Verwaltungsgericht (Deutschland)

erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland
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Das Verwaltungsgericht ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich die Personen des Privatrechts (z.B. die natürlichen Personen und die Gesellschaften) und die Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verwaltungsgericht ist dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ist zu bestimmen in sachlicher, instanzieller und örtlicher Hinsicht. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 40 I,1 ; 45 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich - rechtlicher Art, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zu entnehmen ist, also insbesondere dann, wenn eine Behörde zur Vornahme einer Handlung berechtigt und / oder verpflichtet ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist durch diese Generalklausel des § 40 I,1 VwGO eröffnet, sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Sonderzuweisungen zu den Verwaltungsgerichten finden sich im Soldatengesetz, im Richtergesetz, im Wehrpflichtgesetz, für die Studenten im BAföG, im Beamtengesetz und in der Handwerksordnung. Die Sonderzuweisungen sind vorrangig zu beachten, da das speziellere Gesetz den allgemeinen vorgeht. Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein (sachliche Zuständigkeit). Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO. Meist ist der Sitz der beklagten Behörde entscheidend.

Besetzung

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wirft die Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf, so kann die Sache dem Einzelrichter übertragen werden. Auch wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann durch den Einzelrichter entschieden werden.

Rechtszug

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen; die Sprungrevision führt das Verfahren zum Bundesverwaltungsgericht.
Gegen andere Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (z.B. einstweilige Verfügungen in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Siehe auch: Verwaltungsrecht