Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
- Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)
Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)
- Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
- Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)
Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)
Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese
Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?
Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)
Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?
Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)
- Ich bin so frei, diesen Abschnitt zur Archivierung freizugeben: --ireas :disk: :bew: 22:15, 23. Jan. 2011 (CET)
Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)
Zitatrechtliche Fälle auf den Versionslöschungen
Hallo, könnte bitte ein mit dem Zitatrecht Vertrauter auf Wikipedia:Versionslöschungen#7._November vorbeischaun und die URV bestätigen? Der gleiche Fall steht auch noch unter Wikipedia:Versionslöschungen#28._August zur Debatte. Vielen Dank.--141.84.69.20 17:39, 20. Nov. 2010 (CET)
- Lorem ipsum hastenichgesehn.--141.84.69.20 03:38, 22. Jan. 2011 (CET)
Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen
In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.
Quelle: http://blog.wikimedia.de/2010/12/13/rechtliche-unterstutzung-durch-den-verein/
--Wiggum 00:59, 14. Dez. 2010 (CET)
- Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 22:14, 23. Jan. 2011 (CET)
Benutzeroberfläche von Computerprogammen (EU-Urteil)
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Benutzeroberflächen von Computerprogrammen keine Werke im Sinne eines Computerprogrammes darstellen, sondern lediglich eigene Werke darstellen können, wenn diese eine geistige Schöpfung darstellen. Siehe auch die News auf Golem. Ist zwar nichts neues, aber immer wieder schön zu hören. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:49, 6. Jan. 2011 (CET)
- Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 22:14, 23. Jan. 2011 (CET)
Schutz für Karten der Königlich Preußischen Landesaufnahme
Nachdem die Frage, ob die Karten der Preußischen Landesaufnahme inzwischen gemeinfrei sind, in dieser Diskussion auf Commons nicht abschließend geklärt werden konnte, bitte ich nochmals um Beiträge, vorzugsweise hier auf de. --TETRIS L 11:31, 7. Jan. 2011 (CET)
Messtischblätter
[5] wurde hier schonmal eingebracht, blieb aber hier undiskutiert, obwohl die Frage an sich hierher gehört.
- Karten waren bis 1965 Abbildungen, die ihrem Hauptzweck nach nicht Kunstwerke waren und fielen unter das LUG, nicht unter das KUG.
- Der Anwendungsbereich der Vorschrift für Anonyme Werke ist im Grundsatz gegeben, da kein Werk der bildenden Künste vorliegt.
- Karten waren und sind keine amtlichen Werke.
- § 3 LUG [6] sagte: "Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen." Von solchen anderweitigen Vereinbarungen zwischen Kartographen und herausgebender Körperschaft ist nichts bekannt geworden, die Vorschrift ist also auf die amtlichen Karten ohne Namensnennung eines Kartographen anwendbar, also auch auf die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme hrsg. Karten z.B. [7]. Zu § 134 UrhG siehe Urheberrechtsfibel. Es gilt also eine Schutzfrist von 70 Jahren nach Veröffentlichung.
- Wenn keine Einwände kommen, sollte eine Ergänzung von WP:BR erfolgen und ein Template, das exakt den Wortlaut des WP:BR-Eintrags enthält. Auf Commons sollten solche Karten vor 1923 ebenfalls hochladbar sein --Historiograf 20:19, 13. Jan. 2011 (CET)
- Gegen deine Argumente für „70 Jahre nach Veröffetlichung gemeinfrei“, hab ich nichts einzuwenden. Denn ich sehs auch so das einen (amtliche) Karte in der Regel ein anonymes Werk ist. Da in der Regel nur der Herausgeber, nicht aber der Zeichner (=Urheber) angegeben wird. --Bobo11 23:30, 13. Jan. 2011 (CET)
- Wenn die Vorlage einen sinnvollen Anwendungsbereich hat und gut ausgearbeitet ist, dann bitte ich hier einen Vorlagenvorschlag zu machen. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:21, 14. Jan. 2011 (CET)
Diese Karte ist von einer Behörde ohne namentliche Nennung von Urhebern veröffentlicht worden und daher nach deutschem Recht (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG [[8]) 70 Jahre nach ihrer veröffentlichung gemeinfrei geworden. --134.130.68.10 17:39, 14. Jan. 2011 (CET)
Kann das dann bitte mal jemand umsetzen? Eintrag bei WP:BR und Template erstellen? Danke --Historiograf 18:55, 16. Jan. 2011 (CET)
- Wir haben schon Vorlage:Bild-PD-§134, die auf derselben Grundlage (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG) erstellt wurde und für Abgeordnetenporträts aus Reichstagshandbüchern verwendet wird. Passt diese Vorlage nicht auch für besagte Karten? Oder sollten für jeden Einzelfall (Reichstagshandbücher, Messtischblätter …) eigene Vorlagen erstellt werden? -- Rosenzweig δ 12:52, 22. Jan. 2011 (CET)
Nagut, dann sollte die Problematik unter Hinweis auf die Vorlage in WP:BR dargestellt und von der Vorlage ein Link dahin gelegt werden --Historiograf 13:29, 23. Jan. 2011 (CET)
Hier ein Entwurf für einen neuen Absatz in WP:BR (Unterabsatz unter Alte Werke):
Sonderfall: Juristische Person als Urheber (bis 1965)
Das bis 1965 gültige LUG sah unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Juristische Personen des öffentlichen Rechtes Urheber eines Werkes sein können.
