Reichsrat (Österreich)
Der Reichsrat war von 1867 bis 1918 das Parlament der österreichischen Reichshälfte (Cisleithanien) der Donaumonarchie Österreich-Ungarn.

Er bestand aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus. Einberufung, Vertagung und Schließung betrafen immer beide Häuser des Parlaments. Gesetze wurden erst wirksam, wenn ihnen beide Häuser zugestimmt hatten. Ausnahmen bildeten das Budgetrecht und die Rekrutierungsgesetze, die auch ohne Zustimmung des Herrenhauses in Kraft treten konnten. Die Gesetze wurden im Reichsgesetzblatt publiziert. Neben dem Reichsrat hatten die Landtage der Kronländer Cisleithaniens nur geringe Gesetzgebungskompetenzen.
Sitz des Reichsrats war seit 1883 das Parlamentsgebäude an der Ringstraße in Wien, das heute Tagungsort des österreichischen Parlaments ist. Vorher hatte der Reichsrat nur einen provisorischen Sitz in einem hölzernen Gebäude − ironisch Schmerling-Theater genannt – in der Währinger Straße im 9. Wiener Gemeindebezirk.
Entstehungsgeschichte
Der Reichsrat war die einzige Institution aus der Oktroyierten Märzverfassung von 1849, die tatsächlich eingerichtet worden ist. In der Ursprungsform handelte es sich nicht um ein Parlament, sondern um ein Beratungsgremium des Kaisers von Österreich, in welches dieser selbst die Mitglieder berief.
1860 musste Kaiser Franz Joseph dem nach Mitbestimmung im Staat strebenden Großbürgertum Zugeständnisse machen, damit die finanzstarken Kreise seine Politik unterstützten, denn die Finanzkrise der Habsburgermonarchie hatte fast wieder das beängstigende Ausmaß der Zeit des Vormärz angenommen. Eine zumindest scheinbare Rückkehr zum Konstitutionalismus war daher für den Kaiser unausweichlich.
Erster Schritt war die Erweiterung des beratenden Reichsrats um zusätzliche Mitglieder, die von den neu zu bildenden Landtagen aus den Reihen der Landtagsmitglieder zu wählen waren. Deren Zahl wurde im Oktober 1860 mit 100 festgesetzt. Am 20. Oktober 1860 versprach der Kaiser mit dem sogenannten Oktoberdiplom, dass der Reichsrat nur die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aller Königreiche und Länder (damals noch inklusive Ungarn) behandeln, in allen anderen Angelegenheiten aber das beratende Votum nur den Landtagen zustehen werde. Dieser föderalistische Zuschnitt entsprach den Vorstellungen der Konservativen jener Zeit, bei denen der großgrundbesitzende Adel tonangebend war.
Das Programm des Oktoberdiploms ließ sich aber gegen den Widerstand des Bürgertums nicht durchsetzen. Die Liberalen forderten den Erlass einer echten parlamentarischen Verfassung. Ihren politischen Vorstellungen entsprach eine Reihe von Verfassungsgesetzen, die der Kaiser am 26. Februar 1861 in Kraft setzte und die in ihrer Gesamtheit Februarpatent genannt wurden. Der (noch für die Gesamtmonarchie zuständige) Reichsrat wurde nun zu einem echten Parlament, das neben dem Kaiser (Vetorecht) mitbeschließend für die Reichsgesetzgebung zuständig war. Der Reichsrat von 1861 war nach dem Zweikammersystem strukturiert (Herrenhaus und von den Landtagen beschickte Abgeordnetenkammer). Dem Reichsrat kam über die gemeinsamen Angelegenheiten hinaus insofern eine Generalzuständigkeit zu, als er auch für alle Gegenstände zuständig war, die nicht durch die Landesordnungen in die Kompetenz der einzelnen Landtage verwiesen worden waren.
Diese Februarverfassung, die Ungarn und Kroatien in ihren Geltungsbereich einbezogen hatte, scheiterte am Widerstand Ungarns, dessen Politiker Eigenstaatlichkeit mit eigener ungarischer Verfassung forderten. Nach dem von Preußen erzwungenen Ausscheiden der deutschen Länder der Donaumonarchie sowie Böhmens und Mährens aus dem Deutschen Bund im Jahr 1866 wurde der politisch geschwächte Kaiser 1867 zum Österreichisch-Ungarischen Ausgleich im Sinne einer Realunion zweier Staaten bewogen.
