Bundessozialhilfegesetz

ehemaliges Gesetz der Bundesrepublik Deutschland
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Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelt Art und Umfang der Sozialhilfe für bedürftige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.

Es trat am 01. Juni 1962 in Kraft und löste die aus dem Jahr 1924 stammenden Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr) und die Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) ab. Seit 1976 ist das Bundessozialhilfegesetz Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB). Seither finden die allgemeinen Regelungen des SGB (insbesondere SGB I und SGB X) auch auf die Sozialhilfe Anwendung.

Als Grundsätze der Sozialhilfe sind im Bundessozialhilfegesetz die individuelle Hilfe (§ 3), die Befähigung der Bedürftigen zur Selbsthilfe (§ 1 Abs.2) und das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2) festgelegt.

Im Bundessozialhilfegesetz wird zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Hilfe) und Hilfe in besonderen Lebenslagen (einmalige Hilfen) unterschieden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird errechnet, indem der Bedarf festgestellt wird. Der Bedarf errechnet sich aus den Regelsätzen aller im Haushalt lebenden Personen, eventuellen Mehrbedarfszuschlägen (z.B. für Schwangere), eventuellen Absetzbeträgen und den Unterkunftskosten. Dem Bedarf werden die Einkünfte gegenübergestellt (z.B. Kindergeld, Arbeitseinkommen, Unterhalt). Reicht das Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so wird der Differenzbetrag als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

Wichtiger Grundsatz hierbei ist der Nachrang der Sozialhilfe: Eigenes Vermögen muss vorrangig für den Lebensunterhalt verwendet werden, Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, Unterhaltsansprüche etc. müssen geltend gemacht werden, zumutbare Arbeit muss angenommen werden.

Träger der Sozialhilfeleistungen sind die kreisfreien Städte und Landkreise; in bestimmten Fällen auch überörtliche Träger. Anträge auf Sozialhilfe sind bei der Gemeinde zu stellen, in der der Bedürftige seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.


Sozialhilfeempfänger werden in zunehmendem Maße zu sogenannter "gemeinnütziger Tätigkeit" verpflichtet. Im Weigerungsfall kann dem Betroffenen die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt oder gestrichen werden. Da diese Art der Tätigkeit überwiegend mangelhaft entlohnt wird, bietet sie wenig Anreiz und wird folglich zumeist als Zwang empfunden. Siehe auch: Zwangsarbeit ( umstritten).