Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
- Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)
Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
- [2] scheint kompatibel, ist ja nicht viel anders als CC-BY. Also kompatibel insofern, als dass man Inhalt einbinden und unter CC-BY-SA stellen kann, um den Hinweis auf die ursprüngliche Lizenz kommt man nicht umhin.--141.84.69.20 00:43, 29. Jan. 2011 (CET)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [3] und MUC [4] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [5] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)
- Bot. //⚖.suhadi 10:46, 31. Jan. 2011 (CET)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)
- Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
- Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)
Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)
Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese
Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?
Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)
Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)
Schutz für Karten der Königlich Preußischen Landesaufnahme
Nachdem die Frage, ob die Karten der Preußischen Landesaufnahme inzwischen gemeinfrei sind, in dieser Diskussion auf Commons nicht abschließend geklärt werden konnte, bitte ich nochmals um Beiträge, vorzugsweise hier auf de. --TETRIS L 11:31, 7. Jan. 2011 (CET)
Messtischblätter
[6] wurde hier schonmal eingebracht, blieb aber hier undiskutiert, obwohl die Frage an sich hierher gehört.
- Karten waren bis 1965 Abbildungen, die ihrem Hauptzweck nach nicht Kunstwerke waren und fielen unter das LUG, nicht unter das KUG.
- Der Anwendungsbereich der Vorschrift für Anonyme Werke ist im Grundsatz gegeben, da kein Werk der bildenden Künste vorliegt.
- Karten waren und sind keine amtlichen Werke.
- § 3 LUG [7] sagte: "Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen." Von solchen anderweitigen Vereinbarungen zwischen Kartographen und herausgebender Körperschaft ist nichts bekannt geworden, die Vorschrift ist also auf die amtlichen Karten ohne Namensnennung eines Kartographen anwendbar, also auch auf die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme hrsg. Karten z.B. [8]. Zu § 134 UrhG siehe Urheberrechtsfibel. Es gilt also eine Schutzfrist von 70 Jahren nach Veröffentlichung.
- Wenn keine Einwände kommen, sollte eine Ergänzung von WP:BR erfolgen und ein Template, das exakt den Wortlaut des WP:BR-Eintrags enthält. Auf Commons sollten solche Karten vor 1923 ebenfalls hochladbar sein --Historiograf 20:19, 13. Jan. 2011 (CET)
- Gegen deine Argumente für „70 Jahre nach Veröffetlichung gemeinfrei“, hab ich nichts einzuwenden. Denn ich sehs auch so das einen (amtliche) Karte in der Regel ein anonymes Werk ist. Da in der Regel nur der Herausgeber, nicht aber der Zeichner (=Urheber) angegeben wird. --Bobo11 23:30, 13. Jan. 2011 (CET)
- Wenn die Vorlage einen sinnvollen Anwendungsbereich hat und gut ausgearbeitet ist, dann bitte ich hier einen Vorlagenvorschlag zu machen. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:21, 14. Jan. 2011 (CET)
Diese Karte ist von einer Behörde ohne namentliche Nennung von Urhebern veröffentlicht worden und daher nach deutschem Recht (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG [[9]) 70 Jahre nach ihrer veröffentlichung gemeinfrei geworden. --134.130.68.10 17:39, 14. Jan. 2011 (CET)
Kann das dann bitte mal jemand umsetzen? Eintrag bei WP:BR und Template erstellen? Danke --Historiograf 18:55, 16. Jan. 2011 (CET)
- Wir haben schon Vorlage:Bild-PD-§134, die auf derselben Grundlage (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG) erstellt wurde und für Abgeordnetenporträts aus Reichstagshandbüchern verwendet wird. Passt diese Vorlage nicht auch für besagte Karten? Oder sollten für jeden Einzelfall (Reichstagshandbücher, Messtischblätter …) eigene Vorlagen erstellt werden? -- Rosenzweig δ 12:52, 22. Jan. 2011 (CET)
Nagut, dann sollte die Problematik unter Hinweis auf die Vorlage in WP:BR dargestellt und von der Vorlage ein Link dahin gelegt werden --Historiograf 13:29, 23. Jan. 2011 (CET)
Hier ein Entwurf für einen neuen Absatz in WP:BR (Unterabsatz unter Alte Werke):
Sonderfall: Juristische Person als Urheber (bis 1965)
Das bis 1965 gültige LUG sah unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Juristische Personen des öffentlichen Rechtes Urheber eines Werkes sein können.
Dazu musste das Werk zunächst ein Schriftwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerk zu betrachten ist (§ 1 LUG), sein. Nicht erfasst sind Werke der bildenden Künste und Photographien (als solche), für die das KUG zuständig war.
Veröffentlichte eine Juristische Person des öffentlichen Rechtes ein Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG).
Nach § 134 UrhG gelten diese Regelungen für bis 1965 veröffentlichte Werke fort. Die Dauer der Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 66 UrhG), sie läuft ab Veröffentlichung (§ 134 Satz 2 UrhG i.V.m. § 32 LUG).
Nach Diskussionen wurden bislang zwei Gruppen von Abbildungen festgelegt, für die diese Regelungen zutreffen:
- Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
- Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).
Abbildungen aus diesen Gruppen können, sofern sie vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden, in die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-§134}} verwendet werden.
Vor Anwendung dieser Vorlage auf andere Gruppen von Abbildungen bitte immer auf WP:UF nachfragen!
Bei der Ausarbeitung ist mir aufgefallen, dass § 5 KUG eine ähnliche Bestimmung wie § 3 LUG enthält: „Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber eine Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.“ (So zitiert nach [10], da sind wohl Schreibfehler drin.) Das wurde bislang meines Wissens hier noch überhaupt nicht diskutiert. Ist bekannt, ob § 5 KUG in der Rechtsprechung schon mal eine Rolle gespielt hat? Die Entscheidung zu den Zeitungszeugen berief sich ja auf § 3 LUG. Besteht Bedarf, auch § 5 KUG in den Absatz zu WP:BR aufzunehmen? Oder sollte man es lieber rauslassen? -- Rosenzweig δ 14:46, 23. Jan. 2011 (CET)
Karten sind ja als technische Darstellungen im LUG berücksichtigt. Solange niemand eine schlüssige Gruppe von Bildern hier vorbringt, die mit dem KUG zu schlagen sind, sollten wirs nicht auf Vorrat aufnehmen. Bitte PermaLink auf diese Diskussion auf der Diskussionsseite der Vorlage verankern, damit man nichts im Archiv rauskramen muss --22:37, 23. Jan. 2011 (CET)
Ich hab bei den Messtischblättern ein insbesondere davorgesetzt, denn es gab natürlich auch Karten in einem größeren Maßstab als 1:25000, die drunter fallen. Vielleicht könnte man den Absatz durch ein welches oder oftmals oder hierbei etwas wikipediatypischer hölzern gestalten ... --Historiograf 22:42, 23. Jan. 2011 (CET)
- Die Abgeordnetenporträts aus den Reichstagshandbüchern leuchten auf den ersten Blick nicht ein, denn das sind ja Photos, die dem KUG und nicht dem LUG unterliegen müssten. Die Reichstagshandbücher als Ganzes sind dem LUG zuzuordnen, und davon abgeleitet unserer Argumentation nach auch die Photos daraus, aber ganz leicht nachzuvollziehen ist dieser Gedankengang eher nicht. Wären diese Photos auch nach dem KUG gemeinfrei, würde die Sache deutlich einleuchtender, daher meine Nachfrage wg. § 5 KUG. Vorschläge, an welchen Stellen eine wikipediatypischer hölzerne Sprache von Vorteil wäre, bitte einreichen :-) -- Rosenzweig δ 22:49, 23. Jan. 2011 (CET)
- Ich habe den Absatz jetzt in WP:BR eingefügt. -- Rosenzweig δ 19:57, 26. Jan. 2011 (CET)
Da ich mich mit rechtlichen Dingen nicht so gut auskenne und hier auch ausländisches Recht betroffen ist, bitte ich euch, mir die Situation aus eurer Sicht zu erklären. Welches Recht gilt hier? Was bedeutet "Libre de droits" aus eurer Sicht? Was sollte von den beteiligten erbeten werden um die Situation erfolgreich zu lösen? Wobei ich dazu anmerken möchte, dass Slim Amamou der neue tunesische Staatssekretär für Jugend und Sport ist (und momentan sehr überlastet). --Peter Littmann 01:17, 26. Jan. 2011 (CET)
