Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use)

Verordnung der EU
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Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zur Ausfuhr von Gütern und Technologien, die einen doppelten Verwendungszweck (Dual Use) besitzen. Sie wird umgangssprachlich als Dual-Use-Verordnung bezeichnet.

Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung 428/2009/EG
Titel: Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Kurztitel: Dual-Use-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Veröffentlichung: 29.05.2009
Inkrafttreten: 29.08.2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Verordnung hat als Grundlage den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hier besonders den Artikel 133 Abs. 1. Dieser lautet: „Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.“

Die Ausfuhr der in Anhang I genannten Güter unterliegt der Exportkontrolle und ist genehmigungspflichtig.

Doppelter Verwendungszweck

Unter doppeltem Verwendungszweck versteht die Verordnung Güter, die, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.

Ausfuhr

Die Ausfuhr betrifft die Ausfuhr (im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaften), die Wiederausfuhr (nach Artikel 182 des Zollkodex der Gemeinschaften) und die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon.