EXEMPTION (lat. exemptio, Ausnahme)
Der Begriff Exemption wird für folgende Fälle herangzogen:
- Im katholischen Kirchenrecht bezeichnet man damit zum Beispiel eine direkte Unterstellung eines Bistums oder einer Organisation unter eine höhere Obrigkeit (Ausnahme von Zwischenstufen wie Bischöfen). Papst Johannes Paul II. unterstellte zum Beispiel die Organisation Opus Dei direkt dem Papst, um sie vor der Willkür einzelner Bischöfe zu schützen. So muss eine lokale Organisation des Opus Dei nur dem Papst selbst, nicht aber dem örtlichen Bischof, rechenschaft ablegen. Der Begriff wird auch für den Fall verwendet, in dem sich eine Gemeinde, ein Kloster oder ein Teil eines Bistums, unabhängigkeit von einem Zuständigkeitsbereich (zum Beispiel einem Erzbistum) erbittet. Im normalfall wurde solchen Ansinnen jedoch nicht statt gegeben. So strebte das Bistum Passau Jahrhundertelang vergeblich eine Exemption gegenüber dem Erzbistum Salzburg an. Der Begriff Exemption ist im Kirchenrecht auf keinen Fall zu verwechseln mit Indult.
- Heute meint man mit einer Exemption zumeist eine Beitrags- oder Steuer Befreiung. Der Begriff wird auch im Sinne von Freibetrag verwendet (tax exemption).