Kann das streitige Rechtsverhältnis mehreren Parteien im Prozess gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, ordnet § 62 I ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft an. Sie werden dadurch Streitgenossen.
Die Streitgenossenschaft bezeichnet man auch als subjektive Klagehäufung.
Die Streitgenossenschaft hat zur Folge, dass die Ansprüche der Streitgenossen gemeinsam in einem Prozess entschieden werden. Die Prozesshandlungen der Streitgenossen wirken allerdings weiter nur für und gegen die einzelne Partei.
Im Verwaltungsprozess gelten die zivilprozessualen Regelungen entsprechend gem. § 64 VwGO.