Strukturformel | ||||||||||
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Allgemeines | ||||||||||
Name | Methylendioxypyrovaleron | |||||||||
Andere Namen |
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Summenformel | C16H21NO3 | |||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | ||||||||||
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Arzneistoffangaben | ||||||||||
Wirkstoffklasse |
CNS-Stimulans | |||||||||
Eigenschaften | ||||||||||
Molare Masse | 275,35 g·mol−1 | |||||||||
Sicherheitshinweise | ||||||||||
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Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa). |
Methylendioxypyrovaleron (MDPV) ist eine psychotrope Substanz, die als Noradrenalin-Dopamin-Wiederaufnahmehemmer wirkt. MDPV wird eine Potenz nachgesagt, die vier Mal stärker sein soll als Methylphenidat (Handelsname Ritalin).[1] MDPV wird seit ca. 2008 als Designerdroge ("research chemical") verkauft.[2] Eine medizinisch indizierte Verwendung ist bislang nicht bekannt, wurde ursprünglich aber als potentieller Ritalin-Nachfolger erforscht.[3] Es ist auch bekannt unter den Szenenamen Monkey Dust, MTV, Magic, Super Coke and Peevee.[4]
Aussehen
Die Substanz in ihrer Reinform ist ein körniges Pulver von weißer bis leicht-brauner Farbe. Die ersten Proben von MDPV, die vertrieben wurden, waren mit Pyrrolidin verunreinigt, welches weitere Nebenwirkungen hervorrief. Bei Auflösung in Flüssigkeit wurde ein rascher Verlust der Wirksamkeit beobachtet.
Wirkung
MDPV gehört zur Wirkstoffgruppe der Stimulanzien mit folgenden spürbaren Effekten:
- Physisch: erhöhter Herzschlag, erhöhter Blutdruck, Gefäßverengung, Schwitzen
- Psychisch: erhöhte Wachsamkeit und Aufmerksamkeit, Unterdrückung der Müdigkeit, erhöhte geistige Erregung, Beunruhigung und Ruhelosigkeit, sowie unterdrücktes Bedürfnis nach Essen und Schlaf.
Die Effekte halten etwa 3–4 Stunden an. Als Nachwirkungen treten Herzrasen, Bluthochdruck sowie eine leichte Stimulation auf, die 6–8 Stunden anhält. Bei höheren Dosierungen wurden intensive Panikattacken bei Konsumenten beobachtet, welche eine Intoleranz gegenüber Stimulanzien aufweisen. Außerdem wurde von Schlafmangel-bedingten Psychosen sowie Suchtverhalten bei hoher Dosierung oder regelmäßiger Anwendung berichtet. MDPV ist darüber hinaus als Aphrodisiakum bekannt, welches bei korrekter Dosierung der Wirkung des Methamphetamins (Crystal Meth) nahe kommt. Beim Konsum entsteht zwar ein Drang zum Nachdosieren, der dann aber oft durch die unangenehmen Nebenwirkungen begrenzt wird, die bei stärkerer Dosierung auftreten.
Rechtslage
In Deutschland ist MDPV noch nicht im BtMG erfasst, der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel hat der Bundesregierung jedoch empfohlen es in die Anlage II des BtMG aufzunehmen. Der Umgang mit dieser Substanz ist insofern nicht nach dem BtMG strafbar. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass MDPV unter die Definition von § 2 Abs. 1 AMG fällt, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.[5][6] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG; § 354a StPO. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie GBL bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[7][8] Des Weiteren ist MDPV am 6. Dezember 2010 auf der Tagesordnung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel und wird somit wahrscheinlich mit der nächsten Änderung des BtmG auf die Liste II des BtmG gesetzt.[9]
In der Schweiz wird MDPV mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[10] am 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz[11] geahndet.
In Großbritannien ist MDPV als "Class B drug" eingestuft. Handel, Erwerb und Besitz sind daher illegal, sofern keine Lizenz vorliegt.
In Australien ist die Substanz legal, wird aber vermehrt von den Behörden beschlagnahmt.
MDPV ist in keinem anderen Land außer Finnland, Dänemark und Schweden spezifisch als Betäubungsmittel eingestuft. In Schweden wurde ein 33-jähriger Mann zu sechs Jahren Gefängnis für den Besitz von 250g MDPV verurteilt, den er erworben hatte, als der Umgang mit der Substanz noch nicht unter Strafe gestellt war.
Weblinks
- Erowid MDPV Vault
- Pubchem - similar compounds
- Meltzer PC, Butler D, Deschamps JR, Madras BK: 1-(4-Methylphenyl)-2-pyrrolidin-1-yl-pentan-1-one (Pyrovalerone) analogues: a promising class of monoamine uptake inhibitors. In: J. Med. Chem. 49. Jahrgang, Nr. 4, Februar 2006, S. 1420–32, doi:10.1021/jm050797a, PMID 16480278, PMC 2602954 (freier Volltext).
- MDPV report Psychonaut Research Web Mapping Project
- ChemSub Online : Registry Number 24622-62-6.
Einzelnachweise
- ↑ 1-[(3,4-Methylenedioxy)phenyl]-2-pyrrolidino-1-alkanones as stimulants. (Boehringer Ingelheim GmbH). Brit. (1969), 7 pp. CODEN: BRXXAA GB 1149366 19690423 Patent. Priority: DE 19650523. CAN 72:21608 AN 1970:21608 CAPLUS
- ↑ Westphal F, Junge T, Rösner P, Sönnichsen F, Schuster F: Mass and NMR spectroscopic characterization of 3,4-methylenedioxypyrovalerone: A designer drug with alpha-pyrrolidinophenone structure. In: Forensic Science International. 190. Jahrgang, Nr. 1-3, 2009, S. 1, doi:10.1016/j.forsciint.2009.05.001, PMID 19500924.
- ↑ 1-[(3,4-Methylenedioxy)phenyl]-2-pyrrolidino-1-alkanones as stimulants. (Boehringer Ingelheim G.m.b.H.). Brit. (1969), 7 pp. CODEN: BRXXAA GB 1149366 19690423 Patent. Priority: DE 19650523. CAN 72:21608 AN 1970:21608 CAPLUS
- ↑ http://194.83.136.209/documents/reports/MDPV.pdf. MDPV report, Psychonaut Research Web Mapping Project
- ↑ [1]Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG), pp. 64-66, Erwin Deutsch, Hans-Dieter Lippert (2010, Springer)
- ↑ [2] ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1
- ↑ [3]Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL; liquid ecstasy) zu Konsumzwecken
- ↑ [4]BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 277/09), 'Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar.'
- ↑ [5]Tagesordnung für die 36. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach am 06. Dezember 2010 im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- ↑ Text der Betäubungsmittelverordnung Swissmedic mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2010 als PDF.
- ↑ Text des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes als PDF. Relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende..