Das schweizerische Asylrecht geht den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nach der Genfer Flüchtlingskonvention nach.
Das schweizerische Asylrecht kennt Anerkennung einer asylsuchenden Person als Flüchtling oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, indem auf eine Wegweisung eines nicht als Flüchtling anerkannten Ausländers - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet wird. Bei letzterer können Asylbewerber durchaus mehrere Jahre in der Schweiz verweilen, indem um einen definitiven Status entschieden wird. Sie können nach Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme aufgefordert werden, die Schweiz innert kurz angesetzter Frist zu verlassen. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration (BFM).
Ausländische Personen, die Asylantrag in der Schweiz einreichen, werden als Asylsuchende bezeichnet und dürfen das Endes des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Während des Verfahrens dürfen sie jedoch das Staatsgebiet der Schweiz nicht verlassen, können aber einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, die von der kantonalen fremdenpolizeilichen Behörden bewilligt wird (Ausnahme bildet nur Kanton Solothurn, in dem die Asylsuchenden das erste Jahr nicht arbeiten dürfen). Wenn dem Asylgesuch entsprochen wird, wird man als anerkannter Flüchtling bezeichnet. Die von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge können auf Anfrage beim BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, nicht jedoch die Vorläufig Aufgenommenen, welche die Schweiz analog zu Asylsuchenden nicht verlassen dürfen.
Wenn der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, kann unter gewissen Umständen auch humanitärer Art eine Wegweisung aus der Schweiz verzichtet werden; in diesem Fall wird eine vorläufige Aufnahme jeweils um ein Jahr angeordnet (diese wird jährlich verlängert bzw. widerrufen). Abgewiesene Asylsuchenden haben die Schweiz innerhalb einer vom Bundesamt für Migration angesetzten Frist zu verlassen. Eine definitive Aufnahme mit dem Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten ausschliesslich Asylsuchende, die den Kriterien nach Art. 3 Asylgesetz (AsylG) der Schweiz entsprechen und dies nach dem Art. 7 AsylG glaubhaft machen können. Nahe Familienangehörige eines Flüchtlings (Ehepartner) und seine Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Geltend gemachte Verfolgung muss von einem Staat oder quasi staatlicher Macht ausgehen. Flüchtlinge aus Bürgerkriegregionen oder Frauen, denen Genitalienverstümmelung droht, erhalten in der Regel Status eines Schutzbedürftigen oder eine vorläufige Aufnahme.
Im Jahr 2005 stellten in der Schweiz 6.447 Personen einen Asylantrag. Je nach Statistik sind darunter ca. 2 % bis 5 % „anerkannte“ Flüchtlinge. Hinzu kommt ein erheblicher (und ebenfalls unterschiedlich angegebener) Anteil von z.B. Bürgerkriegsflüchtlingen, welche die vorläufige Aufnahme erhalten. Bei den Übrigen handelt es sich um Asylbewerber, denen Flüchtlingsstatus oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verweigert wurde.
Das ursprünglich liberale Schweizer Asylrecht wurde infolge der Volksabstimmung vom 24. September 2006 verschärft – bei einer Stimmbeteiligung von 48.91% war die Vorlage zur Änderung des Asylgesetzes mit 67.8% der abgegebenen Stimmen angenommen worden: Neu wird auf Asylgesuche von Bewerbern ohne gültige Identitätspapiere grundsätzlich nicht mehr eingegangen – was als Nichteintretensentscheid (NEE) bezeichnet wird –, es sei denn, der Asylbewerber besitzt keine Papiere aus entschuldbaren Gründen, oder die geltend gemachte Verfolgung erweist sich nicht als offensichtlich haltlos und asylrelevant. Dieses Kriterium wurde geschaffen, um Asylbewerber dazu zu bewegen, gültige Reisepapiere den Asylbehörden zu übergeben.
Kritiker bemängeln, dass hierbei die Gefahr von Fehlentscheiden bestehe, wie etwa im aufsehenerregenden Fall des Burmesen Stanley Van Tha. Die EU sieht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, was das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement bestreitet. Unklar ist, wie stark die Ausschlussklauseln (Artikel 32 Absatz 3) zum Zuge kommen; je nach Auslegung widerspricht so der Artikel 32 (worin die Ausweispflicht festgehalten ist) der Menschenrechtskonvention.
Aufgenommene haben Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch nicht Asylsuchende mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch und abgelaufener Ausreisefrist. Solche würden nunmehr nur Anspruch auf eine sogenannte Nothilfe haben, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt.
Abgewiesene Asylbewerber haben das Land innerhalb einer bestimmten, kurz angesetzten Frist zu verlassen. Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig oder nicht fähig, seine Identität preiszugeben, so kann er bei bestimmten Voraussetzungen in eine Ausschaffungshaft genommen werden.
Die Asyl- und Ausländerthematik ist in der Schweiz ein polarisierendes und emotionales Thema (zeitgleich zur Annahme der Änderung des Asylgesetzes am 24. September 2006 billigten die Stimmberechtigten auch das neue Ausländergesetz): Während rechtsbürgerliche Kreise, vor allem die SVP, Verschärfungen für notwendig halten, um „Asylmissbrauch“ einzudämmen, befürchten linke Kreise wie die SP, Hilfswerke und Kirchen negative Folgen von Verschärfungen für tatsächlich gefährdete Flüchtlinge. FDP und CVP sehen in der Änderung eine Chance, „echte" Asylbewerber schneller und besser zu integrieren und gleichzeitig den Missbrauch stärker zu bekämpfen.
In den letzten Jahren tauchte auch die Problematik der sogenannten Sans-Papiers oder „Papierlosen“ auf. Dieser französische Begriff wird für Ausländer ohne Pass und Aufenthaltsbewilligung verwendet. Viele Sans-Papiers leben seit Jahren illegal in der Schweiz; manche arbeiten ohne Arbeitsbewilligung, schwarz und unterbezahlt.
Weblinks
- Asylgesetz (PDF-Datei; 675 kB)
- Bundesamt für Migration
- Schweizerische Flüchtlingshilfe
- Europäischer Flüchtlingsrat ECRE
Zur Abstimmung vom 24. September 2006:
- Übersicht zur Änderung des Asylgesetzes vom Verein Vernunft Schweiz (PDF, 58 kB)
- Änderungen am Gesetzestext PDF 548 kB, über die am 24. September 2006 abgestimmt wurde (Bundeskanzlei)