Öffentlichkeitsregister

amtliches Register in Liechtenstein
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Das Öffentlichkeitsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register im Fürstentum Liechtenstein. Dieses dient in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse an Unternehmen.

Das Öffentlichkeitsregister als Handelsregister genießt öffentlichen Glauben.

Eintragungspflichtige Personen

Ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden grundsätzlich

Ziel und Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsregister ist ein (relativ) öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register.

Oberstes Ziel ist grundsätzlich die Gewährung von Rechtssicherheit im Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse.

Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Öffentlichkeitsregister glaubhaft machen können[1], ist diese zu gewähren und sind Abschriften der Eintragungen auszuhändigen. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme auf schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu gestatten.[2]

Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere im Hinblick auf die Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen) kann nur von der Person erlangt werden, welche diese Dokumente selbst hinterlegt hat oder dazu eine Ermächtigung erteilt.[3] Ein generelles Einsicht- und Auskunftsrecht ist für das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister nicht gegeben (eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip).

Diese Auszüge aus dem Öffentlichkeitsregister werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt.

Aufgaben

Hauptaufgaben sind:

  • die Eintragung von Unternehmen, Stiftungen, Anstalten, Treuhänderschaften, Fonds etc.
  • Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen,
  • Trust /Settlement und sonstigen Urkunden,
  • Durchführung von öffentlichen Beurkundungen,
  • Firmenabklärungen (Name),
  • Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen,
  • diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und Vorprüfungen[4],
  • Führung der Art 180a PGR Liste,
  • Diverse Prüfungen,
  • Einhaltung der Deklarationspflicht nach Art 128b PGR,
  • Datenerhebung nach Art 988 PGR,
  • Überwachung der Einhaltung des Täuschungsverbots nach Art 989 PGR.

Publikation

"Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sowie sonstige Bekanntmachungen werden, sofern das Gesetz keine andere Form der Bekanntmachung ermöglicht (Anschlag an der Gerichtstafel etc.) oder keine teilweise oder nur auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht."[5]

Als amtliche Publikationsorgane fungieren das "Liechtensteiner Volksblatt" und das "Liechtensteiner Vaterland".

Für Sitzunternehmen, welche nicht in der Rechtsform einer AG, Kommanditaktiengesellschaft oder GmbH eingetragen sind, müssen Bekanntmachungen nicht in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen.[6]

Eingetragene Rechtsformen im Öffentlichkeitsregister

Die Entwicklung der Bestandanzahl einzelner Rechtseinheiten beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregisteramt:[7]

Rechtsform Stand per 1.1.2009 Löschungen Wegzüge Neueintragungen Stand per 31.12.2009 Veränderung 2009/2010
Einzelfirma 487 36 0 36 487 +/- 0%
Vereine 166 6 0 16 176 + 6%
Aktiengesellschaften 7518 541 26 243 7’220 - 4%
Europäische Aktiengesellschaften (SE) 3 0 0 1 4 + 33,33%
GmbH 89 12 3 7 84 - 5,6%
Anstalten 14’578 1’130 7 356 13’804 - 5,3%
eingetragene Treuhänderschaften 2’914 285 0 264 2’893 - 0,72%
Stiftungen 1’499 101 2 220 1’618 + 8%
Besondere Rechtsformen[8] 2’569 182 0 68 2’455 - 4,4%
Zweigniederlassungen 14 4 0 0 10 - 28,6%
Ausländische Zweigniederlassungen 90 6 0 8 92 + 2,22%
Hinterlegte Stiftungen und Treuhänderschaften 48’980 9’369 45 839 40’450 - 17,42%
Total 78’907 11’672 83 2’058 69’293 -12,18%

Historie (Übersicht)

Jahr Ereignis
1866 Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein (ADHGB), LGBl. 10/1865. Für die Führung des "Handelsregisters" ist das Landgericht zuständig.
1926 Einführung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), LGBl. 4/1926. Es wird damit das „Öffentlichkeitsregister“ eingeführt. Die bisher bestandenen unterschiedlichen Register werden damit zusammengeführt. Führung des Registers durch die Regierung, Aufsicht durch das Obergericht.
2000 Zusammenlegung des bisher selbstständigen Grundbuchamtes und Öffentlichkeitsregisteramtes zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Aufsicht durch die Regierung.
2001 PGR-Novelle (LGBl. 279/2000). Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.
2002-2003 Maßgebliche Revision des Öffentlichkeitsregisterrechts:
28. Juni 2004 Inbetriebnahme der Elektronischen Registerlösung (elektronische Registerführung) beim Öffentlichkeitsregister.

Firmenindex

Im Firmenindex des liechtensteinischen Grundbuch und Öffentlichkeitsregisteramtes (GBOERA) können von registrierten Unternehmen Teilauszüge der im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Daten und weiterer rechtliche Tatsachen kostenlos eingesehen werden und auch ein beglaubigter Vollauszug aus dem Öffentlichkeitsregister für ein bestimmtes Unternehmen gegen Gebühr bestellt werden.

Kontakt

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA),

Äulestrasse 70,

Postfach 684,

9490 Vaduz,

Tel. +423 / 236 62 00,

Fax +423 / 236 62 19,

E-Mail info@GBOERA.llv.li.

Quellen und Verweise

  1. Art 953 Abs. 1 und Abs. 3 PGR.
  2. Art 953 Abs. 4 PGR.
  3. Art 953 Abs. 5 PGR.
  4. Im Rahmen der Vorprüfung werden nach Art 966 PGR Entwürfe von Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, vom Öffentlichkeitsregister einer Prüfung unterzogen (Art 966 Abs. 1 PGR). Dabei können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister geprüft werden (Art 966 Abs. 2 PGR).
  5. Art 956 PGR.
  6. Art 957 Abs. PGR. Zum Beispiel erfolgt für Kollektivtreuhänderschaften die Publikation auf der Webseite des Liechtensteiner Anlagefondsverbandes.
  7. Quelle: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2009, Seite 360, Vaduz 2010). Die untenstehende Übersicht ist abrufbar auf der Webseite GBOERA
  8. Zum Beispiel: Anteilsgesellschaft; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; Gemeinderschaft; Fideikommiss; Kommanditaktiengesellschaft, Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung; Heimstätten; eheliche Güterrechtsverträge.