Dazu musste das Werk zunächst ein Schriftwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerk zu betrachten ist (§ 1 LUG), sein. Nicht erfasst sind Werke der bildenden Künste und Photographien (als solche), für die das KUG zuständig war.
Veröffentlichte eine Juristische Person des öffentlichen Rechtes ein Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG).
Nach § 134 UrhG gelten diese Regelungen für bis 1965 veröffentlichte Werke fort. Die Dauer der Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 66 UrhG), sie läuft ab Veröffentlichung (§ 134 Satz 2 UrhG i.V.m. § 32 LUG).
Nach Diskussionen wurden bislang zwei Gruppen von Abbildungen festgelegt, für die diese Regelungen zutreffen:
- Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
- Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).
Abbildungen aus diesen Gruppen können, sofern sie vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden, in die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-§134}} verwendet werden.
Vor Anwendung dieser Vorlage auf andere Gruppen von Abbildungen bitte immer auf WP:UF nachfragen!
Bei der Ausarbeitung ist mir aufgefallen, dass § 5 KUG eine ähnliche Bestimmung wie § 3 LUG enthält: „Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber eine Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.“ (So zitiert nach [9], da sind wohl Schreibfehler drin.) Das wurde bislang meines Wissens hier noch überhaupt nicht diskutiert. Ist bekannt, ob § 5 KUG in der Rechtsprechung schon mal eine Rolle gespielt hat? Die Entscheidung zu den Zeitungszeugen berief sich ja auf § 3 LUG. Besteht Bedarf, auch § 5 KUG in den Absatz zu WP:BR aufzunehmen? Oder sollte man es lieber rauslassen? -- Rosenzweig δ 14:46, 23. Jan. 2011 (CET)
Karten sind ja als technische Darstellungen im LUG berücksichtigt. Solange niemand eine schlüssige Gruppe von Bildern hier vorbringt, die mit dem KUG zu schlagen sind, sollten wirs nicht auf Vorrat aufnehmen. Bitte PermaLink auf diese Diskussion auf der Diskussionsseite der Vorlage verankern, damit man nichts im Archiv rauskramen muss --22:37, 23. Jan. 2011 (CET)
Ich hab bei den Messtischblättern ein insbesondere davorgesetzt, denn es gab natürlich auch Karten in einem größeren Maßstab als 1:25000, die drunter fallen. Vielleicht könnte man den Absatz durch ein welches oder oftmals oder hierbei etwas wikipediatypischer hölzern gestalten ... --Historiograf 22:42, 23. Jan. 2011 (CET)
- Die Abgeordnetenporträts aus den Reichstagshandbüchern leuchten auf den ersten Blick nicht ein, denn das sind ja Photos, die dem KUG und nicht dem LUG unterliegen müssten. Die Reichstagshandbücher als Ganzes sind dem LUG zuzuordnen, und davon abgeleitet unserer Argumentation nach auch die Photos daraus, aber ganz leicht nachzuvollziehen ist dieser Gedankengang eher nicht. Wären diese Photos auch nach dem KUG gemeinfrei, würde die Sache deutlich einleuchtender, daher meine Nachfrage wg. § 5 KUG. Vorschläge, an welchen Stellen eine wikipediatypischer hölzerne Sprache von Vorteil wäre, bitte einreichen :-) -- Rosenzweig δ 22:49, 23. Jan. 2011 (CET)
Eurovision Song Contest: Logo SH?
Ich habe gerade beim Logo des Eurovision Song Contest 2011 die Vorlage {{Bild-LogoSH}} eingesetzt. Grundsätzlich weist das Logo aber offensichtlich einige schöpferische Elemente auf (Herz statt V, Farbgebung der Herzen). Inwieweit ist ein solches Logo Gebrauchskunst und damit mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar? Ich vermute hier keine Schöpfungshöhe, würde mich über kurze Bestätigung oder aber Widerspruch freuen. Yellowcard 15:46, 14. Jan. 2011 (CET)
- Die herrschende Praxis, die ich nicht kommentieren möchte, würde es wohl durchwinken.--Wiggum 15:49, 14. Jan. 2011 (CET)
- [BK] Wir hatten schon einige Diskussionen zu den Logos der Vorgängerveranstaltungen, die m. E. weitaus individueller waren und denen wir letztendlich den Werkcharakter absprachen (auch wenn ich, so ich mich recht entsinne, der Minderheitenmeinung angehörte ;)). Insofern sollte auch hier nichts einzuwenden sein. Grüße, --ireas :disk: :bew: 15:51, 14. Jan. 2011 (CET)
- Nach mir vorliegendem Schricker III dürfte sowas keinen Werkcharakter haben. Ob sich das mit der Neuauflage geändert hat, vermag ich nicht einzuschätzen. Ob man das nun selbst schön oder logisch oder nachvollziehbar ansieht, ist vollkommen egal. Ich empfinde die Schweizer Gesetzgebung für Fotos viel "vernünftiger", wir haben aber nunmal Gesetze, Urteile und Kommentare, die für uns bindend sind. --Marcela 15:58, 14. Jan. 2011 (CET)
- Nach Schricker/Loewenheim 4. Auflage scheint die Argumentation, Logos aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe als urheberrechtlich nicht schützbar anzusehen, ein Auslaufmodell und aufgrund der Entwicklung des europäischen Urheberrechts längerfristig nicht mehr haltbar zu sein. S. 151/152 (§ 2 Rdnr. 160): "(...) Die kleine Münze des Urheberrechts (dazu Rdnr. 39 ff.) soll damit im Bereich der angewandten Kunst urheberrechtlich nicht geschützt, sondern nur dem Geschmacksmusterrecht zugänglich sein. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (...) Sie wird aber im Schrifttum vielfach abgelehnt (...) Diese Ablehnung besteht zu Recht. Die Argumentation mit dem Unterbau durch den Geschmacksmusterschutz überzeugt heute schon wegen der Änderung des Geschmacksmustergesetzes (dazu Rdnr. 159) nicht mehr, im übrigen auch deswegen nicht, weil es auch bei Lichtbildwerken und Datenbankwerken einen Unterbau durch den Lichtbildschutz des § 72 und den Datenbankschutz der §§ 87 a ff. gibt, hier aber eine höhere Schutzuntergrenze nicht (mehr) angenommen wird. Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. (...)". Die ganzen lustigen Logo-"Schöpfungshöhe"-Diskussionen hier werden wir in absehbarer Zeit also wohl weitgehend vergessen können. Ausserdem sind in Österreich sowieso alle Logos, auch einfachste Textlogos, urheberrechtlich geschützt, wie im obersten Abschnitt hier, der immer noch einer Lösung harrt, thematisiert - die alte "DACH"-Argumentation hier ist schon längst hinfällig. Gestumblindi 17:40, 16. Jan. 2011 (CET)
- Es bräuchte anscheinend einfach mal ein klares Urteil diesbezüglich. Vielleicht sollten wir unsere grundsätzliche Vorgehensweise in diesem Bereich aufgrund der aktuellen Literatur aber mal überdenken. Yellowcard 19:06, 20. Jan. 2011 (CET)
- Es gibt sehr klare Urteile dazu (die sollten uns allen hier bekannt sein), insofern sehe ich hier überhaupt keinen Bedarf unsere grundsätzliche Vorgehensweise zu überdenken... -- Chaddy · D – DÜP – 22:57, 20. Jan. 2011 (CET)
- Diese klaren Urteile scheinen veraltet und der EuGH sieht es offensichtlich anders. Oder aber Du erklärst die neuste Auflage des Schricker (4. Auflage, Rechtsstand Feb. 2009, Zitat durch Gestumblindi siehe oben) für falsch. Dann weiß ich aber, wem ich persönlich mehr Kompetenz zuschreibe, und das bist nicht Du. Yellowcard 12:12, 21. Jan. 2011 (CET)
- Ich habe nicht gesagt, dass Schricker falsch liegt. Allerdings verbindlich sind nur Urteile, nicht Kommentare noch so renommierter Rechtswissenschaftler. Und solange es keine gegenteiligen Urteile gibt, müssen wir absolut überhaupt nicht von unserem Standpunkt abrücken.
- Und wo sieht der EuGH da was anders? Im deinem Schricker-Zitat steht nichts vom EuGH... -- Chaddy · D – DÜP – 16:25, 21. Jan. 2011 (CET)
Grundsätzlich sind alle Logos Gebrauchskunst, weil sie nicht zweckfreie bildende Kunst sind, die man sich an die Wand hängt. Zweiter Schritt: Wer nicht die richtigen Worte findet um zu begründen, dass das fragliche Logo andere Logos deutlich überragt, kann davon ausgehen, dass es nicht urheberrechtlich geschützt ist. Hier handelt es sich nicht um eine Bauchentscheidung Daumen-hoch runter, sondern um das Feststellen, ob im Vergleich zum Durchschnittsschaffen etwas Außergewöhnliches vorliegt. Wir stimmen hier nicht ab, sondern argumentieren und wenn keine Argumente für Schöpfungshöhe also deutliches Überragen gefunden werden, dann hat das auch keine Schöpfungshöhe. Es geht nicht um schöpferische Elemente, sondern um das Herausragen aus der Masse --134.130.68.10 17:33, 14. Jan. 2011 (CET)
- Es ist fraglich, warum der BGH, sofern er diese Angelegenheit schon einmal geurteilt hat (so wird das hier dargestellt), von seinem Standpunkt abrücken sollte, wenn er dies noch einmal entscheiden sollte. Dafür müsste schon gute Gründe her, welche wohl nicht in einem Meinungswandel der Literatur zu finden sind. Es ist daher wohl, wenn Meinung der Rechtsprechung und Literatur auseinander fallen, schlauer der Rechtsprechung zu folgen, wobei die Urteile, sofern es keine gesetzesgleichen Urteile des BVerfG sind, auch nicht verbindlich sind. So viel zu meiner völlig irrelevanten Meinung. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:41, 21. Jan. 2011 (CET)
Einmal mehr Reproduktionsfotografie
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/ --Historiograf 01:35, 18. Jan. 2011 (CET)
- Das Fazit ist m.E. zu pauschal und daher unangebracht. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:43, 20. Jan. 2011 (CET)
Fein, nun kennen wir deine Meinung. Diese ist aber völlig irrelevant --Historiograf 23:04, 20. Jan. 2011 (CET)
- Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen. - das liegt nicht an der Urbild-Lehre, sondern am bescheuerten Lichtbildschutzleistungsschutzrecht. Der Gesetzgeber dachte sich: Knipsen mit Fotokamera ist so toll, dass es unabhängig von der Qualität schon eine Leistung ist. Die ganzen Einschränkungen des Leistungsschutzrecht sind alle Auslegung an der Grenze des Wortlauts - was wir hier machen, sogar mit einem Fuß jenseits des Wortlauts. Wenn man den Gesetzeswortlaut mittels "Auslegung" in den Bereich der praktischen Vernunft zurückstutzen will, kommt man immer zu Wertungswidersprüchen. syrcro 23:17, 20. Jan. 2011 (CET)
- Och, Historiograf findet meine Meinung irrlevant. Ich fange gleich an zu weinen. Aber dass deine Meinung unbeachtlich ist, hast du ja selbst schon richtig festgestellt ("Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht"). ..Darah Dan Doa.suhadi 00:33, 21. Jan. 2011 (CET)
- Habe ich da irgendwo einen sachlichen Gehalt übersehen? Syrcro hat im Gegensatz zu dir wenigstens ein Argument beigebracht --Historiograf 13:23, 23. Jan. 2011 (CET)
- Nö, hast du nicht übersehen, denn da war auch kein sachlicher Gehalt. Aber was erwartest du denn für einen Beitrag, wenn du meine Meinung als "völlig irrelevant" bezeichnest und in einem arroganten solch Ton auf mich herabschaust?
- Außerdem bin ja nicht ich derjenige, der seine Beiträge oftmals ausschließlich mit "Basta!" begründet. ..⚖.suhadi 13:50, 24. Jan. 2011 (CET)
Textversionen von Take Me Out to the Ball Game
Hallo, mir hat ein Benutzer hier die Texte im Artikel Take Me Out to the Ball Game entfernt. Obwohl er prinzipiell nicht falsch liegt mit der Zusammenfassungszeile, so führe ich mal als Argument an, dass der Text auch in anderen Sprachversionen (fr, nl) mit im Artikel steht. Dummerweise hab ich gerade gesehen, dass der www-Artikel über die immer Tantiemenfreie Nutzung tot ist. Was tun? Rauslassen oder mutig wieder rein? Gracias! --kingofears→ ¿Disk? 野球 12:02, 20. Jan. 2011 (CET)