- Hm, bitte stelle deine Frage anders, zumindest ich verstehe sie nicht. --Gnom 11:46, 28. Jan. 2011 (CET)
- Ich hab nur die Diskussion zum ersten Foto überflogen. Es geht wohl darum, dass der User, der das Foto auf Flickr hochgeladen und unter eine CC-Lizenz gestellt hat, möglicherweise gar nicht die Urheberrechte an dem Foto hat. Ich würde das Bild hier lieber löschen, so lange nicht der wirkliche Urheber feststeht und dieser die hier beschriebene Freigabeerklärung an das OTRS-Team gesandt hat. --Die Schwäbin 14:06, 28. Jan. 2011 (CET)
Das erste ist ein Bild von Slim Amamou, welches von jemand anderen verändert wurde und später unter CC auf Flickr landete. Das zweite ist ein Foto seines Büros als Staatssekretär welches er selber fotografiert und über twitter zugänglich gemacht hat. Slim erklärte mir gegenüber auf twitter, dass seine Schriften sowie sämtliche Bilder von ihm oder die ihn zeigen libre de droits sind. Er ist against IPR also wohl gegen das Recht auf geistiges Eigentum. CC wird er dann also wohl auch nicht unterstützen, fürchte ich. Bleiben die Bilder nun frei und dürfen hier veröffentlicht werden, auch in veränderter Fassung, weil sie von ihm sind oder gilt beim ersten Bild jetzt CC bzw. ist die Lizenz fraglich weil man nicht weiss, wer das Bild bearbeitet hat und muss zwangsläufig gelöscht werden? Wie kann man verfahren, wenn er mir, aus Zeitmangel möglicherweise, auf die Frage nach der Verwendung der CC-Lizenz nicht antwortet? --Peter Littmann 05:24, 29. Jan. 2011 (CET)
- Die freieste Lizenz die Flickr erlaubt ist CC-BY (wäre nett, wenn sie irgendwann auch CC-0 anbieten würden). Am ehesten der Intention des Urhebers düfte wohl das [11] entsprechen. Das ist aber sowieso alles auf Commons zu klären, wo das Bild liegt. -- Herby 11:06, 29. Jan. 2011 (CET)
- Hallo nochmal. Wenn er als Urheber (und damit Rechteinhaber) für freie Bilder ist, ist er ja bei uns gerade richtig :-) Er muss ja nicht unter CC freigeben, sondern kann auch unter PD (auf Commons lautet das licence tag {{PD-self}}, wenn er es selbst hochlädt und {{Copyrighted free use}}, wenn er kein Benutzerkonto hat) freigeben. Gilt allerdings nur für die Ursprungsversionen, die er selbst gefertigt hat, nicht das veränderte Bild eines anderen Nutzers. --Die Schwäbin 18:16, 1. Feb. 2011 (CET)
Da gibt es Unklarheiten zur lizenzkonformen Urhebernennung. --Hödel 18:39, 26. Jan. 2011 (CET)
- Habe geantwortet. --Gnom 11:39, 28. Jan. 2011 (CET)
Bilder von Maria Sibylla Merian
Hallo URFler,
die Royal Collection hat ein Bild auf Flickr veröffentlicht und spricht sich für diese Abbildung alle Rechte zu - nachdem Merian ja jetzt schon ein paar Hundert Jahre tot ist; kann ich das Bild trotzdem auf Commons hochladen oder gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen, die auch eine reine Reproduktion eines gemeinfreien Werkes schützen?
Danke, rbrausse (Diskussion Bewertung) 11:24, 28. Jan. 2011 (CET)
- Ja, du kannst es als gemeinfrei hochladen. Nein, es gibt für zweidimensionale Werke keine Ausnahmeregelungen. Das "(C)" ist sogenannter Copyfraud. --Gnom 11:31, 28. Jan. 2011 (CET)
- Solche Reproduktionsfotografien können in UK durchaus geschützt sein, wäre also zumindest dort kein Copyfraud. Commons hat sich dafür entschieden, diese Rechtslage zu ignorieren und hier nur nach US-Recht zu gehen, unter dem solche Fotos (wie in Deutschland) nicht geschützt sind, siehe Commons:When to use the PD-Art tag. Ob die Royal Collection das dann genauso sieht oder ob sie dagegen vorgehen würde, ist unklar. Allerdings gibt es in der Kategorie Royal Collection of the United Kingdom schon eine ganze Menge von deren Bildern, ohne Probleme bisher. Wenn du es nach Commons hochlädst, benutz bitte die Vorlage
{{PD-Art}}
. --Kam Solusar 13:44, 28. Jan. 2011 (CET)- mir ist diese Entscheidung abgenommen worden, da das Bild mit einer unvollständigen Beschreibung bereits auf dem Commons-Dachboden rumlag :) Vielen Dank für die Antworten, rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:02, 28. Jan. 2011 (CET)
- Solche Reproduktionsfotografien können in UK durchaus geschützt sein, wäre also zumindest dort kein Copyfraud. Commons hat sich dafür entschieden, diese Rechtslage zu ignorieren und hier nur nach US-Recht zu gehen, unter dem solche Fotos (wie in Deutschland) nicht geschützt sind, siehe Commons:When to use the PD-Art tag. Ob die Royal Collection das dann genauso sieht oder ob sie dagegen vorgehen würde, ist unklar. Allerdings gibt es in der Kategorie Royal Collection of the United Kingdom schon eine ganze Menge von deren Bildern, ohne Probleme bisher. Wenn du es nach Commons hochlädst, benutz bitte die Vorlage
Armenische Briefmarken
Sind armenische Briefmarken urheberrechtlich geschützt? --Constructor 13:13, 28. Jan. 2011 (CET)
- Die Commons sagen nein: (Commons:Stamps/Public_domain#Armenia). syrcro 13:16, 28. Jan. 2011 (CET)
- Danke! --Constructor 13:18, 28. Jan. 2011 (CET)
Wappenserver
Ich habe gerade festgestellt, dass die Domain http://www.wappenserver.de und sein Patch "wappen-server" tot sind. Ist das schon länger so ? Da sie die Quelle von mehr als 1000 Dateien war, würde ich gerne wissen, ob sie ersatzlos gelöscht wurde oder ob die Webseite umgezogen ist. In letzterem Fall würde sich die Frage nach einer Anpassung der BB-Seiten stellen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 14:55, 28. Jan. 2011 (CET)
- wappenserver.de ist m.W. schon seit mindestens 2008 (eher noch früher) ersatzlos abgeschaltet worden - es fand auch kein Umzug statt. In den Dateibeschreibungen müsste also auf nicht mehr abrufbar geändert und/oder nach alternativen Quellen gesucht werden. Rauenstein 21:14, 28. Jan. 2011 (CET)
- Da wäre eine Ersatzquelle sehr zweckmäßig. Eine zentrale, offizielle Stelle (zumindest für dt. Gemeinden) wäre gut. Wo findet sich sowas am ehesten ? ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 00:22, 29. Jan. 2011 (CET)
- Es gibt sicher technische Möglichkeiten, alle Wappen, die als Quelle wappenserver.de angeben, herauszufiltern. Wenn man einfach http://www.wappenserver.de in die Suchzeile eingibt, kommen da schonmal jede Menge Ergebnisse. Wie zu vermuten war, sind viele davon bayerische Gemeindewappen (Benutzer Redline is courtage war damals für die bayerischen Wappen „zuständig“) und für die gibt es eine sehr gute alternative Quelle (rechts auf Gemeinde nach Anfangsbuchstabe klicken). Rauenstein 08:49, 29. Jan. 2011 (CET)
- Ist übers Webarchiv weiterhin zugänglich, ween auch nicht alle Unterseiten--Antemister 11:12, 30. Jan. 2011 (CET)
- Es gibt sicher technische Möglichkeiten, alle Wappen, die als Quelle wappenserver.de angeben, herauszufiltern. Wenn man einfach http://www.wappenserver.de in die Suchzeile eingibt, kommen da schonmal jede Menge Ergebnisse. Wie zu vermuten war, sind viele davon bayerische Gemeindewappen (Benutzer Redline is courtage war damals für die bayerischen Wappen „zuständig“) und für die gibt es eine sehr gute alternative Quelle (rechts auf Gemeinde nach Anfangsbuchstabe klicken). Rauenstein 08:49, 29. Jan. 2011 (CET)
- Da wäre eine Ersatzquelle sehr zweckmäßig. Eine zentrale, offizielle Stelle (zumindest für dt. Gemeinden) wäre gut. Wo findet sich sowas am ehesten ? ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 00:22, 29. Jan. 2011 (CET)
- Die Dateien auf wappenserver.de waren m. W. dieselben wie auf http://www.ngw.nl/. -- Rosenzweig δ 13:30, 30. Jan. 2011 (CET)
CC-Content vorm Kadi
- Creative Commons-Klage nun auch vor israelischem Gericht erfolgreich --Martina Nolte Disk. 16:28, 28. Jan. 2011 (CET)
- Ich gratuliere zum Erfolg. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 16:32, 28. Jan. 2011 (CET)
- Wem zu welchem Erfolg? --Martina Nolte Disk. 17:41, 28. Jan. 2011 (CET)
- Ich gratuliere zum Erfolg. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 16:32, 28. Jan. 2011 (CET)
Recht am Eigenen Bild in Österreich reloaded.
Die Diskussion kam hier bereits vor einiger Zeit auf. Hier wurde darum gebeten, das noch einmal zu überdenken. Bitte um Beteiligung, danke. --goiken 18:42, 28. Jan. 2011 (CET)
- Ich glaub das wird gerade hier diskutiert. Am besten ihr beteiligt euch dort, (und nur dort) damit wir nicht zu viele verstreute Diskussionen haben, die niemand überschaut. Eure Diskussionbeiträge von hier kopiere ich dort hin, ok? Danke --goiken 19:01, 28. Jan. 2011 (CET)
Technische Zeichnung
Darf ich diese technische Zeichnung hier hochladen? Vielen Dank! alofok* 20:39, 28. Jan. 2011 (CET)
- Auf de: prizipiell immer möglich, da technische Zeichnugen selber keine Schöpfunghöhe haben können, da es bei ihnen nur eine richtige Darstellung gibt. Damit ist für SH notwendige Punkt der persönliche geistige Schöpfung, gar nicht möglich, da das Resultat ja durch eine Norm vorgegeben ist. Daher können solche Norm-Zeichungen unter PD-SH hochgeladen werden. Beachten muss man allerdings das mit der Zeichung das abgebildtete Werk selber durchaus als Urhebrrehtlich schützbar angesehen werden kann. Dafür muss aber auf der Zeichung auch das schützbare abgebiltet sein. Bei Grundrissen und ähnlichem kann, dies aber glücklicherwiese problemlos verneint werden. Das gilt auch für deine Schnittzeichnug, ich seh daran nichts was urhebrrechtlich schützbar wäre. Die Brücke sollte von daher sagar auf commons gehen. Aber wie gesagt es ist auf de: um einiges sicherer, dass sie nicht weggelöscht wird. --Bobo11 21:02, 28. Jan. 2011 (CET)
- “Hüstel” ich sagte PD-SH ({{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}), und nicht PD-100. Klar bei 1906 geht auch das, ist aber unsicherer.--Bobo11 00:37, 29. Jan. 2011 (CET)
- :D Sags nicht mir, sags dem lieben Admin der die Lizenz abgeändert hat. Die Grafik ist ja zudem nicht aus 1906. alofok* 10:10, 29. Jan. 2011 (CET)
- So detailarme Zeichnungen, noch dazu mit deratz großen Strichdicken stammen nicht von 1906. Die Beschriftung ist keine 20 Jahre alt und von jemandem, der nicht aus dem Bauwesen stammt. PD-SH ist angesagt. --Marcela 10:52, 29. Jan. 2011 (CET)
- Die Beschriftung hab ich abgeändert. Die Echte kann in der Quelle gesehen werden. alofok* 16:49, 29. Jan. 2011 (CET)
Abbildung von Werbefigur / Werbeplakat in Artikeln erlaubt?
Mir ist aufgefallen, dass in nur wenigen Artikeln der Kategorie:Werbefigur die thematisierte Figur abgebildet ist. Das, obwohl Abbildungen, Plakatmotive etc. sogar kostenlos von Anbietern heruntergelagden werden können. Kann die Verbreitung dann trotzdem eingeschränkt sein? Besonders aufgefallen ist mir das beim Camel-Kamel, wo anstelle der beschriebenen Figur - wie es scheint aus Verlegenheitsgründen - ein anderes Motiv abgebildet ist, obgleich auf der Anbieterseite sowie anderen Stellen im Netz massig Bilder zum Download zur Verfügung stehen, Bsp. Wie kann man erkennen, welchen Nutzungseinschränkungen solche frei erhältlichen Motive unterliegen? Sofern rechtens, wäre ich dann auch gern bereit, Entsprechendes hochzuladen. --92.224.10.148 21:06, 28. Jan. 2011 (CET)
- Danke für dein Engagement! Aber: Wir akzeptieren hier nur freie Inhalte. Siehe Wikipedia:BR#Produktfotos und eigene Nachzeichnungen .28Marken.2C Cover.2C Comicfiguren.2C .E2.80.A6.29. Kurzum: "kostenlos" runterladbar reicht nicht. Es muss aus (urheberrechtlicher Sicht) für jeden zu jedem Zweck frei verwendbar sein. Das ist oftmals nicht gegeben. Beim Camel-Kamel allerdings wohl schon, denn laut Artikel scheint zumindest der Zeichner des Orignals schon mehr als 70 Jahre verstorben. Siehe: Wikipedia:BR#Alte_Werke Ob das aktuell verwendete Camel-Kamel nicht geschützt ist, kann ich nicht sagen. Das Originale von 1913 ist es aber nicht mehr, da der Zeichner 1918 verstorben ist. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:33, 28. Jan. 2011 (CET)
- Danke für die freundliche und sehr informative Antwort. „Kostenlos erhältlich“ geht also nicht automatisch einher mit „frei verwendbar“. Wie bekommt man im Allgemeinen denn diese Information heraus, ob ein Werk frei verwendbar ist? Gibt es eine übliche Stelle auf Websites, wo so etwas steht? Wenn eine solche Info nirgends zu finden ist, gibt es dann einen Standardfall, von dem auszugehen ist? Bei den aktuelleren Plakaten mit dem Camel-Kamel kann ich mich ja gewiss nicht auf die 70-Jahre-Frist berufen, weil das eigene Werke (zwar bezogen auf die alte Figur) sind, oder? --92.224.11.98 12:07, 29. Jan. 2011 (CET)
- "Wie bekommt man im Allgemeinen denn diese Information heraus, ob ein Werk frei verwendbar ist?": Nachfragen beim Inhaber der Rechte. Übliche Stelle ist das Impressum oder so etwas wie "Copyright" oder "rechtliche Angaben" meist unten auf den Seiten. Dort sollte dann so etwas stehen, was du in unseresn Lizenzvorlagen wiederfindest - sonst können wir es wahrscheinlich nicht verwenden. Beispiel: Ich als Fotograf erteile für alle Fotos auf dieser meiner Homepage ein unentgeltliches, bedingungsloses Nutzungsrecht für jedermann ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkung.
- Standardfall ist: nicht frei verwendbar außer die Werke sind wegen "Einfachheit" nicht geschützt oder sie sind alt genug.
- Bei der aktuellen Camel-Figur weiß ich es nicht - es kommt darauf an, wie stark sie gegenüber dem durch 70 Jahre nach Tod des Autors gemeinfreien Originals verändert ist und ob jene Veränderung Schöpfungshöhe aufweist. Es kann gut sein, dass auch die aktuellen Versionen gemeinfrei sind. Das müsste man sich genauer ansehen und mit dem Original vergleichen.
- Teile meiner Erklärung können vereinfacht und nicht ganz korrekt sein. Bitte an unsere Richtlinen halten: WP:BR.
- Ich hoffe das war in etwa das, was du wissen wolltest. Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:35, 29. Jan. 2011 (CET)
- Bin begeistert von Deiner sehr hilfreichen und ausführlichen Antwort! :-) Ich habe nochmals recherchiert und genannte Fülle von Abbildungen leider fast ausschließlich auf Fanpages entdeckt, auf denen lediglich ganz allgemein auf mögliche Einschränkung der Nutzungsbedingungen hingewiesen wird, ohne diese konkret zu nennen oder diese am Werk zu verlinken. Im Falle der Camel-Figur hat mir auch Herr Google in Sachen Copyright / Urheberrecht / Nutzungsrechte nicht explizit weiterhelfen können. Um an dieses "Geheimwissen" heranzukommen, müsste man schon - in der Rolle des "professional journalist" - bei Reynolds direkt den Zuständigen "for questions about brand marketing, litigation or other business matters" kontaktieren. Ich werds versuchen. Auf jeden Fall haben mir Deine Infos aber auch ganz Allgemein ein großes Stück weitergeholfen, was die Nutzung und Verbreitung von (nur monetär) kostenlos erhältlichen Werken angeht. Viele Grüße und viel Spaß! --92.224.12.212 14:56, 30. Jan. 2011 (CET)
Ich bräuchte Hilfe hier. Ich habe den Uploader auf mögliche Probleme hingewiesen mit diesem Bild, hier die Diskussion mit ihm. Was meint ihr dazu? Danke. -- KurtR 23:44, 28. Jan. 2011 (CET)
- Wegen der Lizenz auf der Internetseite dürfte es für uns keine Probleme geben. Ob es indymedia.org falsch lizenziert hat kann uns eingentlich egal sein, wenn ich mich nicht irre. alofok* 23:54, 28. Jan. 2011 (CET)
- Das Bild hat nach schweizer Rechtsprechung mit sehr grosser Wahrscheinlickeit eh keine SH *duck und weg renn=)* . Von daher wird die CC-by-sa-Lizenz sicher bewust angebracht sein. Weil vor Gericht wirst du in der Schweiz für so einen Schnappschuss urrheberrechtlich eh nichts herausholen können, also wiso nicht gleich mit einer CC-by-Lizenz lizenzieren? Denn dann besteht ja die Möglcikeit das du zumindest eine Namensnennung herausholst. Und da die Webseite eh unter CC-by-sa 2.0 steht, ist diese Lizenz auch für das Bild die logischte. So wie der Rechtshiweis auf der Seite angebracht ist gilt dieser auch für das Bild. ICh seh keine Probleme, und finde auch das Bild richtig lizeziert ist. Wobei ich natürlich ein Problem mit der Namensnennung des Fotografen hab wenn keiner angegeben ist, Lössung mit «anonym» ist sicher mal vertrettbar (Alerding besser Fotograf als Autor, das aber wirklich Detail). --Bobo11 00:35, 29. Jan. 2011 (CET)
Danke für Eure Antworten. Gruss -- KurtR 19:10, 29. Jan. 2011 (CET)
Einfluss von AGBs / Nutzungsbedingungen
Reproduktionen von urheberrechtsfreien 2D-Werken sind ja laut WP:Bildrechte nicht geschützt. Gilt das auch wenn:
- Explizit dabei steht das Verwendung nicht erlaubt ist.
