Diskussion:Bürge und Zahler

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Ich bin mir nicht sicher, ob der Vergleich zur deutschen Rechtslage stimmt. Zur Klarstellung: In Österreich gibt es die gewöhnliche oder gemeine Bürgschaft. Hier ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme für den Bürgen, dass der Gläubiger den Schuldner (außergerichtlich) gemahnt hat und dieser innerhalb angemessener Frist nicht geleistet hat.

Die beiden Sonderformen unterscheiden sich davon nun in ihren Voraussetzungen für die Inanspruchname des Bürgen.

  • Der Ausfallsbürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vom Schuldner nach Klage und Exekutionsführung keine Befriedigung mehr erlangt werden kann.
  • Der Bürge und Zahler haftet neben dem Schuldner. Er kann jederzeit vom Gläubiger in Anspruch genommen werden (weder ist eine Mahnung des Schuldners noch dessen Zahlungsverzug erforderlich). Die Stellung des Bürgen und Zahlers ist der eines Mitschuldners angenähert.

Verbürgen kann man sich übrigens nicht nur für eine Geldleistung (etwa Kreditrückzahlung) sondern für jede Art von vertraglich vereinbarter Leistung.

PeterW 07:06, 15. Mär 2004 (CET)