Ladungssicherung

Sichern von Ladungen im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr
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Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gilt der Beförderungssicherheit. Diese Kräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung, beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten und auf unebenen Straßen vertikal auf. Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.[1]

Rechtsgrundlagen (am Beispiel des Straßentransports in Deutschland)

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (wie z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff) zu beachten.

Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und beim Verlader.[2] Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro und 1 bis 3 Punkten im Verkehrsregister bestraft werden. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Die Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.

Die Richtlinien werden bei Überwachungsmaßnahmen der Verkehrspolizei, aber auch bei Streitfällen vor Gericht herangezogen.

Arten der Ladungssicherung

Man unterscheidet grundlegend zwei unterschiedliche Arten der Ladungssicherung:

  • die kraftschlüssige Ladungssicherung und
  • die formschlüssige Ladungssicherung.

Diese beiden Ladungssicherungsarten können miteinander kombiniert werden.

Kraftschlüssige Ladungssicherung

Die kraftschlüssige Ladungssicherung wird durch Niederzurren gewährleistet. Hierbei wird die Ladung z. B. mittels Zurrgurten auf die Ladefläche gepresst und dadurch die Reibungskraft erhöht, die letztlich ein Verrutschen der Ladung verhindert. Verstärkt wird dieser Effekt durch die Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen („Antirutschmatten“), welche unter die Ladung gelegt werden. Von entscheidender Bedeutung ist hier der Gleitreibbeiwert. Bei der Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen müssen diese seitlich unter der Ladung hervorragen sowie deutlich sichtbar und somit nachprüfbar sein. Ist dies bei Kontrollen durch die Verkehrsbehörden nicht gegeben, wird davon ausgegangen, dass sich keine Unterlagen unter der Ladung befinden, was ggf. die Untersagung der Weiterfahrt bis zu einer angeordneten Nachsicherung zur Folge haben kann.

Die Berechnung der erforderlichen Sicherung berücksichtigt das Ladungsgewicht, den vertikalen Zurrwinkel der verwendeten Zurrgurte, den Gleitreibbeiwert, den Beschleunigungsfaktor sowie den Übertragungsbeiwert.

Um Kraftschluss herzustellen sind unabhängig von der Berechnung mindestens zwei Sicherungsmittel zu verwenden. Bei der reinen kraftschlüssigen Ladungssicherung ohne Formschluss sind Spannmittel mit hohem STF-Wert (Langhebelratsche) erforderlich, um die erforderliche Vorspannkraft aufzubringen.

Formschlüssige Ladungssicherung

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung entweder durch bündiges, lückenloses Verladen, oder mittels Schräg- oder Diagonalzurren sowie Kopf- oder Buchtlaschung gesichert. Eine alleinige Ladungssicherung durch Formschluss ohne weiteres Niederzurren ist nur dann zulässig, wenn der Fahrzeugaufbau eine entsprechende Stabilität aufweist, um die auftretenden Kräfte aufzunehmen. Nach VDI-Richtlinie 2700 sind 80 % des Ladungsgewichtes nach vorn zu sichern. Hierbei kommt der Stirnwand des Fahrzeugaufbaus eine besondere Bedeutung zu, aber auch die Seitenwände des Aufbaus dürfen bei der formschlüssigen Ladungssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Eine einfache Schiebeplane ohne zusätzliche stabile Bordwände, wie beim sog. Tautliner oder Curtainsider üblich, reicht hierfür nicht aus.[3]

Sicherungsmittel

Zur Ladungssicherung können folgende unterschiedliche Zurr- und Hilfsmittel eingesetzt werden: Paletten, Zurrgurte, Zurrdrahtseile, Zurrketten, rutschhemmende Matten, Antirutschhölzer, Keile, Kantenschutz, Ladungssicherungsnetze, Ankerschienen in Verbindung mit Lade- und Sperrbalken, Zurrpunkte, Staupolster oder Stauholz.

 
Kennzeichnung eines Zurrgurtes

In Deutschland zur Ladungssicherung verwendete Zurrgurte müssen gekennzeichnet sein, und zwar sowohl am Losende (dem Gurt selbst), als auch am Festende (Gurt mit Spannelement/Ratsche). In der Regel findet eine solche Kennzeichnung mittels eines Aufnähers oder eingenähten Labels statt, auf welchem die Daten des Gurtes aufgedruckt sind. Hier sind die Angaben zu SHF (Standard Hand Force = normale Handkraft), STF (Standard Tension Force = normale Vorspannkraft), sowie LC (Lashing Capacity = aufnehmbare Kraft) zu finden, auch der Hersteller, das Herstellungsjahr, das verwendete Material und einige weitere Daten. Die Farbe des Labels gibt dabei auch Auskunft über das Material, aus dem der Zurrgurt gefertigt ist. Blau steht für Polyester (PES), Braun für Polypropylen (PP), Grün für Polyamid (PA) und Weiß für sonstige Materialien.[4] Die darauf gedruckten Werte dienen auch den Verkehrsbehörden wie auch Zoll und BAG bei Kontrollen zur Errechnung der erreichten Reibungskräfte. Man spricht bei Zurrmitteln von Ablegereife, wenn diese nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnung fehlt oder unleserlich ist, der Gurt Garnbrüche oder Schnitte aufweist, der Gurt geknotet ist, tragende Nähte beschädigt sind oder der Gurt durch Einwirkung aggressiver Stoffe unbrauchbar ist. Auch bei einer Verformung an den Spann- oder Verbindungselementen ist der Zurrgurt ablegereif und muss ersetzt werden. Da Zurrgurte aufgrund der Materialbeschaffenheit zu einem gewissen Grad dehnbar sind, kann es bei längeren Fahrten notwendig sein, die Gurte unterwegs nachzuspannen.

