Weimarer Verfassung

Verfassung des Deutschen Reichs von 1919
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Die Weimarer Verfassung war die vom liberalen Staatsrechtler Hugo Preuß entwickelte Verfassung der Weimarer Republik. Sie trat am 14. August 1919 in Kraft. Sie basierte auf den Verfassungen von 1849 und 1871 und bestand aus zwei Hauptteilen: "Aufbau und Aufgaben des Reiches" und "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen". Sie schrieb eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik vor, in der die "Staatsgewalt vom Volke" ausgehen sollte.

Diese Verfassung wird als erste wirklich demokratische Verfassung Deutschlands angesehen. Einen deutlichen Fortschritt gegenüber den im Kaiserreich geltenden Regelungen stellten die Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre und die Festschreibung des Frauenwahlrechts dar, sowie die Möglichkeit zu Volksbegehren und Volksentscheiden. Das Verhältniswahlsystem sowie das Fehlen einer Sperrklausel begünstigte das Aufkommen von Splitterparteien und erschwerte die Regierungsbildung, wurde aber von den Verfassungsvätern als notwendige Voraussetzung einer umfassenden Vertretung des Volkswillens angesehen.

Zentrales politisches Organ war der Reichstag, von dessen Vertrauen der Reichskanzler und die Reichsminister abhängig waren. Der Reichspräsident, eine Art "Ersatzkaiser", wurde unmittelbar vom Volk gewählt und stand somit ebenbürtig neben dem Parlament. Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Parlaments (Art. 25) und konnte bei "erheblicher" Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend wesentliche Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art. 48). Diese immense Machtfülle bedeutete, wie sich in den Jahren von 1930 bis 1933 zeigte, ein beträchtliches Risikopotenzial für die Demokratie. Die Länder hatten gegenüber ihrer Stellung im Kaiserreich eine vergleichsweise schwache Beteiligung an der Gesetzgebung durch den Reichsrat.

Formell blieb die Weimarer Reichsverfassung auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 gültig, de facto wurde die Weimarer Republik als Staat jedoch durch die Unterschrift des Reichspräsidenten unter das sog.Ermächtigungsgesetz zum 24. März 1933 außer Kraft gesetzt. Der de jure Status sah so aus, daß das Deutsche Reich als Weimarer Republik seit 1919 seit Aushang des ReichsGesetzBlattes am 24.03.1933 in einem staatsrechtlichen Notstand behaftet war, da der Reichskanzler Adolf H. und der Reichspräsident v. Hindenburg im Zusammenhang mit dem "Zustandekommen" des sog. Ermächtigungsgsetzes verfassungswidrige Unterschriften leisten wollten bzw.leisteten. Der Staat ruhte.