Es fehlt eine allgemeine Definition des Lemmas und eine Abgrenzung des Begriffes "Ferienjob" von den steuerlichen Aspekten eines Ferienjobs. --Markus Mueller 12:18, 5. Aug 2005 (CEST)
Studenten und Schüler, die neben ihrem Studium oder nach der Schule einer Beschäftigung nachgehen, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Arbeitslohn Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Studenten müssen deshalb, wie andere Arbeitnehmer auch, dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte vorlegen. Nach Beendigung des Ferienjobs werden darauf der Bruttolohn und die ggf. einbehaltenen Steuern vermerkt. Die einbehaltenen Lohnsteuern und Kirchensteuern sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern und kann im Internet bei www.elster.de auch online ausgefüllt werden. Bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Wenn also der Monatbruttoverdienst 1.200 Euro beträgt, wird die Lohnsteuer dafür so berechnet, als würden im ganzen Jahr (12 x 1.200 =) 14.400 Euro verdient. Für diese 14.400 Euro wären 596 Euro Lohnsteuer fällig. Damit entfällt auf einen Monatslohn von 1.200 Euro eine Lohnsteuer von 49,66 Euro. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn sicher ist, dass der Student keine weiteren Einkünfte hat und haben wird. Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen (was bei Studenten und Schülern die Regel sein dürfte), bleibt ein Monatslohn bis 896,99 Euro ohne Steuerabzug. Wird dieser Betrag überschritten und Steuer einbehalten, wird die Steuer auf Antrag nach Ablauf des Jahres wieder erstattet, wenn der Jahresbruttolohn 10.783,99 Euro nicht überschreitet (genauer Betrag ist von den persönlichen Werbungskosten usw. abhängig).
Beispiel: Ein Student (unverheiratet = Lohnsteuerklasse I) jobt vom 1.August bis 31.August als Bademeister. Er erhält dafür brutto 1.260 Euro. Der Arbeitgeber behält 52,75 Euro Lohnsteuer und 4,74 Euro Kirchensteuer ein. Andere steuerpflichtige Einkünfte hat der Student im ganzen Jahr 2005 nicht. Da sein Jahreslohn 10.783,99 Euro nicht übersteigt, erhält er die abgezogenen Lohn- und Kirchensteuern sowie ggf. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Selbst bei Überschreiten dieses Betrages, weil z. B. neben dem Arbeitslohn noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen.
Achtung: Einkünfte aus einem Ferienjob können Auswirkungen auf die Steuern der Eltern haben. Wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7 680 Euro im Jahr überschreiten, kann dies bei den Eltern zum Verlust von Kindergeld, Haushaltsfreibetrag, Kinderzulage und ggf. weiteren Vergünstigungen führen.
Siehe auch geringfügige Beschäftigung