Im Schwerlastbereich werden häufig Zurrketten statt Zurrgurte eingesetzt.[5]

Urteile zur Ladungs- und Beförderungssicherheit

 
Beschädigter Container infolge unzureichender Ladungssicherung
 
Verschlossener Container
und anschließende Überraschung

Der Absender ist laut § 412[Anbieter/Datenbank fehlt] I 1 HGB verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu beladen bzw. zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen, wenn sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Der Frachtführer darf nur mit der betriebssicheren Verladung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Verladung ist als beförderungssicher zu betrachten, wenn das Frachtgut z. B. im LKW auf der Ladefläche so verstaut und befestigt wurde, dass es nicht durch andere Einflüsse z. B. im Straßenverkehr beschädigt wird. Das Frachtgut muss vor allem gegen alle Möglichkeiten im vertragsgerechtlichen Verlauf des Transports gesichert werden.[6][7]

In der Rechtsprechung wurden in der Ladungs- und Beförderungssicherheit einige Voraussetzungen ausgearbeitet:

  • Die Beladung muss einer durch Dritte ausgelösten Notbremsung standhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 1984, AZ: 1 U 116/83)
  • Ladungen müssen ausreichend gegen Fliehkraft in den Kurven gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 1990, AZ: 6 U 240/89;
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994, AZ: 18 U 53/93)
  • Schwere Güter müssen wegen der Rutschgefahr in Kisten auf den Ladeflächen der Lastkraftwagen verkeilt und verzurrt werden (OLG Hamm, Urteil vom 31. März 1980, AZ: 18 U 34/78)
  • Das Gut muss gegen üblichen Transport, nicht aber gegen Unfälle geschützt werden (OLG Köln, Urteil vom 23. September 1997, AZ: 22 U 93/97)
  • Das Stahlcoil muss nicht nur auf einer Spezialeisenplatte fest verzurrt sein, sondern muss auch gegen Verrutschen auf der Ladefläche des LKWs gesichert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994, AZ: 18 U 53/93)
  • Die Schaltschränke müssen ausreichend gegen ein Verrutschen und durch die Fahrbahnstöße ausgelöste Vertikalkräfte gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 1986, AZ: 6 U 36/86)
  • Auf die erforderliche Befestigung darf nicht verzichtet werden, wenn z. B. der Frachtführer das notwendige Befestigungsmaterial (Spanngurte) nicht mitführt (LG Gießen, Urteil vom 20. November 2002, AZ: 1 S 233/02)

Geschichte der Ladungssicherung

 
Probe einer Ladungssicherung

Die Geschichte der Ladungssicherung[8] war und ist stets ein brisantes Thema im allgemeinen gewerblichen Güterkraftverkehr. Bis 1990 wurde es allerdings als Unterrichtsfach bei der Berufskraftfahrerausbildung wenig behandelt. Die Medien wurden nur aufmerksam, wenn ein schwerer Verkehrsunfall wegen eindeutiger mangelhafter Ladungssicherung passierte.

Im Jahr 1999 wurde zum ersten Mal das Thema Ladungssicherung öffentlich in der Juli-Ausgabe der Berufskraftfahrer-Zeitung behandelt. Es wurde über Reibung, die unterschiedlichen Zurrmittel und die Belastbarkeit von Nutzfahrzeug-Aufbauten berichtet und der Wunsch geäußert, dass jeder BKF die Ladungssicherung erlernen sollte. Ein Jahr später gab es aufgrund der positiven Resonanz des Artikels weitere Fachartikel zur Ladungssicherung, wobei das Thema Recht, Physik, Fahrzeugaufbauten, Zurrmittel, Arten der Ladungssicherung und ihre Berechnung ausführlich behandelt wurden. Aufgrund der Artikelserie in der Berufskraftfahrer-Zeitung gab es 2001 den Anstoß, das Thema zu vertiefen, und im Juli konnte ein Fachausschuss ein 300-seitiges Fachbuch „Ladungssicherung“ – Der Leitfaden für die Praxis – herausbringen.

