Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Löschkandidatenseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen soll: War unbegründeter SLA, keine Meinung, da fachlich inkompetent. -- southpark 02:28, 17. Aug 2005 (CEST)
Die Hadrianische Teilung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht für die Eigentumsfrage an Archäologischen Funden, Sogenannte Schatzfunde. (Fundrecht). Sie geht auf das Römische Recht zurück und hat in § 984 BGB seinen modernen Ausdruck gefunden. Dort heißt es:
"Wird eine Sache, die solange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welchem der Schatz verborgen war."
Die Hadrianische Teilung steht im Gegensatz zum Schatzregal, demzufolge das Eigentum am Schatz dem Staat zusteht. In den Landesgesetzen der Deutschen Bundesländer gibt es noch unterschiedliche Regelungen zum Fundrecht.
Das Schatzregal ist in Deutschland verfassungsrechtlich fragwürdig, weil es sich materiell um eine entschädigungslose Enteignung des Entdeckers und des Grundstückseigentümers handelt.
Die Regelung der Hadrianischen Teilung geht auf den römischen Kaiser Hadrian (117-138) zurück. Sie wurde Im Corpus iuris civilis in Inst. 2. 1. 39 mit Wirkung vom 30. Dezember 533 kodifiziert und gilt heute auch in Frankreich (Artikel 716 Code Civil) und in Spanien (Artikel 932 Codigo civilis).
Literatur
Ralf Fischer zu Cramburg, Das Schatzregal: Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten. (Buchbesprechung von Diethardt von Preuschen und Maria-Teresa Diaz-Luque. in: Kunstrecht und Urheberrecht. KUR 2001. S. 141.)