Geringfügige Beschäftigung

Beschäftigungsverhältnis
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Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch "Minijob") zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.

Sozialversicherungsrecht

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III). Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, folgende Pauschalabgaben (jeweils vom Arbeitsentgelt) zu leisten:

11 % Krankenversicherungspauschale
12 % Rentenversicherungspauschale
2 % Lohnsteuer-, Kirchensteuer- u. Solidaritätszuschlagspauschale
= 25 % insgesamt

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, geltende folgende Pauschalabgaben:

5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Lohnsteuer-, Kirchensteuer- u. Solidaritätszuschlagspauschale
= 12 % insgesamt

Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Bundesknappschaft (auch Minijob-Zentrale genannt), überweisen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.

Bei kurzfristigen Minijobs sind keine Pauschalabgaben zu leisten.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Steuerrecht

Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschalsteuer) für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nr. 1b oder 1c („versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte“) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a („versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte“) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.


Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.

Andere Fälle geringfügiger Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gemäß § 40a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  2. die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  3. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht übersteigt oder
  4. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Diese Lohnsteuer ist an das jeweils zuständige Finanzamt, nicht an die Minijob-Zentrale abzuführen!

Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.

Siehe auch


Geringfügige Beschäftigung in Österreich

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt (im Jahr 2005) EUR 323,46 im Monat nicht übersteigt. Dieser Wert unterliegt einer jährlichen Anpassung.

Geringfügig Beschäftigte sind (nur) unfallversichert, können sich aber günstig freiwillig kranken- und unfallversichern. Da die Unfallversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind, bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass auf dem Lohnzettel der Nettolohn dem Bruttolohn entspricht.

Sobald ein Arbeitnehmer durch mehrere Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird er voll versicherungspflichtig, ist also auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.


Deutsche Rechtslage

Österreichische Rechtslage

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