Institution
Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht zurück auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten im Jahre 1931, welche die Arbeitskämpfe zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten sollte. Sie hatte die endgültige Ablösung des Einzelvertragssystems zur Folge und führte zur Errichtung eines Systems von regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen, gemeinsam vertreten durch die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD).
Die 23 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bilden heute auf Bundesebene die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
KVen und KBV sind als Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltung Körperschaften des öffentlichen Rechts.
==Funktion und Aufgaben=='
Als genossenschaftlicher Zusammenschluss der Kassenärzte haben die KVen bzw. die KBV die Aufgabe, Rechte und wirtschaftliche Interessen der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen zu wahren (§ 77 SGB V).
Dem sozialversicherten Patienten garantieren KVen bzw. KBV eine qualifizierte ambulante medizinische Versorgung (Sicherstellungsauftrag).
Die KBV ist die politische Interessenvertretung der Kassenärzte auf Bundesebene und informiert die Öffentlichkeit über ihre gesundheitspolitische Position. Sie hat eigene gesetzliche Aufgaben. Die KBV vertritt die Belange der Kassenärzte bei Gesetzgebungsverfahren, wirkt in der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen mit, führt das Bundesarztregister und schließt als Vertragspartner der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie anderer Sozialleistungsträger Verträge ab. Gemeinsam mit den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen bildet sie den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.