Graf

deutscher Adelstitel
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Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus „er die eine Versammlung (= Landtag) zusammen ruft“, lat. comes, frz. comte, ital. conte). Zu römischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen Offiziersrangs der römischen Legionen.

Der Graf ist Stellvertreter eines Königs an der Spitze einer bestimmten Verwaltungseinheit im Merowinger- und Frankenreich (Grafschaft, Gau). Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, in Frankenreich auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen.

Der deutsche Adel teilte sich früher in zwei Klassen, den Hohen und Niederen Adel. Grafen waren die niedrigsten Mitglieder des Hohen Adels. Die Ehefrau des Grafen heißt "Gräfin", die Nachfahren von Grafen erhielten ebenfalls den Titel Graf, die unverheiratete Tochter den Titel Komtess (frz.: comtesse). Alle Grafen aus dem niedrigen Adel wurden mit Hochwohlgeboren, die aus dem hohen Adel, ehemalig regierend, wurden mit Erlaucht angeredet (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels.

Es gab auch den Grafentitel zweiter Klasse. Nur der Besitzer eines Fideikommisses kam in den Grafenstand, seine Kinder blieben Freiherren bzw. Freiinnen. Nach dem Tod des Grafen folgte meistens der älteste Sohn, der dann Graf wurde, seine Geschwister blieben im Freiherrenstand. Nach 1919 ging somit bei einigen freiherrlichen Familien der Grafentitel verloren, da die Titel als Bestandteile des Namens festgeschrieben wurden.

Seit 1919 sind Adelstitel in Deutschland nur noch Bestandteil des Familiennamens.

Landgraf

Landgraf (lat.: comes magnus, comes patriae, comes provinciae, comes terrae, comes principalis, lantgravius) war der Adelstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die Territorien bzw. Stammesgebiet innerhalb des Reiches zum Lehen hatten. Landgrafen waren für die regionale Verwaltung innerhalb der Landesgrenzen zuständig, während Markgrafen die Grenzgebiete gegen äußere Feinde zu sichern und zu verteidigen hatten. Am bedeutendsten waren in Mittelalter die Landgrafen von Thüringen, deren Landgrafentitel durch die Nachfahren der heiligen Elisabeth, das Haus Brabant, von Thüringen ins benachbarte Hessen „einwanderte“, während dieser Titel in Thüringen selbst nach dem dortigen Herrschaftsantritt der Wettiner vom höherrangigen Titel eines Herzogs von Sachsen verdrängt wurde, den diese führten. Daher gliederte sich das wettinische Thüringen zwischen dem 16. Jahrhundert und 1918 in diverse Herzogtümer wie Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg und Gotha etc.

Die Brabanter Linien in Hessen führten bis ins 19. Jahrhundert den Landgrafentitel, bevor der Landgraf von Hessen-Darmstadt durch Napoleon I. zum Großherzog und der Landgraf von Hessen-Kassel durch den Kaiser des HRR zum Kurfürsten erhoben wurde. Die zeitweilig von Darmstadt annektierte Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde 1817 als souveränes Fürstentum im Deutschen Bund wiederhergestellt. Als 1866 der letzte regierende Landgraf kinderlos verstarb, fiel die Landgrafschaft Homburg erneut an das Großherzogtum Hessen (Darmstadt), im selben Jahre noch infolge des Preußisch-Österreichischen Krieges an das Königreich Preußen.

Der jeweilige Chef des seit 1918 nicht mehr regierenden Hauses Hessen führt (nach dem Verlust der höheren Kurfürsten- bzw. Großherzogstitel) heute den Namen Landgraf von Hessen.

Alteste Landgrafschaften in Lothringen sind:

  • Landgrafschaft Brabant: urkundlich bezeugt bei der Gründung der Abtei von Affligem in 1086, Graf Heinrich III von Löwen, comes patriae Bracbatensis;
  • Landgrafschaft Geldern (ndl: Gelre) (wahrscheinlich zu identifizieren mit der Teisterbant) in einer Kaiserurkunde, MGH DD Henrici IV nr. 459: Gerardus lantgrave (= Gerard 'der Lange' von Gelre) in 1096.
  • Landgrafschaft Hochstaden (12. Jh).