Ein weiterer Erfolg wurde verbucht, als 2002 die Richtlinie VDI 2700a als „Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“ in Kraft trat. Es musste ein Schulungsnachweis von 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erbracht werden. Die europäischen Normen DIN EN 12195-2 „Zurrgurte“, DIN EN 12195-3 „Zurrketten“ und DIN EN 12642 „Aufbauten an Nutzfahrzeugen“ wurden eingeführt. Auf der 59. IAA wurde www.ladungssicherung.de[9] als Homepage vorgestellt und Kögel brachte sein „LaSi-Check“-Heft heraus. Im folgenden Jahr wurde zusätzlich zur Fachzeitschrift „Ladungssicherung“ eine 80-seitige Fachzeitschrift „LaSi-Info“ und eine 36-seitige Sonderbroschüre „LaSi-Tipp“ herausgebracht. Es wurden Beispiele der mangelhaften Ladungssicherung anhand von echten Unfällen erläutert. Behandelt wurden in LaSi Info: Kranteile, Betonbauteile, Getränke, Walzbleche, palettierte Ladungen, Kettenbagger, Stahlladungen und die falsche Lastverteilung.

In einer Artikel-Serie wurde 2004 in der LaSi-Info die: Echte Unfälle durch falsche Ladungssicherung-Reihe fortgeführt, da Nachholbedarf vorhanden war und die Serie gut ankam. Hier wurde die Schilderung des Unfallherganges und die Analyse der Unfallursache betrachtet. Es wurden zusätzlich Abroll- und Absatzbehälter, palettierte Steine, Papierrollen und Formatpapier, Holzpakete, sowie Ladungen in Kleintransportern untersucht. Die europäischen Normen: DIN EN 12195-1 „Berechnungen von Zurrkräften“, die DIN EN 12195-4 „Zurrdrahtseile“ und die nationale DIN 75410-3 „Ladungssicherung im Kastenwagen“ wurden Vorschrift. Zusätzlich wurde die Broschüre „Transporter-INFO“ herausgegeben. Zum schnellen kompakten Nachschlagen erschien für den Fahreralltag das 100-seitige Heftchen: „LaSi-Guide“, welches die wichtigsten Adressen und Telefonnummern zur Ladungssicherung enthielt. Ein Jahr später befasste man sich in der LaSi-Info mit der Anwendung von Zurrmitteln, Sperrbalken sowie Sperrstangen im Fahrzeugaufbau und deren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten. Die Broschüre enthielt viele Beispiele und Bilder, um der alltäglichen Praxis gerecht zu werden.

Im Jahr 2006 gab es neue VDI-Richtlinien: VDI 2700 Bl.3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“, VDI 2700 Bl. 3.2 „Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung“, VDI 2700 Bl. 6 „Zusammenladung von Stückgütern“, VDI 2700 Bl. 9 „Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen“ und VDI 2700 Bl. 11 „Ladungssicherung von Betonteilen“. Die LaSi-Info befasste sich ausführlich und praxisbezogen mit der Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen, wobei viele Bilder vor allem mit den „Antirutschmatten“ als wichtiges zusätzliches Hilfsmittel gezeigt wurden. Das nächste Jahr stand ganz im Zeichen des Fahrzeugaufbaus, denn es gab eine überarbeitete Europäische Norm DIN EN 12642 „Aufbauten an Nutzfahrzeugen“, die zusätzlich mit dem Zertifikat „Code XL“ versehen wurde. Das Fachbuch: „Ladungssicherung“ erhält in der 6. Auflage die neusten Vorschriften.

Im Jahr 2008 wurde das Thema Ladungssicherung in der LaSi-Info nun breiter gefächert und ganz Europa war beinhaltet. Die Broschüre „Transporter-INFO“ erhielt eine Neuauflage mit 130 Seiten und die Richtlinie VDI 2700 Bl. 16 „Ladungssicherung bei Transportern bis zu 7,5 t zGG“ wurde ausführlich dargestellt. Das Jahr 2009 war wieder ein Jahr der neuen Richtlinien und Normen. In Kraft gesetzt wurden: VDI 2700 Bl. 8.1 „Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern“, VDI 2700 Bl. 12 „Ladungssicherung von Getränkeprodukten“, VDI 2700 Bl. 15 „Rutschhemende Materialien“, VDI 2700 Bl. 16 „Ladungssicherung bei Transportern bis zu 7,5 t zGG“ sowie VDI 2700 Bl. 17 „Ladungssicherung von Absetzbehältern auf Absetzkipperfahrzeugen und deren Anhängern“. Die Ladungssicherungs-Angelegenheiten wurden Ausbildungsbestandteil beim Berufskraftfahrer (BKF) und im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) eingefügt.

Einzelnachweise

  1. Rechtliche Grundlagen der Ladungssicherung
  2. Verantwortung + Haftung bei der Ladungssicherung
  3. www.klsk.info: Curtainsider, Abruf 11. August 2009
  4. www.ladungssicherung.de: Ladungssicherung, Abruf 12. August 2009
  5. www.bgbau-medien.de: Zurrmittel, Abruf 11. August 2009
  6. Artikel in der VerkehrsRundschau Nr. 33 vom 17. August 2007 – Urteile zur Ladungs- und Beförderungssicherheit
  7. Verordnungen, Urteile und Leitsätze zur Ladungssicherung
  8. Berufskraftfahrer-Zeitung Nr. 7-2009, Seite 6–9.
  9. www.Ladungssicherung.de