- Mann zum anzeigen der Website vorher einer AGB / Nutzungsbedingungen zustimmen muss, welche die Verwendung verbietet?
-- 93.104.114.246 02:51, 29. Jan. 2011 (CET) (Nicht eingeloggter WPner)
- Ist, wenndas mit gemeinfrei zutrifft, eine Schutzrechtsberühmung. Da kann der Hinschreiben was er will, er wird vor Gericht kaum eine Chance haben, dir die Hölle heiss zu machen kann er trotzdem versuchen. Singel-Log-In-Sockenpuppe ist hier rauf eigentlich die richtige Antwort (Ich nehm an du weist was ich damit mein). Ein kleiens Restrisiko besteht natürlich immer, denn es ist hier durchaus die Frage wieviele das Bild X runtergeladen haben, wenn das zuwenige sind kannst du damit in Verbindung gebracht werden, dies trotz Sockenpuppe. --Bobo11 09:03, 29. Jan. 2011 (CET)
- Anmelden ist in den Fällen, die ich grad akut meine gar nicht nötig. Mann muss nur wenn man auf die Seite geht "Ich habe die AGBs gelesen und akzeptiere sie" anklicken. -- 93.104.32.35 15:24, 29. Jan. 2011 (CET)
- Trotzdem die IP hinterläst du beim herunterladen. Also müsstet du trotzdem schauen, dass genügend Leute (bzw. verschiedene IP's) das Bild runtergeladen haben. Denn es ist einfacher das "schwarze Schaf" aus 10 IP's herauszusuchen als aus 1000. Am Besten einfach hier mal irgenwo verlinken damits viele anschauen gehn ;-) . --Bobo11 17:02, 29. Jan. 2011 (CET)
- Anmelden ist in den Fällen, die ich grad akut meine gar nicht nötig. Mann muss nur wenn man auf die Seite geht "Ich habe die AGBs gelesen und akzeptiere sie" anklicken. -- 93.104.32.35 15:24, 29. Jan. 2011 (CET)
Falls der Anbieter rauskriegt, wer du bist und dich wegen Verstoß gegen die AGB/Nutzungsbedingungen belangt ist das dein Problem, niemand hier wird dir helfen und du darfst alleine rausfinden, ob die AGB/Nutzungsbedingungen wirksam sind und ob die Reproduktion eines gemeinfreien 2D-Werks ein schutzfähiges Werk begründet. Also, TOR o.ä. zum runterladen und Sockenpuppe zum Hochladen benutzen.--Wiggum 17:47, 29. Jan. 2011 (CET)
Die vorgenannte Datei zeigt das Logo des PC-Spiels Doom und wurde mit dem Vermerk „Erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen, daher zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden.“ auf Commons geladen. Ich halte die Mangelnde-Schöpfungshöhe-Behauptung für mindestens hinterfragbar, wenn nicht sogar falsch, da das Logo in seiner Texturierung recht komplex ist und nicht ohne weiteres von anderen händisch repliziert werden könnte. Könnte das bitte von Sachkundigen verifiziert werden? Danke. – vıכıaяפ ∞ 21:06, 29. Jan. 2011 (CET)
- Ich sehe nichts, was daran schutzfähig wäre. --Marcela 21:08, 29. Jan. 2011 (CET)
Wieder einmal
wurde auf Commons ein Münzenbild gelöscht. Wer kann es rückgängig machen und nach DE verschieben? Gruss --Nightflyer 00:24, 30. Jan. 2011 (CET)
- Wurde auf Commons wiederhergestellt und ist wieder im Artikel. -- Rosenzweig δ 00:30, 30. Jan. 2011 (CET)
- Danke. Gruss --Nightflyer 10:40, 30. Jan. 2011 (CET)
Verbreitetes Copyfraud bei Flaggen und Wappen
Flaggen und Wappen werden auf Commons gerne mit CC-Lizenzen (manchmal zusätzlich zu einer PD-Vorlage) versehen, auch wenn es sich um gemeinfreie Grafiken handelt, die die Uploader nur bearbeitet oder vektorisiert hat. Dadurch dürfte in den seltensten Fällen schöpfungshöhe erzielt werden. Wie ist da zu Verfahren? Darf man die Lizenzen frech ändern?--Antemister 10:40, 30. Jan. 2011 (CET)
- Auf Commons würde ich das lassen, weil ja dort auch das angelsächsische Sweat of the brow gelten könnte, und manche der Wappen ja relativ viel Mühe beim Erstellen verursacht haben. --87.158.191.8 11:06, 30. Jan. 2011 (CET)
Untergegangene Staaten
Welche Recht ist bei untergegangen Staaten anzuwenden. Deren damaliges Recht oder das heutige des Nachfolgestaats? --Antemister 17:21, 30. Jan. 2011 (CET)
- Meiner Meinung nach müsste im Bereich der Urheberschaft das aktuell geltende Recht des Nachfolgestaates anzuwenden sein, so denn ein solcher Staat existiert (IMHO ist beispielsweise das zaristische Russland "spurlos" untergegangen, die Menschen wurden Bürger der Sowjetunion, deren Urheberrechte "blieben aber zurück"). Grüße, Grand-Duc 19:36, 30. Jan. 2011 (CET)
Recht am Bild einer eigenen Sache, die xy.te
Nicht nur wegen der Preußen-Schlösser-Entscheidung des BGH muß man ja verunsichert sein: Man nehme ein bildhauerisches Kunstwerk des 15. Jahrhunderts in einer Kirche, das aber nach schweren Zerstörungen originalgetreu innerhalb der letzten 50 Jahre rekonstruiert wurde, die Kirche ist zumindest zeitweise zugänglich, Fotografierverbotsschilder sind nicht zu finden. Foto bedenkenlos hochladbar oder sicherheitshalber im Pfarramt (mit dem Risiko einer Ablehnung) nachfragen? --Alupus 22:00, 30. Jan. 2011 (CET)
- Dafür.--87.158.191.8 01:44, 31. Jan. 2011 (CET)
- Für's Recht am Bild der eigenen Sache wäre das Pfarramt der richtige Ansprechpartner (nach meiner Erfahrung sind die sehr erfreut, wenn in WP gute Bilder Werbung für ihre Kirche machen). Du meinst aber womöglich das Urheberrecht der Restauratoren? --Die Schwäbin 10:51, 31. Jan. 2011 (CET)
- Also, du gehst auch vom Recht an der eigenen Sache durch die Pfarre aus. Jedenfalls wird sie Eigentümer des Hochgrabes sein, da dieses wesentlicher Bestandteil der Sache Kirchenimmobilie ist, auch wenn man zum Auftraggeber noch nach 500 Jahren gewiß Rechtsnachfolger feststellen könnte (das waren Territorialherren im HRR, deswegen). Es wurde aus Trümmern vor 1910 wieder zusammengesetzt, das Urheberrecht an dieser mutmaßlichen Teilrekonstruktion, falls diese überhaupt Schöpfungshöhe erreichte, dürfte daher zumindest aus praktischer Sicht erledigt sein. Die Wiederherstellungen nach 1945 würde ich als frei von Schöpfungshöhe einstufen, da sie nur entsprechend der vorherigen Wiederherstellung erfolgten und daher als (meinetwegen sehr gute) Handwerksarbeit anzusehen sind. --Alupus 18:23, 31. Jan. 2011 (CET)
- Nein, eigentlich gehe ich nicht vom Recht am Bild der eigenen Sache aus; Du wolltest aber ja wegen des Urteils lieber sicher gehen und ich sehe keine Schwierigkeiten, vom Pfarramt das Einverständnis zu bekommen, daher würd ich ganz persönlich sie in einem solchen Fall einfach drum bitten. Die Rechtsnachfolger der Künstler von vor 500 Jahren sind wurschd, das Hochgrab ist, was damalige Urheberrechte angeht, gemeinfrei. Du schriebst aber, dass das Werk fast vollständig zerstört war, insofern ging ich von einer nicht unerheblichen Schöpfung der Rekonstruktion aus. Wenn dies nun doch nicht so ist, dann braucht Dich der zweite Punkt auch nicht zu bekümmern. --Die Schwäbin 18:32, 31. Jan. 2011 (CET)
- Das mit dem Rechtsnachfolger (wären die Preißn) aus dem 15. Jahrhundert war ja auch nicht ernst gemeint. Also, du meinst, die Pfarre hätte kein Recht an der eigenen Sache? Ich mail dich zur Sache mal an. --Alupus 18:50, 31. Jan. 2011 (CET)
- Bei sachgemäßen Restaurationen geht man davon aus, daß der Restaurator möglichst keine eigene schöpferische Leistung einbringt. Er soll ja den Urzustand herstellen. Restauration ist Handwerk, keine Schöpfung, der Restaurator schafft ja nicht sein eigenes, neues Kunstwerk. Ich plädiere für PD-alt. --Marcela 22:15, 31. Jan. 2011 (CET)
