Sozialgeld nach § 28 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems für hilfebedürftige Personen, die
- nicht erwerbsfähig sind (also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben) und
- mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der selbst dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben,
soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben.
Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.
Das Sozialgeld ersetzt nicht die Sozialhilfe, da es auch nach den als „Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe“ bezeichneten Gesetzesänderungen Personengruppen gibt, die anders nicht von Sozialleistungen erfasst werden. Ein zusätzlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe für Empfänger des Sozialgeldes ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar.
Grundlage ist eine Grundsicherung, die nicht isoliert vom Arbeitslosengeld II gewährt wird, sondern ausschließlich für mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammen lebende hilfebedürftige Personen. Das deutsche Sozialrecht weist damit eine Zweiteilung für den gleichen Personenkreis auf (zugeordnet dem SGB II und SGB XII Sozialhilfe). Zieht ein Sozialhilfe-Empfänger mit einem ALG II-Empfänger zusammen, erhält er fortan Sozialgeld, trennt er sich von diesem wieder, fällt er in die Sozialhilfe zurück. Dieser Wechsel wurde durch die bereits 2003 eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (die der Sozialhilfe zugeordnet ist) eingeschränkt, da es hier keine Bedarfsgemeinschaften gibt und diese Leistung gegenüber dem Sozialgeld Vorrang hat. Zwischen Sozialhilfe und -geld bestehen im Leistungsumfang nur geringe Unterschiede, anders jedoch beispielsweise bei den Vermögensfreibeträgen.
Dementsprechend sind für Arbeitslose und deren Angehörige drei Leistungen vorgesehen: die Versicherungsleistung für den einzelnen Arbeitslosen Arbeitslosengeld I sowie die Sozialleistungen Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld für Angehörige von Bedarfsgemeinschaften. Der Begriff Bedarfsgemeinschaft wurde von der Sozialhilfe übernommen.
Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB II] sind
- Kinder bis zum 15. Geburtstag, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- dauerhaft erwerbsunfähige Minderjährige in einer Bedarfsgemeinschaft bis zum 18. Geburtstag sowie
- volljährige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4.Kapitel des SGB XII haben.
Regelleistung
Die Höhe des Sozialgeldes beträgt
- bei Kindern bis 5 Jahren 60 Prozent des Regelsatzes (215 €)
- für Kinder ab 6 bis 13 Jahre auf 70 Prozent des Regelsatzes (251 €)
- für Kinder ab 14 Jahre auf 80 Prozent des Regelsatzes (287 €)
- bei volljährigen Partnern bei 90 Prozent des Regelsatzes (323 Euro)
- für eine nicht erwerbsfähige Person, die als Elternteil mit ihrem erwerbsfähigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, 100 Prozent des Regelsatzes von 359 Euro.
Auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2010 die Art, wie die Höhe des Sozialgeldes ermittelt wird, für verfassungswidrig erklärt.[1] Der Gesetzgeber ist nun gehalten, bis 31. Dezember 2010 eine verfassungsgemäße Berechnung vorzunehmen. Die verfassungswidrigen Sätze sind bis dahin weiter anzuwenden, es sei jedoch eine Härtefallregelung anzuwenden.[2].
Geschichte
Das Sozialgeld ist eine Leistung für Hilfebedürftige, die im Januar 2005 aus den Änderungen der Sozialgesetze nach dem Hartz-Konzept entstanden ist.
Nach den Vorstellungen der Hartz-Kommission war vorgesehen, dass das Sozialgeld die bisherige Sozialhilfe ersetzen und von den Sozialämtern, also durch die Kommunen, verwaltet werden solle [3]). Das Sozialgeld nach SGB II wird jedoch nicht von den Kommunen, sondern vom Bund gezahlt [4]. Die als Zusammenlegung der beiden Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bezeichneten Maßnahmen betreffen nicht alle bisherigen Sozialhilfe-Empfänger. Aus den beiden zusammengefügten Leistungen sind daher drei geworden: ALG II, Sozialgeld und (weiterhin) Sozialhilfe.
Vermögensfreibeträge
Es gelten dieselben Freibeträge wie für erwerbsfähige Hilfebedürftige (→ ALG II-Freibeträge). Dies ist ein erheblicher Unterschied gegenüber der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Freibetrag 2600 € → Vermögensanrechnung).
Anrechnung von Einkommen
Einkünfte werden wie beim Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige (→ Einkommensanrechnung) angerechnet. Zu den Einkünften zählen vor allem das Kindergeld, aber auch Kindesunterhalt, sowie die meisten anderen Sozialleistungen.
Siehe auch
- Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)
- Grundsicherung (GSi)
- relative Armut
Literatur
- AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Leitfaden Alg II/Sozialhilfe (23. Aufl.). Frankfurt am Main: Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService 2005 (ISBN 3-932246-50-0).
- Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Hamburg, Berlin: Assoziation A 2006 (ISBN 3-935936-51-6).
- Peter Hartz et al.: Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Vorschläge der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Berlin 2002 (Kurzfassung, 19 S.; Langfassung, 355 S.).
- Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II (2. Aufl.). Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2006 (ISBN 3-936065-70-5).
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
- ↑ http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html
- ↑ Hartz 2002: 27; 129
- ↑ AG TuWas 2005: 206