Ausländer

Person, die in dem betreffenden Land kein Staatsbürger ist
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1. Ein Ausländer ist eine Person ”Aus einem anderen Land” (Ausland). Im Gegensatz zu Inländer.

2. Rechtlich gesehen ist ein Ausländer eine Person, der/ die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügt, in dem er/ sie sich aufhält (unabhängig von der ethnischen Herkunft). Staatenlose Personen sind demnach Ausländer. Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit sind Inländer zweier bzw. mehrerer Staaten.

3. Im allgemeinen wird eine Person - unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die gewechselt werden kann - als Ausländer angesehen, wenn er/ sie nicht einheimischer Abstammung ist (Ethnie). Erst mit der biologischen Vermischung im Laufe von Generationen wird aus einem Ausländer ein Inländer bzw. ein Einheimischer (z. B. Anfang des 20. Jhrh. ins Ruhrgebiet eingewanderte Polen, deren Nachfahren sich im biologischen Sinne mit der einheimischen Bevölkerung vermischt haben, so das heute nur noch polnische Familiennamen von polnischen Vorfahren zeugen (Abstammung).

4. Aufenthalt, Rechte und Pflichten sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung erhält der/ die AusländerIn die vollen Bürgerrechte, z.B. das Wahlrecht und wird damit von der rechtlichen Seite aus ein Inländer.

Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen können unter Umständen ausgewiesen oder abgeschoben (Abschiebung) werden.

siehe auch: Asylbewerber, Ausländerfeindlichkeit, Gastfreundschaft, Ghetto, Menschenrechte, Misstrauen, Ressentiment, Xenophobie