Rechtlicher Status der Haftanstalt
Die Haftanstalt liegt auf niedersächsischem Hoheitsgebiet. Hamburg ist lediglich zivilrechtlicher Eigentümer des Geländes, sodass auf dem Gelände grundsätzlich das Landesrecht von Niedersachsen gilt. Hiervon abweichend haben Hamburg und Niedersachsen in einem Verwaltungsabkommen vom 12./14. Januar 2010 vereinbart, dass Hamburgische Justizvollzugsbedienstete berechtigt sind, die erforderlichen Amtshandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vorzunehmen und auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz gelten.[1] Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Einzelnachweise
- ↑ Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit den Aufgaben der Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht v. 12./14. Januar 2010, HmbGVBl. 2010 S. 378 und Nds. GVBl. 2010 S. 230.