Noch im selben Jahr erhielt die österreichische Reichshälfte – nunmehr bis 1915 in Gesetzen zumeist die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder genannt – eine neue Verfassung, wiederum in Gestalt mehrerer Einzelgesetze (so genannte Dezemberverfassung vom 21. Dezember 1867). Das Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung in der Fassung von 1861 blieb gültig, bezog sich aber nicht mehr auf die Länder der ungarischen Krone. Das Abgeordnetenhaus wurde anfangs noch von den Landtagen beschickt, seit der Wahlreform von 1873 jedoch nach Klassenwahlrecht direkt gewählt.
Herrenhaus
Das Herrenhaus setzte sich aus folgenden Kategorien von Mitgliedern zusammen:
- aus den berufenen Erzherzögen (d.h. den volljährigen Erzherzögen)
- aus den Erzbischöfen und jenen Bischöfen, denen fürstlicher Rang zukam
- aus Angehörigen des „vermögenden landsässigen Adels“ (d.h. den Häuptern jener Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die „erbliche Reichsratswürde“ verliehen hatte)
- aus österreichischen Staatsbürgern, die vom Kaiser für Verdienste um Staat und Kirche, Wissenschaft und Kunst auf Lebenszeit berufen wurden.
1911 entfielen beispielsweise auf die einzelnen Kategorien: 14 Erzherzöge, 18 (Erz-)Bischöfe (nämlich 5 Fürst-Erzbischöfe, 5 sonstige Erzbischöfe, 8 Fürstbischöfe), 90 Mitglieder des vermögenden landsässigen Adels, 169 auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Es handelte sich ausschließlich um Männer.
Seit 1907 konnten Mitglieder des Herrenhauses auch für das Abgeordnetenhaus kandidieren.
Abgeordnetenhaus
Das Abgeordnetenhaus hatte seit 1873 353 auf sechs Jahre gewählte Mitglieder; deren Anzahl wurde bis 1907 in zwei Schritten auf 516 erhöht. Bis zu diesem Jahr galt ein Zensuswahlrecht, dann wurde das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht eingeführt.
Doch schon die von Ministerpräsident Kasimir Felix Graf Badeni 1896 durchgesetzte Wahlrechtsreform veränderte den Charakter des Abgeordnetenhauses einschneidend. Es wurde eine fünfte, allgemeine Wählerklasse für alle über 24 Jahre alten männlichen Staatsbürger eingeführt. Die neue Wählerklasse konnte 72 der 425 Mandatare ins Abgeordnetenhaus entsenden. Infolgedessen kam es zu einer tiefgreifenden politischen Umschichtung im Parlament. Die alten konservativen und liberalen Honoratiorenparteien verloren an Bedeutung, die modernen Massenparteien, vor allem Sozialdemokraten und Christlichsoziale, profitierten vom neuen Wahlrecht. Die beiden nach allgemeinem Männerwahlrecht abgehaltenen Wahlen wurden von diesen Parteien gewonnen: 1907 wurden die Christlichsozialen (in Verbindung mit den Klerikal-Konservativen), 1911 die Sozialdemokraten stärkste Fraktion.
Im Abgeordnetenhaus waren zahlreiche Parteien und Gruppierungen vertreten, weil alle politischen Richtungen bei den einzelnen Nationalitäten Cisleithaniens als Parteien jeweils separat organisiert waren. Die Verhandlungen des Reichsrats waren vielfach von den Auseinandersetzungen der Nationalitäten geprägt. Dabei ging es nicht nur um grundsätzliche Fragen, sondern auch um eine Vielzahl lokaler Konflikte, die nur zwei Nationalitäten betrafen. Unter diesen Bedingungen war eine Mehrheit zur Unterstützung der (nicht vom Vertrauen des Reichsrats abhängigen) Regierung nur sehr schwer zu organisieren. Immer wieder wurde der Reichsrat vom Kaiser auf Vorschlag der Regierung wegen der ausufernden nationalen Konflikte suspendiert.
Parlament und Regierung
In den Jahren 1867 bis 1879 hatte die Deutschliberale Partei die Mehrheit im Abgeordnetenhaus des Reichsrats. Sie stellte die Regierungen der Ministerpräsidenten Karl Wilhelm Philipp von Auersperg und Adolf Carl Daniel von Auersperg. Mit ihrem Niedergang endete die deutsche Dominanz im Reichsrat.
Die Regierung des Grafen Eduard von Taaffe stützte sich 1879–1893 auf die deutschösterreichischen Klerikalen sowie die tschechischen und polnischen Konservativen. Sie setzte 1882 die Zensusgrenze für die Wahlberechtigung von 10 auf 5 Gulden Steuerleistung pro Jahr herab. Von den radikalen Nationalparteien heftig bekämpft, scheiterte Taaffe am Versuch, ein nahezu allgemeines Wahlrecht einzuführen.
Nach 1893 konnte keine Regierung mehr die Unterstützung der Mehrheit des Abgeordnetenhauses gewinnen.
Parlament und Kaiser
Kaiser Franz Joseph, der anfangs absolut regierte, stand dem Parlamentarismus, den er dem erstarkenden Bürgertum zugestehen musste, lange Zeit misstrauisch gegenüber. Er hielt sich aber strikt an die von ihm sanktionierte Verfassung. Die schrittweise Ausweitung des Wahlrechts musste dem skeptischen Kaiser im 19. Jahrhundert von den jeweiligen Regierungen mühsam abgerungen werden. Die immer wieder erlassenen kaiserlichen Entschließungen zur Vertagung des Reichsrates entsprangen nicht absolutistischen Regungen, sondern erfolgten auf Vorschlag der k.k. Regierung, wenn der Reichsrat zu Beratungen und Entscheidungen auf Grund von Obstruktion, meist durch tschechische Abgeordnete, nicht in der Lage war. Das Parlamentsgebäude besuchte Franz Joseph nur zweimal, nämlich beim Richtfest und bei der Einweihung. Die Thronreden mussten sich die Abgeordneten in der Hofburg anhören.
Der Kaiser änderte nach der russischen Revolution von 1905 seine Einstellung zum Parlament und betrieb die Einführung des allgemeinen Männerwahlrechts, wie es von der Sozialdemokratie in Großdemonstrationen verlangt wurde, gemeinsam mit seinem Ministerpräsidenten Max Wladimir von Beck aktiv. Thronfolger Franz Ferdinand trat 1906 mit adeligen Großgrundbesitzern dagegen auf und wollte die Reform im Herrenhaus zu Fall bringen; der Kaiser ließ seine beiden Obersthofmeister, Rudolf Fürst Liechtenstein und Alfred Fürst Montenuovo, im Herrenhaus für die Reform das Wort ergreifen[1]. Die Wahlrechtsreform trat 1907 in Kraft.
Kompetenzen, Delegation
Die beiden Kammern des Reichsrats hatten zwar das Gesetzgebungs- und das Steuerbewilligungsrecht, die Regierung war jedoch nicht dem Parlament verantwortlich, sondern dem Kaiser, der sie ein- und wieder absetzte, ohne dass der Reichsrat dies beeinflussen konnte. Kompetenzmäßig war der Reichsrat für alle Angelegenheiten Cisleithaniens zuständig, ausgenommen die mit Ungarn gemeinsame Armee, die mit Ungarn gemeinsame Außenpolitik und die zwischen Österreich und Ungarn geteilte Finanzierung dieser beiden Bereiche.
Auf Grund der dualistischen Staatskonstruktion der Gesamtmonarchie konnte der Reichsrat die gemeinsamen Angelegenheiten der beiden Reichshälften (Außen- und Verteidigungspolitik) nicht in Plenarsitzungen seiner beiden Häuser beeinflussen. Zur parlamentarischen Entscheidung der gemeinsamen Angelegenheiten waren auf Grund des Ausgleichs von 1867 die so genannten Delegationen des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages mit je 60 Mitgliedern berufen (die österreichische Delegation wurde aus beiden Häusern des Reichsrates gewählt: 40 Abgeordnete, 20 Mitglieder des Herrenhauses). Sie berieten über die Vorlagen des gemeinsamen Ministerrates gleichzeitig, aber getrennt voneinander: die cisleithanische Delegation auf Deutsch, die transleithanische auf Ungarisch. Gesetzesvorlagen waren nur angenommen, wenn sie in beiden Delegationen, getrennt gewertet, die Mehrheit erlangten. Die Publikation solcher Gesetzesbeschlüsse erfolgte in den Gesetzblättern Österreichs und Ungarns.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses machte wirksames parlamentarisches Arbeiten oft unmöglich. Jeder Abgeordnete konnte (wie im EU-Parlament) in seiner Muttersprache reden, es gab jedoch keine Dolmetscher und die Redezeit war nicht begrenzt. Für das Protokoll mitstenografiert wurden nur deutsche Äußerungen.
Von Abgeordneten, die Abstimmungen verhindern bzw. verzögern wollten, wurden stundenlange Reden gehalten; teilweise sagten sie Gedichte auf, die nur Abgeordnete der gleichen Muttersprache verstanden. Auch das Lärmen mit Ratschen und Tschinellen und Handgreiflichkeiten unter den Abgeordneten waren nicht selten. Bei dieser Obstruktion taten sich insbesondere tschechische Abgeordnete hervor, die die Zuständigkeit des Reichsrates für Böhmen und Mähren grundsätzlich bestritten.
Nicht zuletzt diese Mängel in der Arbeitsweise setzten den Reichsrat der steten Kritik durch demokratische und antidemokratische Kräfte aus. Adolf Hitler besuchte während seiner Wiener Zeit 1907–1913 oft als Zuhörer die Sitzungen des Reichsrats, deren Ablauf ihn in seiner Ablehnung sowohl des Vielvölkerstaats Österreich-Ungarn als auch des Parlamentarismus an sich bestärkte.
Ende des Reichsrats
Der Reichsrat war 1914 auf Vorschlag der k.k. Regierung im Frühjahr vertagt worden; als im Sommer 1914 die Entscheidung zum Krieg anstand, wurde der Reichsrat nicht konsultiert. Das Parlament blieb drei Jahre ausgeschaltet. Franz Josephs Nachfolger Karl I. berief den Reichsrat im Frühjahr 1917, drei Monate nach seiner Thronbesteigung, ein und vertagte ihn bis zum Ende der Monarchie nicht mehr.
Abgeordnetenhaus
Bei der ersten Sitzung am 30. Mai 1917 gaben Abgeordnete nach Verlesung der von der k.k. Regierung eingelangten Vorlagen und Berichte über seit 1914 getroffene Entscheidungen, aber vor Eingang in die Tagesordnung Erklärungen zu den politischen Absichten der Nationalitäten Cisleithaniens nach dem Krieg ab; eine weitgehende Vorwegnahme dessen, was im Oktober / November 1918 tatsächlich eintrat.[2]
Im Oktober 1918 hielt das Abgeordnetenhaus an sechs Tagen sehr lebhafte Sitzungen ab, bei denen von Abgeordneten aller Nationalitäten (von Galizien bis zum Trentino) Versäumnisse der k.k. Regierungen und Probleme des Zerfalls des bisherigen Staates und des Abfalls Ungarns diskutiert wurden. Dabei wurde angesprochen, dass dem Haus keine handlungsfähige Regierung mehr gegenüberstehe und dass man als Abgeordneter bald in anderen Parlamenten weiterarbeiten werde. Die Sitzung vom 30. Oktober wurde nach zwei Minuten auf den 12. November vertagt.
Am 12. November 1918, dem Tag nach dem Verzicht Karls „auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften“ und der Enthebung der letzten k.k. Regierung unter Heinrich Lammasch, hielt das Abgeordnetenhaus seine letzte Sitzung ab. Da die Selbstauflösung in der Verfassung nicht vorgesehen war, wurde der Vorschlag des Präsidenten angenommen, keinen Termin für eine weitere Sitzung festzulegen. Vier Stunden später beschlossen die deutschen Reichsratsabgeordneten als Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich, dass ihr neuer Staat eine Republik und Bestandteil der deutschen Republik sei.
