Aufenthaltsgesetz

deutsches Bundesgesetz
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Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).

(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU - Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Aufenthaltsgesetz
Abkürzung: AufenthG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-12
Datum des Gesetzes: 30. Juli 2004
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom:
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Einige Änderungen gegenüber dem Ausländergesetz:

  • Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens 12 verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
  • Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
  • Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)

Entgegen ersten Gesetzentwürfen wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit Ausländer, die bisher "Kettenduldungen" erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.

Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für Ausländer und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, nicht erreicht wird.

Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.

Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden als Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Aufenthaltsverordnung und die Integrationskursverordnung und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung erlassen.

Eine bundesweit bindende Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wurde bislang nicht erlassen. Jedoch hat das Bundesministerium des Innern vorläufige Anwendungshinweise erstellt, die - modifiziert - von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden sind. Ein Beispiel bildet die "Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet".

Literatur

  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) und Kapitel B V (Integrationsförderung) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes download hier (2 MB)
  • Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, pdf 2 MB der "inoffizielle", oft restriktiv gefasste Kommentar aus dem BMI, nach dem (fast) alle Ausländerbehörden arbeiten...
  • Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. August 2005, ca. 79.- Euro
  • Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005, ca. 85.- Euro
  • Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005, 9.- Euro
  • Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [Informationsverbund Asyl http://www.asyl.net]
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag