Animus rem sibi habendi

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Der „animus rem sibi habendi“ (lat.: „Einstellung, eine Sache für sich zu haben“ = Zivilrecht der Besitzwille) ist die im Strafrecht bedeutende Zueignungsabsicht.

In § 242 StGB ist es die über den bloßen Vorsatz hinausgehende Zueignungsabsicht („in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen“), die den subjektiven Tatbestand des Diebstahls komplettiert.

In § 246 StGB (Unterschlagung) lässt die herrschende Meinung jede Manifestation des Zueignungswillens genügen, um das objektive Merkmal des „Sich Aneignens“ zu erfüllen.