- Text und Melodie sind fast überall in der Welt gemeinfrei. 1. Es ist in den USA gemeinfrei. 2. In der überwiegenden Zahl der Staaten der Welt wird auf "ausländische Werke" grundsätzlich der Schutzfristenvergleich angewandt - d.h. es ist lokal nicht länger geschützt als im Ursprungsland. 3. Aber gerade im Verhältnis USA<->BRD erfolgt seit dem späten 19. Jahrhundert kein Schutzfristenvergleich mehr. US-Bürger werden in Deutschland urheberrechtlich wie Deutsche behandelt. Was zu der Regelschutzfrist von 70 pma führt. Texter und Komponist sind in den 1950er Jahren verstorben und damit noch keine 70 Jahre tot. In Deutschland ist das Lied - sowohl Text als auch Melodie, als auch das Lied als solches noch geschützt. In Holland und Frankreich kann das anders sein. syrcro 12:30, 20. Jan. 2011 (CET)
- Ah, okay. Wieder was gelernt. Wenn ich dich richtig verstehe, müsste man jetzt aber leider auch die ogg-Datei rausnehmen, wenn die Melodie bei uns auch noch geschützt ist?! Aber in den Commons ist die als CC lizensiert. Liegt das daran, dass es nur die Darbietung auf dem Keyboard ist, und nicht die Noten selber? Sorry, bin alles andere als ein Jurist. ;-) --kingofears→ ¿Disk? 野球 12:42, 20. Jan. 2011 (CET)
- Die Darbietung ist eigenständig geschützt, daher CC-Lizenz. Da die Commons nur auf US-, sowie Herkunftsrecht abstellen (auch USA), ist die Melodie nach Commonsmaßstäben okay, bei uns leider nicht. Raus aus dem Artikel; ich habe dieses Tatsache in der Commons-Bildbeschreibung ergänzt. syrcro 13:35, 20. Jan. 2011 (CET)
- done. Danke, auch wenn es nicht mein präferiertes Ergebnis ist! --kingofears→ ¿Disk? 野球 13:40, 20. Jan. 2011 (CET)
- Die Darbietung ist eigenständig geschützt, daher CC-Lizenz. Da die Commons nur auf US-, sowie Herkunftsrecht abstellen (auch USA), ist die Melodie nach Commonsmaßstäben okay, bei uns leider nicht. Raus aus dem Artikel; ich habe dieses Tatsache in der Commons-Bildbeschreibung ergänzt. syrcro 13:35, 20. Jan. 2011 (CET)
- Ah, okay. Wieder was gelernt. Wenn ich dich richtig verstehe, müsste man jetzt aber leider auch die ogg-Datei rausnehmen, wenn die Melodie bei uns auch noch geschützt ist?! Aber in den Commons ist die als CC lizensiert. Liegt das daran, dass es nur die Darbietung auf dem Keyboard ist, und nicht die Noten selber? Sorry, bin alles andere als ein Jurist. ;-) --kingofears→ ¿Disk? 野球 12:42, 20. Jan. 2011 (CET)
Bedingungen für Bilder
Auf meiner Diskussionsseite wird mir eine Frage gestellt, die ich nicht beantworten kann. Ich bitte daher um Unterstützung, am besten dort. Ich hatte in einem Artikel aus der Bildunterzeile die Firmennennung entfernt, da ich sie als Werbung eingeschätzt hatte[10]. Nun schreibt mir der Benutzer, der vermutlich im Umfeld der Firma Soundjack zu finden ist[11], dass die Fotos nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden sein, wenn die Quelle, nämlich die Firma Soundjack, genannt würde. Es wäre nett, wenn dort jemand antworten könnte, der sich damit auskennt:[12]. --Guido Watermann 13:06, 20. Jan. 2011 (CET)
- Abwarten, das Bild scheint problematisch zu sein, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grosse_regie.jpg, -jkb- 13:16, 20. Jan. 2011 (CET)
- P.S. Abgesehen davon: das Bild liegt auf der Adresse http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grosse_regie.jpg, wo sich die Angaben befinden; auf der Adresse http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Audio_Workstation muss der Urheber nicht wiederholt werden. -jkb- 13:24, 20. Jan. 2011 (CET)
- Danke für die Antwort, dafür ist auch für mich die Frage gekärt Viele Grüße --Laribum84 14:39, 20. Jan. 2011 (CET)
- Ebenfalls danke! --Guido Watermann 18:20, 20. Jan. 2011 (CET)
Logo Melrose Place (2009)
Kann ich dieses Logo auf der deutschen Wikipedia hochladen? Es ist doch ein Logo, dass man unter der Vorlage Bild-LogoSH hochladen kann, oder? -- Serienfan2010 17:23, 20. Jan. 2011 (CET)
