Die paulianische Anfechtung des schweizerischen Rechts ist sowohl inner- wie außerhalb des Konkurses zulässig. Dies ergibt sich namentlich aus der entsprechenden Umschreibung der Aktivlegitimation in Art. 285 Abs. 2 SchKG.[1]
Einzelnachweise
- ↑ vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 305 f.