Weitere Landgrafschaften: Baar, Breisgau, Hegau, Heiligenberg, Leuchtenberg, Nellenburg, Stühlingen Der Landgraf ist im HRR dem Rang nach den Markgrafen und Fürsten gleich gestellt.


Literatur: Mayer, T., 'Über Entstehung und Bedeutung der älteren deutschen Landgrafschaften', Theodor Mayer Mitteralterliche Studien – Gesammelte Aufsätze, ed. F. Knapp (Sigmaringen 1958) 187-201. Auch in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanische Abteilung 58 (1938) 210-288. Mayer, T., 'Herzogtum und Landeshoheit', Fürsten und Staat. Studien zur Verfassungsgeschichte des deutschen Mittelalters (Weimar 1950) 276-301. Eichenberger, T., Patria: Studien zur Bedeutung des Wortes im Mittelalter (6.-12. Jahrhundert), Nationes – Historische und philologische Untersuchungen zur Entstehung der europäischen Nationen im Mittelalter 9 (Sigmaringen 1991). Van Droogenbroeck, F.J., 'De betekenis van paltsgraaf Herman II (1064-1085) voor het graafschap Brabant', Eigen Schoon en De Brabander 87 (Brussel 2004) 1-166.

Markgraf

Markgraf (engl.: Marquess od. Margrave; frz.: Marquis; nl.: Markies, Markgraaf; ital. Marchese; port.: Marquês; span.: Marqués) war der Adelstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die eine Mark zum Lehen hatten. Als Mark wurde ein Grenzland im Fränkischen Reich und im Ostfrankenreich bezeichnet (z. B. Mark Brandenburg).

Das Amt des Markgrafen wurde von Kaiser Karl dem Großen um 800 eingeführt und von seinen Nachfolgern lange Zeit beibehalten. Karls Ziel war es, die Grenzen des in z. T. blutigen und langen Kriegen (siehe auch Sachsen (Volk)) erweiterten Reiches gegen Angriffe von außen zu sichern. Dieser fränkische Titel wurde auch nach dem Zerfall des Frankenreiches in zahlreichen Ländern Europas weiterhin genutzt und in weitere Länder (wie z.B. England) exportiert.

Zur Erfüllung ihrer risikoreichen Aufgabe erhielten die Markgrafen Grenzgebiete vom König bzw. Kaiser direkt als Lehen. Die Markgrafen hatten besondere Befugnisse: Sie konnten selbst den Heerbann aufbieten und erhielten eine größere Zahl an fränkischen Vasallen zur Unterstützung zugewiesen. Wehrhafte Bauern wurden im ganzen Frankenreich zur Ansiedlung in den Marken angeworben, so dass die Markgrafen über z. T. beträchtliche Heere verfügen konnten. Die Markgrafen wurden vom Kaiser durch besondere Sendboten kontrolliert.

Zahlreiche Markgrafen, die ursprünglich aus einfacheren Adelsverhältnissen kamen, konnten sich in den Marken eine mächtige Position aufbauen, die später für machtpolitischen Einfluss innerhalb des Reiches genutzt wurde. Dementsprechend stammen einige spätere Königshäuser von Markgrafen ab, z. B.

Vom 12. Jahrhundert an wurden die meisten Markgrafschaften in Reichsfürstentümer umgewandelt.

Im deutschen Sprachraum blieb der Titel des Markgrafen regierenden 1 Fürsten und evtl. deren nichtregierenden Verwandten vorbehalten (z. B. den Markgrafen von Baden, den Königen von Preußen als Markgrafen von Brandenburg, den mit ihnen verwandten in Franken regierenden Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth, zeitweilig auch der nichtregierenden Nebenlinie der Markgrafen von Brandenburg-Schwedt. Der österreichische Kaiser führte bis 1918 auch den Titel eines Markgrafen von Mähren2).

Auch in Italien gab es solche Markgrafschaften. Die bekannteste ist die Markgrafschaft Montferrat, die die französisch-italienische Grenzregion in Savoyen abschirmte und daher lange heftig umkämpft war, bevor sie im 17. Jahrhundert schließlich an das größere Herzogtum Savoyen fiel.

Außerhalb Deutschlands wurde der Markgraf (im Rang den Fürsten und Landgrafen entsprechend) in zahlreichen romanischen Ländern Europas sowie im von normannisch-französischer Tradition beeinflussten England auch als bloßer Adelstitel ohne Herrschaftsfunktion vergeben. Ausländische Adlige wurden im Deutschen zuweilen generell mit dem französischen Titel Marquis bezeichnet: z. B. Marquis von Salisbury, Marquis von Pombal; literarisch: Marquis von Posa, Marquis von Keith).

Seit 1385 ist Marquess der zweithöchste Rang im englischen Adel.

Nach dem Sturz der deutschen Monarchien 1918 gingen die späteren Chefs des königlichen Hauses Sachsen und des großherzoglichen Hauses Baden dazu über, den Namen eines "Markgrafen von Meißen" bzw. eines "Markgrafen von Baden" zu führen.


1: ... andere allg. Haus-Titel werden auch von nicht regierenden Prinzen und Grafen geführet, und zwar so, daß in den Prädikaten Herzog, Pfalzgraf, Markgraf, Landgraf, Burggraf, Graf und Herr zwischen regierenden und nichtregierenden Herrn gar kein Unterschied zu bemerken ist. (Pütter, S. 75).
2: So ist der Oesterreichische Haus-Titel ... Markgraf des heil. Röm. Reichs zu Mähren, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Lausitz ... Das Haus Brandenburg hat zum gemeinschaftlichen Titel: Markgraf zu Brandenburg ... Der gemeinschaftliche Titel des chur- und fürstl. Hauses Sachsen ist ... Marggraf [sic!] zu Meissen (63) Der Markgräfl. Badische Titel ist: "Markgraf zu Baaden und Hochberg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln, Baadenweiler, Lahr und Mahlberg." (Pütter, S. 62 ff.).

Pfalzgraf

Siehe Hauptartikel Pfalzgraf und Hofpfalzgraf

Burggraf

Der Burggraf (lat. praefectus oder castellanus) ist ein Amt aus dem Lehnswesen des Mittelalters. Es unterschied sich vom Grafen nur dadurch, dass der Amtsbezirk typischerweise kleiner war und an einem festen oder sonstwie bedeutenden Ort hing.

Ursprünglich war im 11. bis 12. Jahrhundert der Burggraf nur der militärische Befehlshaber der Reichsburg und damit auch der Übergeordnete der Burgmannen.

Ab Mitte des 12. Jahrhunderts schuf Kaiser Konrad III. eine neue Qualität des Burggrafen während der deutschen Ostexpansion. Sie wurden Schützer und Verwalter von umfangreichen Königsgut im Umkreis der bedeutenden Reichsburgen. Sie traten auch selbst als Kolonialisatoren auf und schufen sich damit eigene Herrschaften. Mit dem Erstarken der Wettiner in Sachsen verschwanden sie in diesem Teil des Reiches im Verlauf der nächsten 200 Jahre.

Die Befugnisse wechselten sehr oft im Verlaufe der mittelalterlichen Geschichte. Jedenfalls war der Burggraf zuständig für die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit. Zunächst war es ein Reichsamt, später wurden auch kirchliche Würdenträger (z. B. Bischöfe) Burggrafen.

Wie die anderen Ämter des Lehnsstaats wurde auch der Burggraf bald erblich. Besonders bekannt sind die Burggrafen von Mainz, Meißen, Altenburg und Magdeburg sowie die von Nürnberg (Hohenzollern).