- Das mit dem Rechtsnachfolger (wären die Preißn) aus dem 15. Jahrhundert war ja auch nicht ernst gemeint. Also, du meinst, die Pfarre hätte kein Recht an der eigenen Sache? Ich mail dich zur Sache mal an. --Alupus 18:50, 31. Jan. 2011 (CET)
- Nein, eigentlich gehe ich nicht vom Recht am Bild der eigenen Sache aus; Du wolltest aber ja wegen des Urteils lieber sicher gehen und ich sehe keine Schwierigkeiten, vom Pfarramt das Einverständnis zu bekommen, daher würd ich ganz persönlich sie in einem solchen Fall einfach drum bitten. Die Rechtsnachfolger der Künstler von vor 500 Jahren sind wurschd, das Hochgrab ist, was damalige Urheberrechte angeht, gemeinfrei. Du schriebst aber, dass das Werk fast vollständig zerstört war, insofern ging ich von einer nicht unerheblichen Schöpfung der Rekonstruktion aus. Wenn dies nun doch nicht so ist, dann braucht Dich der zweite Punkt auch nicht zu bekümmern. --Die Schwäbin 18:32, 31. Jan. 2011 (CET)
- Also, du gehst auch vom Recht an der eigenen Sache durch die Pfarre aus. Jedenfalls wird sie Eigentümer des Hochgrabes sein, da dieses wesentlicher Bestandteil der Sache Kirchenimmobilie ist, auch wenn man zum Auftraggeber noch nach 500 Jahren gewiß Rechtsnachfolger feststellen könnte (das waren Territorialherren im HRR, deswegen). Es wurde aus Trümmern vor 1910 wieder zusammengesetzt, das Urheberrecht an dieser mutmaßlichen Teilrekonstruktion, falls diese überhaupt Schöpfungshöhe erreichte, dürfte daher zumindest aus praktischer Sicht erledigt sein. Die Wiederherstellungen nach 1945 würde ich als frei von Schöpfungshöhe einstufen, da sie nur entsprechend der vorherigen Wiederherstellung erfolgten und daher als (meinetwegen sehr gute) Handwerksarbeit anzusehen sind. --Alupus 18:23, 31. Jan. 2011 (CET)
Lizenzfrage
Hallo,
ist es auf commons gestattet Bildermaterial hochzuladen und die kommerzielle Weiternutzung zu untersagen? Konkret beziehe ich mich auf den grünen Kasten: File:Porsche Panamera 4S rear 20100428.jpg. Meines Wissens ist das in der deutschsprachigen WP nicht gestattet.
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:05, 30. Jan. 2011 (CET)
- Was wird denn da untersagt? --Marcela 23:10, 30. Jan. 2011 (CET)
- Danke der Nachfrage, habe gerade gesehen, dass ich mich wohl verlesen hatte. Hat sich somit erledigt. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:21, 30. Jan. 2011 (CET)
- Ja, dort wird nichts untersagt, und trotzdem noch zur Frage: Nein, ist auf Commons nicht gestattet. Kommerzielle Weiternutzung muss erlaubt sein. Gestumblindi 23:44, 30. Jan. 2011 (CET)
- Danke der Nachfrage, habe gerade gesehen, dass ich mich wohl verlesen hatte. Hat sich somit erledigt. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:21, 30. Jan. 2011 (CET)
Übersetzung von 1976
In Choctaw_(Volk)#Mythen wird ohne Einzelnachweis ein Mythos erzählt, der laut Literaturverzeichnis aus einem Buch von 1976 übersetzt worden sein könnte. URV-mäßig okay? Danke für Einschätzungen. --Aalfons 00:03, 31. Jan. 2011 (CET)
- Übersetzungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG. Kurze Passagen sind nach dem Zitatrecht relativ unproblematisch, hier geht es aber schon um einen längeren Absatz. Ggf. muss hier paraphrasiert werden. --Gnom 11:33, 31. Jan. 2011 (CET)
- Moment. Das Werk von 1976 ist englisch und unterliegt ja sowieso dem Urheberrecht, § 2. Die Übersetzung könnte für WP angefertigt worden sein. § 3 schützt ja nur Übersetzungen, das fällt aber hier flach, wenn es eine für WP gemachte Übersetzung sein sollte. Mir ging es darum, ob hier nicht ein urheberrechtlicher Schutz des englischen Textes vor einer längeren Übersetzung ins Deutsche besteht, müsste doch eigentlich. --Aalfons 11:46, 31. Jan. 2011 (CET)
- Ach so, ich dachte, es handele sich um eine deutsche Übersetzung eines alten indianischen (und damit gemeinfreien) Mythos. Ja, der englische Text ist auch in der Übersetzung noch urheberrechtlich geschützt. --Gnom 16:15, 31. Jan. 2011 (CET)
- Übersetzung dürfte so gut wie immer zur Schöpfungshöhe führen, nehme ich an. Wenn der Text für die deutsche Wikipedia direkt aus dem indianischen Mythos übersetzt worden wäre – bräuchten wir dann eine Freigabe? Müsste doch eigentlich. --Aalfons 20:41, 31. Jan. 2011 (CET)
- Von wem denn? Wenn der Mythos wirklich erst 1976 entstanden ist und es einen konkreten Urheber gibt, dann vermutlich wohl. Wenn es sich aber um einen Mythos handelt, den es schon Jahrhunderte gibt und direkt aus dem Original übersetzt wurde und diese Übersetzung dann unter Creative Commons gestellt wurde, ist alles in Ordnung. Yellowcard 21:41, 31. Jan. 2011 (CET)
- Okay. VG, --Aalfons 10:30, 1. Feb. 2011 (CET)
- Von wem denn? Wenn der Mythos wirklich erst 1976 entstanden ist und es einen konkreten Urheber gibt, dann vermutlich wohl. Wenn es sich aber um einen Mythos handelt, den es schon Jahrhunderte gibt und direkt aus dem Original übersetzt wurde und diese Übersetzung dann unter Creative Commons gestellt wurde, ist alles in Ordnung. Yellowcard 21:41, 31. Jan. 2011 (CET)
- Übersetzung dürfte so gut wie immer zur Schöpfungshöhe führen, nehme ich an. Wenn der Text für die deutsche Wikipedia direkt aus dem indianischen Mythos übersetzt worden wäre – bräuchten wir dann eine Freigabe? Müsste doch eigentlich. --Aalfons 20:41, 31. Jan. 2011 (CET)
- Ach so, ich dachte, es handele sich um eine deutsche Übersetzung eines alten indianischen (und damit gemeinfreien) Mythos. Ja, der englische Text ist auch in der Übersetzung noch urheberrechtlich geschützt. --Gnom 16:15, 31. Jan. 2011 (CET)
- Moment. Das Werk von 1976 ist englisch und unterliegt ja sowieso dem Urheberrecht, § 2. Die Übersetzung könnte für WP angefertigt worden sein. § 3 schützt ja nur Übersetzungen, das fällt aber hier flach, wenn es eine für WP gemachte Übersetzung sein sollte. Mir ging es darum, ob hier nicht ein urheberrechtlicher Schutz des englischen Textes vor einer längeren Übersetzung ins Deutsche besteht, müsste doch eigentlich. --Aalfons 11:46, 31. Jan. 2011 (CET)
Kunstwerk
Ich habe die Montage eines Kunstwerks fotografiert (ähnliches Foto hier). Darf ich das hochladen, oder gilt die Panoramafreiheit nur für das fertiggestellte Werk? --X1 00:36, 31. Jan. 2011 (CET)
- Würde mal tippen, dass, wenn das Werk noch nicht einmal fertig ist, das einfach nur Fotos von einem öffentlich einsehbaren Baugeschehen wären, oder? --Qniemiec 03:03, 31. Jan. 2011 (CET)
- Cooler Fall. Dauerhaft(!) angebrachte Kunstwerke unterliegen ja der Panoramafreiheit. Was ist mit der Aufbauphase? Dass soll Ralf mal im Schricker nachlesen, wenn er da was findet... --Gnom 11:39, 31. Jan. 2011 (CET)
Logo der Edition Temmen
Das Logo des Verlags besteht aus den Textzeilen „EDITION TEMMEN“ und „Ihr Verlag im Norden“ sowie einem „roten Seestern“ – siehe Verlagswebsite oben rechts. Frage: Kann davon ausgegangen werden, dass für das Logo mitsamt dem grafisch relativ einfachen Seestern keine Schöpfungshöhe besteht? --Jocian 10:51, 31. Jan. 2011 (CET)