Herrenhaus
Das Herrenhaus diskutierte in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1918 eingehend die durch das Kaiserliche Manifest vom 16. Oktober eingetretene Situation, wobei u. a. Ottokar von Czernin, Leon Biliński und Ignaz von Plener sprachen. Da die k.k. Regierung nunmehr völlig machtlos sei, sei es dringend, dass die neu entstehenden Nationalstaaten möglichst rasch handlungsfähige Regierungen erhielten.[3]
Am 30. Oktober 1918 hätte das neue Kabinett Lammasch, das so genannte Liquidationsministerium, im Herrenhaus vorgestellt werden sollen. Da Lammasch erklärte, zur Vorstellung noch nicht bereit zu sein, wurde die Sitzung nach fünf Minuten geschlossen; die nächste Sitzung werde in nicht allzu ferner Zeit einberufen werden.
Delegation
Die Tätigkeit der österreichischen wie der ungarischen Delegation zur Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten war beendet, als Ungarn mit Zustimmung des Monarchen den Ausgleich von 1867 per 31. Oktober 1918 kündigte. Von diesem Tag an waren auch die drei gemeinsamen Ministerien und der gemeinsame Oberste Rechnungshof nur mehr liquidierende Institutionen (vgl. Liquidierung des Außenministeriums).
Nachleben
Dennoch beschloss der Reichsrat Gesetze, die im neuen, kleinen Österreich oft noch Jahrzehnte nach dem Ende der Monarchie in Geltung standen bzw. bis heute stehen. Die deutschen Abgeordneten des zuletzt 1911 gewählten Reichsrates bildeten am 21. Oktober 1918 die provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich, die am 30. Oktober die erste Regierung bestellte sowie am 12. November 1918 die Republik und den Anschluss an Deutschland beschloss, welcher jedoch aufgrund der Bestimmungen des Vertrags von Saint-Germain nicht zustande kam. Zuvor hatte an diesem Tag im Abgeordnetenhaus die letzte Reichsratssitzung stattgefunden; mangels gesetzlicher Grundlage dazu ging der letzte Reichsrat ohne Auflösungsbeschluss auseinander.
Der historische Sitzungssaal des Abgeordnetenhauses des Reichsrats wird in der Republik Österreich für die seltenen Sitzungen der Bundesversammlung (sie besteht aus den Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates) und für Staatsakte verwendet. So wurde hier am 8. Juni 2004 Heinz Fischer, vom Volk gewählter Bundespräsident, angelobt.
Literatur
- Berthold Sutter u. Ernst Bruckmüller: Der Reichsrat, das Parlament der westlichen Reichshälfte Österreich-Ungarns (1861–1918). In: Ernst Bruckmüller (Hrsg.): Parlamentarismus in Österreich (= Schriften des Institutes für Österreichkunde, 64). Wien 2001, S. 60–109, ISBN 3-209-03811-2.
- Wilhelm Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte. 9. durchges. Aufl., Wien 2003, ISBN 3-214-14874-5.
- Valerian Ritter von Pienczykowski: Österreichs Reichsrat. (Ein Wahlreformvorschlag), Wien 1906.
- Casimir Sichulski: Oesterreichischer Reichsrat in Karikaturen und Autolithographie, Wien 1912.
- Brigitte Hamann: Hitlers Wien. Lehrjahre eines Diktators. Piper, München 1996, ISBN 3-492-03598-1. (enthält ein Kapitel über die Sitzungen des Reichsrats)
- G. Kolmer: Parlament und Verfassung in Österreich, 8 Bände. Wien 1920 ff.
- Gerhard Silvestri (Hrsg.): Verhandlungen des Österreichischen Verstärkten Reichsrathes 1860. Nach den stenographischen Berichten (Nachdruck); mit Einleitung u. ergänzten biographischen Hinweisen, 2 Bde., Wien 1972.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Friedrich Weissensteiner: Franz Ferdinand. Der verhinderte Herrscher, Österr. Bundesverlag, Wien 1983, ISBN 3-215-04828-0, S. 164 f.
- ↑ Stenographisches Protokoll der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 30. Mai 1917, S. 33 f.
- ↑ Stenografisches Protokoll der Sitzung des Herrenhauses vom 24. Oktober 1918