Freigraf

Der Freigraf ist der durch den Gerichtsherrn (Stuhlherrn) eingesetzte Vorsitzende eines Femegerichts.

Raugraf, Wildgraf

Raugraf war im Mittelalter der Name eines reichsgräflichen Geschlechts im Nahegau, das seinen Ursprung von den alten Gaugrafen ableitete. Graf Emichs VI. vom Nahegau Söhne Konrad und Emich (1140-60) teilten die Besitzungen des Geschlechts; ersterer nannte sich Wildgraf (comes silvester), letzterer nach der rauen, gebirgigen Beschaffenheit seiner Herrschaften (Altenbaumberg, Ruwenberg, Stolzenberg) Raugraf (comes hirsutus).

Nachdem diese Besitzungen nach Erlöschen des raugräflichen Geschlechts an die Pfalz gekommen waren, erhob Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz (1648-1680) 1667 seine ihm 1658 morganatisch angetraute Gemahlin Marie Luise von Degenfeld (1634-1677) zur Raugräfin; deren dreizehn Kinder erhielten den gleichen Titel.

Reichsgraf

Entgegen der üblichen Meinung und sprachlichen Parallelen (=>Reichsfürst) zeichnete den Reichsgrafen nicht eine besondere Reichsunmittelbarkeit aus. Von den anderen Grafen unterschied er sich insofern, als er vom Reichsvikar zu Zeiten der Vakanz des dt. Königsthrons zum Grafen erhoben wurde.

  • 1521 gab es 144 Reichsgrafen, 1792 nur noch 99. Gründe dafür sind Standeserhebungen, Aussterben von Geschlechtern und Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten.
  • Reichsgrafschaften waren hauptsächlich in sogenannten königsnahen Gebieten, wie Schwaben oder Franken aufzufinden.
  • Um ihre politische Interessen wirksamer durchsetzen zu können und um ihre Unabhängigkeit zu bewahren, organisierten sich die Reichsgrafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab. Auf Reichstagen formierten sich die Reichsgrafen innerhalb des Reichsfürstenrates zu Grafenbänken.
  • 1792 existierten vier Reichsgrafenbänke: ( nach Größe )
  1. Niederrheinisch-Westfälisches Reichsgrafenkollegium (33 intern stimmberechtige Mitglieder)
  2. Wetterauer Grafenbank (25 intern stimmberechtigte Mitglieder)
  3. Schwäbische Grafenbank (24 intern stimmberechtigte Mitglieder)
  4. Fränkische Grafenbank (17 intern stimmberechtige Mitglieder)

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden die meisten noch existierenden Reichsgrafen zugunsten benachbarter größerer Staaten mediatisiert. Nur wenige Ausnahmen durften im Rheinbund Napoleons I. noch einige Jahre weiterexistieren und wurden spätestens 1815 durch den Wiener Kongress mediatisiert. Langfristig überlebende Ausnahmen bilden die durch Napoleon in den Fürstenstand erhobenen Reichsgrafen von Schaumburg-Lippe (1807) und die diversen Reichsgrafen der jüngeren Linie des Hauses Reuß (Schleiz, Lobenstein, Ebersdorf), die auch vom Wiener Kongress als regierende Fürsten bestätigt wurden. Schaumburg-Lippe und das ab 1848 vereinigte Reuß jüngere Linie traten 1871 dem Deutschen Reich bei und regierten als deutsche Bundesfürsten noch bis 1918.

Literatur

  • Pütter, Johann Stephan, Johann Stephan Pütters Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel ... verhandelt und in Archiven beygeleget werden - Theil 2: Zugaben : insonderheit von der Orthographie und Richtigkeit der Sprache und vom teutschen Canzley-Ceremoniel, 5. Auflage, Göttingen: Vandenhoeck, 1802

Siehe auch: Adel, Comte, Dunkelgraf, Earl, Graf Koks