- Ja. --Gnom 11:30, 31. Jan. 2011 (CET)
- Danke für die Auskunft + Grüße, --Jocian 11:38, 31. Jan. 2011 (CET)
Fotografie 1986 in Dubai
Ich machte 1986 einige Fotos in Dubai während der Schacholympiade 1986. Eine unbekannte IP-Adresse beantragte die Löschung eines Bildes. Es handelt sich um ein heute nicht mehr existierendes Gebäude, der Austragungstätte der Schacholympiade 1986. Siehe hierzu. Was meint Ihr? Bzw. könnt Ihr Euch an der Löschdiskussione beteiligen? Ich meine, dass alte Gebäude, die heute nicht mehr existieren, nach Commons hoch geladen werden dürfen.--GFHund 16:13, 31. Jan. 2011 (CET)
- Sieht nach einem hier schon länger gesperrten User mit einer Mission aus. Wie auch immer. Architektur und Kunst im öffentlichen Raum aus Ländern ohne Panoramafreiheit immer hier lokal hochladen. Auch wenn das Gebäude nicht mehr steht, es könnten immer noch Rechte des Architekten bestehen. Hier ist das egal, für uns gilt das Schutzlandprinzip. -- Herby 20:12, 31. Jan. 2011 (CET)
- Vielen Dank für den Hinweis, den ich befolgte.--GFHund 10:34, 1. Feb. 2011 (CET)
Zweifel
"Theateraufführungen sind urheberrechtlich geschützt. Fotos von Theateraufführungen dürfen deshalb nur mit Genehmigung der Inhaber der Rechte an der Aufführung veröffentlicht werden. Auch die Namen der gezeigten Schauspieler müssen genannt werden, es sei denn, die Abgebildeten haben zugestimmt, nicht genannt zu werden. Rechteinhaber sind die gezeigten Schauspieler und der Veranstalter der Aufführung. Darüber hinaus können das Bühnenbild, die Kostüme und das Maskenbild geschützt sein, die das Foto zeigt. Auch Rechte des Autors des Theaterstücks können betroffen sein. Ob der Regisseur ein Recht an einer Inszenierung erwirbt, ist hingegen umstritten." WP:BR. Ich hätte gern einen Beleg für Satz 2. --84.62.80.74 01:21, 1. Feb. 2011 (CET)
- Das folgt unmittelbar aus Satz 1.--Wiggum 01:25, 1. Feb. 2011 (CET)
Entschuldigung, das folgt nicht unmittelbar aus Satz 1. Standfotos sind keine Wiedergaben der urheberrechtlich geschützten Aufführung. Zu § 19 und 21 UrhG habe ich in der mir vorliegenden 4. Auflage des Schricker-Kommentars (nunmehr: Schricker/Loewenheim, Ralf hat nur die dritte) nichts Einschlägiges gefunden. Die Wiedergabe eines Musikstücks auf einer Bühne führt ja auch nicht dazu, dass das Standfoto des Künstlers in das Recht des Veranstalters, das Leistungsschutzrecht des ausführenden Künstlers oder die Rechte von Komponist und Liedautor eingreifen. Wer Lena bei ihrer Performance live fotografiert, greift nur dann in fremde Rechte ein, wenn ihr Kostüm oder das Bühnenbild urheberrechtlich geschützt ist. Nicht anders verhält es sich bei einer Theateraufführung bzw. Bühnenwerken (§ 2 Rz. 96) --92.72.194.81 21:50, 1. Feb. 2011 (CET)
- Der zweite Satz soll sich m.E. auch nicht aus § 2 ergeben, sondern als Leistungsschutzrecht aus §§ 73, 77. Fraglich ist jedoch, ob Fotografien darunter fallen (
Dafür: Loewenheim/Vogel, H. d. UrhR. 1. Aufl., § 38, Rdnr. 63;Dagegen: Fromm/Nordemann/Hertin, UrhR 9. Aufl., § 75 (a.F.), Rndr. 2 mit Verweis auf LG München I GRUR 1979, 852 Godspell). //⚖.suhadi 11:03, 2. Feb. 2011 (CET)
- Der zweite Satz soll sich m.E. auch nicht aus § 2 ergeben, sondern als Leistungsschutzrecht aus §§ 73, 77. Fraglich ist jedoch, ob Fotografien darunter fallen (
"Standfotos sind keine Wiedergaben der urheberrechtlich geschützten Aufführung". Ich frage mich, was so ein Foto sonst wiedergeben will?--Wiggum 14:33, 2. Feb. 2011 (CET)
- Ich muss mich korrigieren: Es ist nicht strittig, ob Fotografien unter § 77 UrhG fallen. Bild- und Tonträger sind nach der Definition in § 16 Abs. 2 UrhG nur solche, welche Folgen von Bildern und/oder Tönen wiederholt wahrnehmbar machen können. Daher fallen (einmalige) Fotografien nicht unter die Definition des § 16 Abs. 2 UrhG. Diese Definition gilt für das ganze Urheberrecht (siehe auch Loewenheim, H. d. UrhR. 1. Aufl., § 20, Rdnr. 16) und somit auch für § 77. Im angegebenen Kommentar habe ich mich lediglich verlesen. //⚖.suhadi 15:10, 2. Feb. 2011 (CET)
Dieses Foto von Sonny & Cher liegt unter CC BY-SA 2.0-Lizenz auf Flickr bzw. nunmehr auf Commons, allerdings mit Copyright-Vermerk "© Peter Denton" im Bild. Kann man das Foto ggf. verwenden oder ist das unsicher? (Abwandlungen und Bearbeitungen des Bildes sind lt. Lizenz erlaubt). Danke vorab, --KCMO 17:19, 1. Feb. 2011 (CET)
- (BK) Auch Bilder, die unter der CC-Lizenz stehen, sind dennoch urheberrechtlich geschützt. Die Lizenz regelt ja bloß, man mit den Bildern alles machen darf (und bei einer freien Lizenz darf man halt so ziemlich alles damit machen, wenn man sich an bestimmte Bedingungen hält). -- Chaddy · D – DÜP – 17:25, 1. Feb. 2011 (CET)
indirekt geknipst ...
Hallo. Hust... darf ich solcherlei Bilder hochladen? --Itu 17:24, 1. Feb. 2011 (CET)
- Nein, das fremde Werk (Film) ist Hauptbestandteil des Bildes. --Marcela 17:55, 1. Feb. 2011 (CET)
- :-/ --Itu 17:59, 1. Feb. 2011 (CET)
- Jetzt frag ich nochmal: Wie sieht das denn im Lichte des geltenden Pool-verfahrens (siehe hier, unterer Teil ) aus? --Itu 18:08, 1. Feb. 2011 (CET)
- Eines der bewegtbildenden Poolteams hat also einfach auf dem Bürgersteig einen Monitor aufgebaut, auf dem alle, auch zufällige Passanten, ohne "zufällige" Verrenkungen in den Ü-Wagen, zuschauen können? Inwieweit die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden (dieser hat insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt) bzw. die das Hausrecht ausübende Entscheidung des Präsidenten (betr. das, was nicht unter sitzungspolizeiliche Regelung fällt) sich auch auf dem Bürgersteig auswirkt, kann m. E. unentschieden bleiben. Annehmbar ist nämlich, daß die Poolregelung bedeutet, daß die Poolpartner entweder gegen Geld oder auf Gegenseitigkeit (heute wir, morgen ihr) die Nutzungsrechte bekommen, andere hingegen nicht (also keine Gemeinfreiheit). Die Poolanordnung umfasst ja auch im Sinne nur die Weitergabe an (echte) Konkurrenten. Das Aufstellen von Bildschirmen an ansehbarer Stelle dürfte kaum als konkludenter Verzicht auf Urheberrechte betr. Vervielfältigung etc. auslegbar sein, dafür gibt es einfach zu wenige Anhaltspunkte. Deshalb wäre ich an deiner Stelle insoweit vorsichtig und würde es sein lassen. --Alupus 18:42, 1. Feb. 2011 (CET)
- Hmm, ich bilde mir ein dass ich was von kostenloser Bereitstellung gelesen hätte, aber da kann ich mich täuschen. Tatsächlich machen die das nicht wirklich öffentlich, ich glaub bei getty und evt. noch einer anderen Agentur liegt das dann. Das Wikipedia hier als Konkurrenzunternehmen oder überhaupt einfach als gleichberechtigt gelten kann würde ich aber mal massiv unterstellen... Vielleicht muss man da wirklich mal einen Vorstoss machen. --Itu 19:14, 1. Feb. 2011 (CET)
- Ich kann für meine Bilder einzelnen oder mehreren die kostenlose Nutzung gewähren und trotzdem bleiben sie für alle anderen unfrei. Wir brauchen Material, das von jedermann zu jeglichen Zwecken kostenlos genutzt werden darf. --Martina Nolte Disk. 19:31, 1. Feb. 2011 (CET)
- Ja.