- Um welches Logo geht's denn überhaupt? Yellowcard 17:25, 20. Jan. 2011 (CET)
- Oh, sorry. Habe vergessen es zu verlinken. Ich meine dieses hier. -- Serienfan2010 17:29, 20. Jan. 2011 (CET)
- wenn das nicht geht (zur Schöpfungshöhe des Gewabers im Hintergrund kann ich nichts sagen) könntest du auch den Schriftzug aus dem Plakat ausschneiden, das hat sicher keine Schöpfungshöhe. rbrausse (Diskussion Bewertung) 18:25, 20. Jan. 2011 (CET)
- Aber das ist eindeutig ein Screenshot, und das ist bekanntlich in der deutschsprachigen Wikipedia eher schlecht. Siehe Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos. --kingofears→ ¿Disk? 野球 18:28, 20. Jan. 2011 (CET)
- Das sollte aber bei nicht existenter Schöpfungshöhe keinen Unterschied machen.--134.2.3.102 21:16, 20. Jan. 2011 (CET)
- Schutzhöhe wäre wenn für en:File:Melroseplace2009logo.jpg nur für den Hintergrund (selbst das seh ich kritisch). Am einfachsten wäre es wirklich, den Text als ganzes herauszunehmen und nur diesen zu verwenden. Wenn du dir das nicht selbst zutraust, die Wikipedia:WikiProjekt SVG/Wunschliste hilft da bestimmt gerne. Wobei ich mich frage, ob das da wirklich ein Logo ist: schaut euch mal den Schriftzug hier im Vergleich zu hier an. Ich gehe davon aus, dass die gar kein Logo haben im strengeren Sinne, sondern nur Schriftzüge zum Hinweis. -- Quedel 08:40, 21. Jan. 2011 (CET)
- Das sollte aber bei nicht existenter Schöpfungshöhe keinen Unterschied machen.--134.2.3.102 21:16, 20. Jan. 2011 (CET)
- Aber das ist eindeutig ein Screenshot, und das ist bekanntlich in der deutschsprachigen Wikipedia eher schlecht. Siehe Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos. --kingofears→ ¿Disk? 野球 18:28, 20. Jan. 2011 (CET)
- wenn das nicht geht (zur Schöpfungshöhe des Gewabers im Hintergrund kann ich nichts sagen) könntest du auch den Schriftzug aus dem Plakat ausschneiden, das hat sicher keine Schöpfungshöhe. rbrausse (Diskussion Bewertung) 18:25, 20. Jan. 2011 (CET)
- Oh, sorry. Habe vergessen es zu verlinken. Ich meine dieses hier. -- Serienfan2010 17:29, 20. Jan. 2011 (CET)
topographische Karten der Deutschen Fotothek
Hallo, in den anderen, ähnlich klingenden Abschnitten und Beiträgen (auch im Archiv) konnte ich meine Frage nicht wieder finden. Lediglich eine Meldung auf heise online gab mir Hoffnung. Hier nun meine Frage: Darf ich Screenshots der topographischen Karten (1780 - 1900; von der Deutschen Fotothek bereit gestellt) unter Verwendung der Lizenz Bild-PD-alt-100 hochladen, oder benötige ich dafür die Erlaubnis des Bereit-Stellers? Gruß --Wolf170278 12:38, 21. Jan. 2011 (CET)
- Bei amtlichen Karten kann du eigetlich davon ausgehenn, dass diese als anonymes Werk veröffetlicht wurden (Ist in der Regel ja nur der Herausgeber und nicht Zeichner(=Urheber) angegeben). Somit sind sie nur 70 Jahre nach Veröffetlichung geschützt, also kannst du die 100 Jahr-Regel anwendnen und auf de: hochladen. Bei einem gemeinfrien Werk must du denn Besitzer nicht fragen ob du hochladnen darfst (Es gibt kein Recht am Eigentum, das dies verbietet). Auch erzeugte eine Kopie eines zwei-dimensionalen Gegestandes (und das ist ein Foto von einer Karte nun mal) keine neuen Urheberrechte. Auch wenn du im Recht bist, Ärger kanns deswegen trotzdem geben. Von daher kann natürlich hilfreich sein, wenn du dafür eine Sockenpuppe verwendest, wenn du nich, möchtest, dass der Besitzer dich mit deinem Accaunt in Verbindung bringt. --Bobo11 11:32, 23. Jan. 2011 (CET)
Danke für die ausführliche Antwort - hat mir sehr weitergeholfen... --Wolf170278 16:49, 23. Jan. 2011 (CET)
- Noch ein technischer Hinweis: commons:Help:Zoomable_images hilft vielleicht bei der Umsetzung. --Kolossos 23:43, 23. Jan. 2011 (CET)
Mal wieder LOGO SH
Ist das wegen der Personendarstellung kritisch? - [13] ? Grüße --kingofears→ ¿Disk? 野球 13:16, 22. Jan. 2011 (CET)
