Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein Aufenthaltstitel nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz und damit die nationale Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie). Sie soll Bürgern aus Drittstaaten, die nicht zur Europäischen Union gehören und damit nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterliegen einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Europäischen Union geben, wenn sie einen rechmäßigen Aufenthalt von über fünf Jahren haben.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in der Europäischen Union und ist unbefristet. Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und gewährt eine gewisse Freizügigkeit innerhalb anderen Staaten der Gemeinschaft. Neben der Niederlassungserlaubnis ist sie die rechtlich stärkste Form eines Aufenthaltstitels in Deutschland.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG[1] über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen durch ein Änderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007).[2] Im Aufenthaltsgesetz wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG (§9a) geschaffen und Drittstaatenangehörigen mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie wurde ein Aufenthaltsrecht gewährt (§38a). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist dabei grundsätzlich der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, außer im Gesetz werden abweichende Regelungen erwähnt.
Erwerb
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind gemäß (§9a Abs.2):
- Der fünfjährige Besitz eines Aufenthaltstitels in Deutschland
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Keine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Ausreichender Wohnraum
- Sicherung des Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der Angehörigen, d.h. nach §9c, dadurch dass
- die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind
- Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet sind
- eine Krankenversicherung besitzt
- er seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Der Alterversorgung ist dabei nach den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetzndergesetz[3] nur prognostischer Natur, d.h. bis zum Renteneintrittsalter soll eine Altersversorung vorhanden sein, z.B. die 60 Monaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Verlust
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG erlischt (§ 51 Abs. 9),
- wenn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erworben wurde
- bei Aufenthalt von über sechs Jahren außerhalb Deutschlands in einem Staat, der die EU-Richtlinie anwendet. Dies sind alle Staaten der Europäischen Union und der Europäischen Wirschaftsgemeinschaft, außer Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich.
- bei Aufenthalt von über zwölf Monaten außerhalb Deutschlands in Staaten, welche die EU-Richtlinie nicht anwenden.
- bei Erhalt einer Daueraufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2003/109/EG in einem anderen Staat.
Weblinks
- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF)
- Richtlinie 2003/109/EG (PDF)
Einzelnachweise
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(PDF) vom 23. Januar 2003. Eingesehen am 17. November 2010
- ↑ Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG) auf www.buzer.de. Eingesehen am 16. November 2010
- ↑ Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Para. 9c.1.2(PDF) vom 26. Oktober 2009. Eingesehen am 17. November 2010