- Und jetzt könnte man z.B. das ganze dahingehend auslegen dass auch die WP als schwergewichtiges Medium am Pool angemessen beteiligt werden muss. Was dann bedeuten würde dass auch zumindest ein gewisser Teil Bilder so freigegeben wird dass Wikipedia/Wikinews sie verwenden kann(freie Lizenz). Auf den Standpunkt sollte man sich einfach mal stellen.
- Das wäre jetzt auch etwas worum sich der Verein mal kümmern könnte, oder? --Itu 20:09, 1. Feb. 2011 (CET)
- Für die Wikipedia oder Commons in diesem Zusammenhang könnte ggü. den eigentlichen Poolteilnehmern das Argument sprechen, dass wir kein Lifetickeritis-Medium sein wollen. D. h. die eigentlichen Pressemedien könnten das Zeugs schön erstverwerten, und wir bekommen es zeitlich genügend versetzt. --Alupus 21:03, 1. Feb. 2011 (CET)
- Wir sind für Presseagenturen kein Konkurrenzunternehmen, weder Konkurrenz noch Unternehmen. --Martina Nolte Disk. 21:39, 1. Feb. 2011 (CET)
- Über diese Begrifflichkeiten muss man das nicht entscheiden. Die Öffentlich-Rechtlichen sind auch keine Unternehmen. An Wikipedia dachte halt auch auch niemand bei sowas. Aber das muss ja nicht so bleiben. Warum sich hier sträuben? Statt das von vorneherein abzutun sollten wir versuchen unsere Chancen auszuloten. --Itu 21:53, 1. Feb. 2011 (CET)
- Wir sind für Presseagenturen kein Konkurrenzunternehmen, weder Konkurrenz noch Unternehmen. --Martina Nolte Disk. 21:39, 1. Feb. 2011 (CET)
- Ich kann für meine Bilder einzelnen oder mehreren die kostenlose Nutzung gewähren und trotzdem bleiben sie für alle anderen unfrei. Wir brauchen Material, das von jedermann zu jeglichen Zwecken kostenlos genutzt werden darf. --Martina Nolte Disk. 19:31, 1. Feb. 2011 (CET)
- Hmm, ich bilde mir ein dass ich was von kostenloser Bereitstellung gelesen hätte, aber da kann ich mich täuschen. Tatsächlich machen die das nicht wirklich öffentlich, ich glaub bei getty und evt. noch einer anderen Agentur liegt das dann. Das Wikipedia hier als Konkurrenzunternehmen oder überhaupt einfach als gleichberechtigt gelten kann würde ich aber mal massiv unterstellen... Vielleicht muss man da wirklich mal einen Vorstoss machen. --Itu 19:14, 1. Feb. 2011 (CET)
- Eines der bewegtbildenden Poolteams hat also einfach auf dem Bürgersteig einen Monitor aufgebaut, auf dem alle, auch zufällige Passanten, ohne "zufällige" Verrenkungen in den Ü-Wagen, zuschauen können? Inwieweit die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden (dieser hat insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt) bzw. die das Hausrecht ausübende Entscheidung des Präsidenten (betr. das, was nicht unter sitzungspolizeiliche Regelung fällt) sich auch auf dem Bürgersteig auswirkt, kann m. E. unentschieden bleiben. Annehmbar ist nämlich, daß die Poolregelung bedeutet, daß die Poolpartner entweder gegen Geld oder auf Gegenseitigkeit (heute wir, morgen ihr) die Nutzungsrechte bekommen, andere hingegen nicht (also keine Gemeinfreiheit). Die Poolanordnung umfasst ja auch im Sinne nur die Weitergabe an (echte) Konkurrenten. Das Aufstellen von Bildschirmen an ansehbarer Stelle dürfte kaum als konkludenter Verzicht auf Urheberrechte betr. Vervielfältigung etc. auslegbar sein, dafür gibt es einfach zu wenige Anhaltspunkte. Deshalb wäre ich an deiner Stelle insoweit vorsichtig und würde es sein lassen. --Alupus 18:42, 1. Feb. 2011 (CET)
Man müsste an das Gericht herantreten und deutlich machen, dass in der Bevorzugung klassisch journalistischer Medien, die üblicherweise Bilder nicht unter freie Lizenzen stellen und erst recht nicht unter solche, die eine kommerzielle Nutzung gestatten, ein Eingriff in geschützte Rechte (Pressefreiheit, Art. 5 GG) der Wikimedia Foundation liegt und die Ungleichbehandlung daher gegen Art. 3 GG verstößt. Sollte man solange machen, bis ein Gericht das auch kapiert ... --92.72.194.81 22:02, 1. Feb. 2011 (CET)
Hier liegt kein Eingriff in die Pressefreiheit vor, da die beiden Fälle überhaupt nicht vergleichbar sind. Die Weitergabe an einen Fernsehsender schließt im Gegensatz zur freien Lizenzierung nicht die pauschale Vergabe einfacher Nutzungsrechte an weitere Nutzer des Werkes ein. —Pill (Kontakt) 22:10, 1. Feb. 2011 (CET)
- +1 --Alupus 22:24, 1. Feb. 2011 (CET)
- Eben. Für Aufnahmen sind da nur "echte" Journalisten und Pressorgane zugelassen. Ich bin sogar der Auffassung, dass sie diese Aufnahmen anderen nicht einmal zur Verfügung stellen dürfen, weil sie quasi überhaupt nur zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit hergestellt werden dürfen. Wikipedia ist wichtig, klar, aber nunmal kein journalistisches Medium, sondern sowas mit Enzyklopädingsbums. Und Nachnutzer, seien es Privatmenschen oder Kommerzunternehmen sind Lichtjahre von Sonderrechten der Presse entfernt. Mit Pressefreiheit hat das alles endgültig gar nix zu tun. --Martina Nolte Disk. 22:58, 1. Feb. 2011 (CET)
- Wikinews ist keine Enzyklopädie und Commons schon gar nicht. Das ganze ist jedoch komplex, da das Presserecht in DE in Länderkompetenz liegt. Der Witz ist der, daß das Landespressegesetz Baden-Württembergs von Onlinepresseveröffentlichungen noch nix gehört hat… es ist das ganze Gesetzt hindurch stets von Druckerzeugnissen die Rede. --Matthiasb (CallMeCenter) 18:25, 2. Feb. 2011 (CET)
- Eben. Für Aufnahmen sind da nur "echte" Journalisten und Pressorgane zugelassen. Ich bin sogar der Auffassung, dass sie diese Aufnahmen anderen nicht einmal zur Verfügung stellen dürfen, weil sie quasi überhaupt nur zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit hergestellt werden dürfen. Wikipedia ist wichtig, klar, aber nunmal kein journalistisches Medium, sondern sowas mit Enzyklopädingsbums. Und Nachnutzer, seien es Privatmenschen oder Kommerzunternehmen sind Lichtjahre von Sonderrechten der Presse entfernt. Mit Pressefreiheit hat das alles endgültig gar nix zu tun. --Martina Nolte Disk. 22:58, 1. Feb. 2011 (CET)
Urheberrechtspos(s)e am Rande
Leute, seid vorsichtig beim Knipsen von Prominenten, es könnte schon einmal jemand ein ähnliches Foto gemacht haben: http://www.sueddeutsche.de/medien/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547 -- smial 10:08, 2. Feb. 2011 (CET)
- Schau ma mal wie der Schmarrn ausgeht. --Isderion 19:07, 2. Feb. 2011 (CET)
- Interessant. Und bei weiblichen A, B, C, D oder gar ... -Promis empfiehlt sich die Argumentation, man habe zum ersten Male diese oder jene Falte weggehübscht oder hier oder da etwas mehr Volumen hineingephotoshopt. Soll also mal keiner behaupten, Juristen wären nicht kreativ. --Alupus 19:23, 2. Feb. 2011 (CET)
Google Art Project, Copyright von HighRes-Aufnahmen