- Ja, bei Personen-Darstellungen darf man (bzw. muss man) von SH ausgehen. Ist halt die Frage ob die schon irgenwo abgekupfert haben, sprich der Mönch als Abbild selber schon gemeinfrei war, als sie ihr Logo gemacht haben. Aber die Körperhaltung spricht eher dagegen. --Bobo11 11:36, 23. Jan. 2011 (CET)
Wird durch Wiederholung nicht richtiger. Überragt die Darstellung deutlich das Durchschschnittsschaffen, dann ist das hier zu begründen, und es ist auch möglich, die entsprechenden Worte zu finden, Personendarstellung hin oder her. Ich kann da kein Überragen erkennen --Historiograf 13:25, 23. Jan. 2011 (CET)
- ICh schon. Man muste hier keinen Mönch nehmen. -- Bobo11 13:29, 23. Jan. 2011 (CET)
Grundriß
Läßt sich der Grundriß aus dem Centralblatt der Banverwaltung (Suche nach Mönchehof) auf de.Wp hochalden? Autoren sind Otto Sarrazin, Osfcar Hofsfeld und/oder der Baurath F. Maurer (später Bauinspektor). Otto Sarrazin ist lange genug tot. Von Maurer verlieren sich nach 1898 alle Spuren. Davon ausgehen, daß das wohl am Ruhestand lang, halte ich mehr als weitere 42 Lebensjahre für sehr unwahrscheinlich - wird also vermutlich auch frei sein. Von Hofsfeld allerdings findet sich nichts weiter.--217.9.26.36 23:38, 22. Jan. 2011 (CET)
- Ein Grundriss ist einen tTechnische Zeichnug, da gibt es nur eine richtige Darstellung. Und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, kann diese keine Schöpfungshöhe haben (Keine Individualität möchglich, somit auch keien SH). Unabhängig vom Alter auf de: unter PD-SH hochladbar. Für commons sollte es auch reichen da vor 1923 veröffetlich und somit in den USA eh gemeinfrei. --Bobo11 11:42, 23. Jan. 2011 (CET)
- Der Mann heißt nicht Hofsfeld, das ist ein OCR-Fehler. Der richtige Name ist Friedrich Oskar Hoßfeld, verstorben am 15. Oktober 1915 - was das angeht also definitv frei. Selbst wenn das Schöpfungshöhe hätte, wäre die Wahrscheinlichkeit, daß nun ausgerechnet Baurat Maurer nach 1940 gestorben ist, halte ich für äußerst gering. Ich lade es also mal hoch.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 22:46, 24. Jan. 2011 (CET)
Ich habe von pl die Frage bekommen ob die Lizenz korrekt ist. Sind die Landsmannschaften eine Körperschaft des öffentlichen Rechts? Wenn ja; sagt wer? Wenn nein: was für eine Lizenz wäre es dann (und geht das dann überhaupt auf Commons?) ...Sicherlich Post / FB 11:15, 23. Jan. 2011 (CET)
Babelbaustein Akte X
- Ich würde gerne 2 Babelbausteine erstellen. Darf man dort des Logo der Fernsehserie Akte X Die unheimlichen Fälle des FBI verwenden? --Fiver, der Hellseher 12:03, 24. Jan. 2011 (CET)
- Auf Datei:Akte X Logo.svg steht unter anderem: „Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“ Das sollte eindeutig sein.--Trockennasenaffe 12:09, 24. Jan. 2011 (CET)
- Das dient nur zur Abschreickung.
- @Fiver: Natürlich darfst du. Geht allerdings auch auf deine Verwantwortung... -- Chaddy · D – DÜP – 13:37, 24. Jan. 2011 (CET)
- Also nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“? Ich glaube nicht, das dies die Intention des Fragestellers war.--Trockennasenaffe 13:52, 24. Jan. 2011 (CET)
- Nein, so war das nicht gedacht. Mein Kommentar zielte nur darauf ab, dass jeder selbst verantwortlich ist, ganz besonders wenn man sich ohnehin in rechtlichen Grauzonen bewegt... -- Chaddy · D – DÜP – 21:00, 24. Jan. 2011 (CET)
- Verstöß das schon gegen den Urheberrechtschutz, wenn ich auf das Logo im Babelbaustein verzichtet und stattdessen schreibe: Das Nutzer mag die Fernsehserie Akte X ? -- Fiver, der Hellseher 21:41, 24. Jan. 2011 (CET)
- Nein. Erstens geht es hier um die konkrete Gestaltung des Logos und zweitens ist das Logo urheberrechtlich überhaupt nicht geschützt, weder im Benutzernamensraum noch sonstwo. Worum es hier geht, ist eine eventuelle Verletzung des Markenrechts (≠Urheberrecht). Und eine solche Verletzung ist wohl nicht gegeben, weil wir dafür ein wettbewerbliches Umfeld bräuchten. Aber mal aus Sicht der Akte-X-Rechtsabteilung gesehen: Was glaubt ihr, wie man dort reagiert, wenn man einen Akte-X-Babelbaustein auf einer Benutzerseite findet? Richtig, man freut sich. Kostenlose Werbung und so. Also keine Sorge. --Gnom 22:04, 24. Jan. 2011 (CET)
- Verstöß das schon gegen den Urheberrechtschutz, wenn ich auf das Logo im Babelbaustein verzichtet und stattdessen schreibe: Das Nutzer mag die Fernsehserie Akte X ? -- Fiver, der Hellseher 21:41, 24. Jan. 2011 (CET)
noch ein Logo
http://bund-deutscher-veteranen.de/
Kann ich das Logo oben in der Mitte ohne Weiteres verwenden (ist ja nur eine sehr geringe Schöpfungshöhe) oder muss da noch noch die Bild-LogoSH dran? --Zorbedit 12:31, 24. Jan. 2011 (CET)
- Hat keine Schöpfungshöhe. Aber gerade deswegen muss ja ein Bild-LogoSH hin. -- Chaddy · D – DÜP – 13:32, 24. Jan. 2011 (CET)
Diese Bild-Datei entstand durch Scannen eines Fotos, welches durch Fotographieren eines Ölbildes entstand, das meinen Vater, den Komponisten Julius Gessinger zeigt, und von seinem Vetter Paul Gessinger angefertigt wurde. Das Ölbild ist ein Geschenk zum 80. Geburtstag und in Familienbesitz. Da mir schon mal ein Bild aus Commons rausgelöscht wurde, möchte ich hier gerne bitte vorher eine Auskunft darüber, unter welcher Lizenz ich diese Datei hochladen kann/darf/soll/muss. Wer weiß Bescheid? H.gessi 17:56, 24. Jan. 2011 (CET)
- Urheberrechte hat der Maler des Ölbilds, der muss das Bild unter einer für Wikipedia geeigneten Lizenz freigeben, sonst wird es nichts mit Commons. Details siehe hier. --Die Schwäbin 14:32, 25. Jan. 2011 (CET)
Aus Screenshots zusammengebasteltes Bild eines alten Gemäldes
Darf ich die Vergrößerung dieses Bildes hier (erhält man, wenn man auf das Bild klickt) per Screenshot abfotografieren, zusammenbauen und hochladen? Wenn ja, mit welcher Lizenz? Ich hab noch nie alte Gemälde hochgeladen und weiß nicht, wie es da mit der Rechtsinhaberei ist, zumal hier ja nicht ich das Werk fotografiert habe. Ich schätze mal, daß ich zumindest die Genehmigung des Fotografen benötige, oder? Der Maler ist jedenfalls tot.--Dem Zwickelbert sei Frau 14:05, 25. Jan. 2011 (CET)
- Wieso willst du das per Screenshot abfotografieren. Geht doch viel einfacher, wenn du es einfach auf deinem PC speicherst (per Rechtsklick -> Speichern unter).
- Wer das Bild fotografiert hat ist egal, da es eine nicht schützbare 2D-Reproduktion ist.
- Wenn das Bild wirklich von 1614 ist, dann ist der Maler mit Sicherheit mehr als 70 Jahre tot. Das Bild ist damit gemeinfrei und du darfst es problemlos hochladen. -- Chaddy · D – DÜP – 14:27, 25. Jan. 2011 (CET)
- Technischer Trick: Klick auf das Bild, du erhältst das Popup mit dem Bildausschnitt. Neuer Klick und festhalten, Mauszeiger auf Browsertab schieben, droppen (loslassen), nur das Bild, in seiner ganzen Pracht erscheint im Browserfenster. Rechtsklick und Download, fertig, nix basteln. Funktioniert bei der Website zumindest unter Firefox. --Matthiasb (CallMeCenter) 14:30, 25. Jan. 2011 (CET)
- Danke! Wieder was gelernt!--Dem Zwickelbert sei Frau 14:39, 25. Jan. 2011 (CET)
- Oder einfach JavaScript deaktivieren und so verfahren wie ich. ;) -- Chaddy · D – DÜP – 14:46, 25. Jan. 2011 (CET)
- Technischer Trick: Klick auf das Bild, du erhältst das Popup mit dem Bildausschnitt. Neuer Klick und festhalten, Mauszeiger auf Browsertab schieben, droppen (loslassen), nur das Bild, in seiner ganzen Pracht erscheint im Browserfenster. Rechtsklick und Download, fertig, nix basteln. Funktioniert bei der Website zumindest unter Firefox. --Matthiasb (CallMeCenter) 14:30, 25. Jan. 2011 (CET)
Artikel "James Cromwell" - URV?
Der Artikel "James Cromwell" enthält Text, der 1:1 von der Webseite http://www.sat1.de/filme_serien/filme/content/38680/ (dort der letzte Absatz der Hintergrundinformationen) übernommen ist. Zwar ist dieser übernommene Text durch weitere Sätze ergänzt, aber die Formulierungen sind original erhalten. URV oder nicht? -- w-alter ∇ 18:17, 25. Jan. 2011 (CET)
PS Ich würde den Text ja selbst abändern, komme aber erst am späten Abend dazu. Ggf. bitte ich um Nachricht, wenn das ausreichen würde. w