Wie genau sind denn die hochaufgelösten Bilder des Google Art Project aus deutschen Museen urheberrechtlich geschützt? Genauer: Erreichen sie Schöpfungshöhe? Info: Auf der FAQ-Liste steht: „Are the images on the Art Project site copyright protected?“ „Yes. The high resolution imagery of artworks featured on the art project site are owned by the museums, and these images are protected by copyright laws around the world. The Street View imagery is owned by Google. All of the imagery on this site is provided for the sole purpose of enabling you to use and enjoy the benefit of the art project site, in the manner permitted by Google’s Terms of Service.“ Das muss ja nicht das letzte Wort sein. --Aalfons 10:50, 2. Feb. 2011 (CET)
- Die Gemälde erreichen mit Sicherheit die nötige Schöpfungshöhe, sind wohl aber gemeinfrei. Bei den Reproduktionen ist zu differenzieren. Ich habe teilweise Bilder mit reliefartigem Rahmen gesehen, welche einen neuen Schutz begründen können. Jedoch ist allein der Umstand, dass die Reproduktion hochauflösend sind, vermutlich noch keine schöpferische Leistung. Würde man dies trotzdem annehmen, dann müsste man konsequenterweise auch eine Änderung der Auflösung als Bearbeitung ansehen, was aber von der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Eine Reproduktion kann folglich nur dann geschützt sein, wenn sie eine schöpferische Leistung beinhaltet. //⚖.suhadi 11:18, 2. Feb. 2011 (CET)
- Interessant. Diese hier beispielsweise [12] [13] [14] sind zweidimensional. Mal probeweise hochladen? --Aalfons 12:08, 2. Feb. 2011 (CET)
- Ich sähe darin kein Problem. Dies ist jedoch meine Meinung. //⚖.suhadi 14:59, 2. Feb. 2011 (CET)
- ♦Ja, bitte hochladen. Sehe nicht wo das Problem sein soll bei abgelaufener Schutzfrist. --Itu 16:05, 2. Feb. 2011 (CET)
- Interessant. Diese hier beispielsweise [12] [13] [14] sind zweidimensional. Mal probeweise hochladen? --Aalfons 12:08, 2. Feb. 2011 (CET)
Wappen italienischer Gemeinden
Wie wird die Verwendung von italienischen Gemeindewappen hier gesehen? In der IT:WP sind sie fast alle vorhanden und in unserer Vorlage sind sie auch vorgesehen.
Beim Hochladen auf commons wurden mir allerdings schon diverse weggelöscht, während das hier gezeigte schon seit 4 Jahren unbeanstandet dort verbleiben konnte. Ich kopiere daher jetzt nur nach DE:WP und gehe von amtliches Werk und traditionelle Darstellung, also kein Urheber feststellbar aus.
Was sagt der italienische Text und die dort genannten Vorschriften eigentlich genau? Warum wird vor Hochladen auf Commons gewarnt? Sollte man trotzdem nach Commons hochladen und wie sollte da ein Mustertext aussehen, der eine Löschung verhindert? Oder besser weiter in der DE:WP eine Kopie ablegen. --Eingangskontrolle 12:03, 2. Feb. 2011 (CET)
- Welchen Text meinst du? Bin bei einer Übersetzung gern behilflich. --Gnom 16:52, 2. Feb. 2011 (CET)
Zum Beispiel der in it:File:San Benedetto Ullano-Stemma.png, das scheint die verschärfte Version zu sein, es gibt auch welche ohne Stopzeichen. --Eingangskontrolle 18:25, 2. Feb. 2011 (CET)
Fotografien aus Filmen
Ich habe einige Fotos bekommen, die zeigen Leute (von hinten) beim Videogucken und das Videobild ist teils gut, teils schlecht zu erkennen. Der Video sei vor Jahrzehnten entstanden, steht sicherlich unter Urheberrecht und sei laut Fotograf nicht in Videotheken zu haben, aber erkennbar nicht privat, sondern zur Vorführung vor Publikum bestimmt gewesen. Zu sehen sind auf den Fotos jeweils Landschaft, Gebäude, Maschinen, Strommasten, keine Personen, keine Kunstwerke.
- Darf man mit Erlaubnis allein des Fotographen solche Bilder nach Commons oder in die deutsche Wikipedia hochladen? (Er will sich selber die Arbeit nicht machen)
- Da die Lizenzen Bearbeitungen erlauben, könnte man das jeweilige Videobild, mal teilweise verdeckt, mal vollständig, je nach Bild, aus einzelnen Fotos ausschneiden. Wäre das zulässig?
Danke! --Purodha Blissenbach 17:57, 2. Feb. 2011 (CET)
Wir haben hier mindestens zwei Urheber: Zuletzt den Fotografen, der die dir vorliegenden Fotos gemacht hat. Der kann seine Urheberrechte vermarkten, abtreten etc.
Dann aber die Urheber der Bildschirminhalte, was wiederum mehrere sein können, Kameramann, Kostümbildner, Maskenbildner etc. . Und deren Zustimmung wird ebenfalls gebraucht, wenn das Videobild nicht nur Beiwerk ist. Kommt es dir also darauf an, den Bildschirminhalt zu zeigen, ist das nicht erlaubt. Ist aber das Thema: Menschenmenge vor Fernsehgeschäft und man erkennt nur schwach, warum die alle ins Schaufenster schauen (Hochzeit Lady Di, 11.September) mag das ok sein. --Eingangskontrolle 18:43, 2. Feb. 2011 (CET)
- Dann bedarf es der Nachfrage:
- Wenn zwecks Beiwerk "Leute beim Videogucken" erlaubt ist, dann kann doch jeder durch Nacharbeiten ein einzelnes Bild aus dem Video ausschneiden, da die vom Fotografen erteilte Lizenz das zuläßt. Falls dabei etwas Unzulässiges heraus kommt, wäre die Lizensierung durch den Fotografen nicht Beihilfe zum Unerlaubten?
- Außer Regisseur und ggf. Kameramann sehe ich niemanden mit eventuellen Rechten an den Videostandbildern, da ja nur öffentlich zugänglicher Raum und Gegenstände zu sehen sind. Dabei stellt sich vielleicht die Frage, ob ein Einzelbild aus einem (vermuteten) "Schwenk über Feld mit Strommasten" überhaupt eine hinreichende Schöpfungshöhe hat. Wie sieht es generell mit Standbildern aus Videosequenzen aus? Ich habe irgendwo unter den vielen Dingen, die ich durchgeblättert hatte, bevor ich ich hier schrieb, gelesen, daß Einzelbilder aus einer (öffentlichen?) Vorführung keiner besonderen Zustimmung bedürften. Sollte das so oder ähnlich zutreffen, dann wäre die Sorge hinter der vorstehenden Frage unbegründet.
- Danke noch mal. -- Purodha Blissenbach 19:14, 2. Feb. 2011 (CET)
FairUse oder nicht?
Darf dieses Bild en:File:IrishArmy 36Btn Congo 1961.jpg wirklich auf Commons? Welche Lizenz wäre erforderlich?--Antemister 21:15, 2. Feb. 2011 (CET)
- Wenn man's genau nimmt nicht, da nur die Reproduktion erlaubt ist, nicht aber die Bearbeitung --Isderion 22:08, 2. Feb. 2011 (CET)
Youtubevideos
Es es denn OK auf TV-Berichte zu verlinken, die auf Youtube et. al. zu finden sind zu verlinken, wenn diese urheberrechtlich geschützt sind? die ÖR-Sender tolerieren das ja, auch wenn das ja eigentlich URVs sind.--Antemister 21:25, 2. Feb. 2011 (CET)
- Ich arbeite oftmals mit Videos auf YouTube. Es empfiehlt sich aber oftmals in die Medienarchive des jew. Senders zu schauen und vielleicht von dort einen Link zu nehmen, weil manchmal die Clips auf YouTube recht willkürlich zusammengeschnitten sind. Ob sich hinter dem Weblink eine URV versteckt kann uns eigentlich egal sein. Wir wollen damit nur belegen. Grüße, alofok* 21:43, 2. Feb. 2011 (CET)
- Offensichtliche URVs (oftmals aktuelle Musikvideos) sind sicher nicht "vom feinsten" und sollten daher zumindest unter weblinks nicht auftauchen. --Isderion 22:10, 2. Feb. 2011 (CET)