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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

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Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

gelöschte Pokalbilder

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Auf Commons wurden kürzlich einige Pokalbilder gelöscht. Ich weiß im Moment nicht genau, welche alle betroffen sind, aber mindestens drei wurden gelöscht: File:CONMEBOL UEFA intercontinental trophy.svg (LD, Google-Cache), File:UEFA - Champions League.svg (LD, Google-Cache) und File:Coppacoppe2.png (LD, Google-Cache). Gäbe es womöglich eine Chance, diese hierher zu retten? -- Chaddy · DDÜP 22:10, 4. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

...??? -- Chaddy · DDÜP 18:42, 10. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Abbildungen werden wohl urheberrechtlich geschützt sein...Darah Dan Doa.suhadi 16:59, 1. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

"reproducible freely under waiver of copyright"

...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

URV oder keine URV das ist hier die Frage. -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:15, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kurze Problemschilderung: Die Frage ist, ob die Panoramafreiheit auch für Autos gilt.
Das Problem ist, dass es zu diesem Thema keine (mir bekannte) Rechtsprechung gibt. Schricker ist der Meinung, dass die Panoramafreiheit greift, dementsprechend hatten wir einen solchen Absatz bis vor kurzem in WP:BR. Suhadi hat diesen entfernt. Jetzt ist die Frage: Was meinen andere Kommentatoren? Handelt es sich hier um eine Schrickersche Einzelmeinung oder um einen Konsens? Und gibt es etwa Rechtsprechung zu dem Thema, die mir nicht bekannt ist?
Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:21, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nachtrag dazu Wikipedia:Bildrechte bitte auch gleich im Konsens klären. Danke -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:26, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses Bild ist nicht in Ordnung, da der Status der Panoramafreiheit sehr umstritten ist und keineswegs von der h.M. bejaht wird. Das macht vielleicht Schricker, aber damit ist er auch der einzige. Desweiteren ist die Panoramafreiheit eng auszulegen und im Zweifel ist gegen eine Panoramafreiheit zu sprechen. Siehe hierzu auch folgende Lit:
Gass. In: Möhring/Nicolini, § 59, Rn. 17, mwN., dagegen Nordemann. In: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl., §59 Rdn. 2, dagegen Dreyer. In: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2.Aufl., §59 Rdn. 7
..Darah Dan Doa.suhadi 20:23, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Weshalb sollte "Gass" (noch nie von ihm gehört...) mehr zählen als DER Standard-Urheberrechts-Kommentar schlechthin? -- Chaddy · DDÜP 20:25, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Chaddy: Schricker ist auch nur ein Rechtswissenschaftler, welcher die Weisheit nicht mit Löffeln gefressen hat. Desweiteren hat nicht mal Schricker diesen Abschnitt geschrieben, sondern Vogel. Also Chaddy: Wer ist Vogel? ..Darah Dan Doa.suhadi 20:29, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
PS: Chaddy: Kannst du den strittigen Abschnitt aus WP:BR rauslassen bis das geklärt ist? ..Darah Dan Doa.suhadi 20:30, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nö, der bleibt so lange drin, bis das gelärt ist. Der Punkt steht da schon ewig drin, einfach rauslöschen ist nicht... -- Chaddy · DDÜP 20:35, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nur weil etwas ewig steht, wird es nicht automatisch richtig. Aber schön, dass hier die falsche Version gesperrt wird. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:38, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist eh immer die falsche. In diesem Fall die vor dem EW... -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:42, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK):PS: Chaddy: Anstatt hier nur rumzurevertieren und Kontraproduktiv zu sein, wie wärs, wenn du mal Literatur oder Urteile angibst, welche diese nahezu in Stein gemeißelte Regel bestätigen. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:43, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Version "vor dem Edit-War" war zwar meine, denn der Edit-War begann mit Chaddy ca. 1 Stunde nach meinem Edit, aber das ändert wohl jetzt eh nichts mehr. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:45, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du kannst nicht einfach einen Punkt von WP:BR löschen, weil du meinst, das würde nicht stimmen. So funktioniert das nicht. Insofern ist die gesperrte Version sogar ausnahmsweise mal die richtige... -- Chaddy · DDÜP 21:15, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wieso nicht? Wenn ich etwas falsche sehe, dann korrigiere ich es. Und genau so funktioniert das hier. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:18, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Fahrzeuge unterliegen der Panoramafreiheit, basta. Nur weil jemand das nicht akzeptieren will, hat er nicht das Recht, einen lange bestehenden Konsens hier umzuwerfen. Man lese Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 93 - 110 oder http://books.google.de/books?id=zyTjuJTgncwC&pg=PA118, wo der urheberrechtliche Nicht-Schutz von Fahrzeugen im öffentlichen Raum vorausgesetzt wird --Historiograf 21:53, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist auch nur eine weitere Meinung von 2 Personen, jedoch bringt uns das nicht sehr viel weiter, denn es ist immer noch umstritten, ob wirklich Fahrzeuge Panoramafreiheit unterliegen. Ein richterliches Urteil ist nicht gegeben und da die Panoramafreiheit eng auszulegen ist, ist die Panoramafreiheit im Zweifelsfall abzulehnen.
Desweiteren sehe ich in einem Fahrzeug nicht den Willen des Urheber, das Werk unbefristet als Widmung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Urheber behält sich eine Temporarität der Ausstellung seines Werkes vor, welches es im Sinne des BGH (Reichstagsverhüllung) nicht unter die Panoramafreiheit fallen lässt. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:09, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
[BK] Im PiratK sprichst du noch davon, dass Darstellungen von Fahrzeugen „umstritten“ sind (logischerweise zu § 59). Vielleicht solltest du das in der nähsten Auflage – so denn eine geplant ist – erweitern bzw. korrigieren. --ireas :disk: :bew: 22:11, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich beende die Sache hier jetzt:
Da ich hier in dieser Diskussion ziemlich alleine stehe und eh niemals Recht bekommen werde, weil die, die anderer Meinung sind, einfach in der Überzahl sind, und, egal wie viele gute Argumente man bringt, stur auf ihrer Meinung und ihrem Standpunkt stehen bleiben, ist die Chance die Datei nach deutschem Recht und nicht nach dem Wikipedia-Fantasy-Recht zu beurteilen verschwindend gering. Ich verabschiede mich daher temporär, d.h. mein Abschied fällt nicht unter die Panoramafreiheit. ;) Ich komme aber wieder, wenn das Backlog in der DÜP wieder unüberschaubare Ausmaße annimmt.
..Darah Dan Doa.suhadi 22:26, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Womit die Frage der Panoramafreiheit bei Fahrzeugen immer noch nicht geklärt wäre. Da sind wir aber - zumindest mit Bezug auf private Fahrzeuge - in guter Gesellschaft, siehe Ernst CR 2010, 178, 182. Basta ist jedenfalls unter Juristen kein besonders gern gehörtes "Argument".--Olag 23:10, 14. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich würde bei Fahrzeugen die Dauerhaftigkeit verneinen. Zumindest scheint mir diese Auslegung eher dem Geist des Gestzestextes zu entsprechen. --cwbm 11:03, 15. Okt. 2010 (CEST)

Die Dauerhaftigkeit bezieht sich aber auf das feste Anbringen des Werkes für seine natürliche Lebensdauer und andererseits auf die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die bei einem Straßenfahrzeug gegeben ist, selbst wenn es nachts in der Garage steht. (Siehe eins davor: Ernst CR 2010, 178, 182.) -- (AAW) 11:09, 15. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn man davon ausgeht, dass ein Werk der angewandten Kunst auf einem Werbeplakat nicht bleibend ist, dann wird es nicht allein dadurch bleibend, dass es auf einem Fahrzeug aufgebracht ist. --cwbm 13:25, 15. Okt. 2010 (CEST)

Nur das es in diesem Falle kein Werbeplakat ist, sondern eine Verzierung auf einem Itasha, wo dieses Motiv in aller Regel genauso lange hält wie der Lack des Fahrzeugs selbst. Ohne aufwändige Bearbeitung, wie etwa bei Sanierung einer Fassade eines Hauses, ist dies nicht mehr zu entfernen und auch nicht dafür vorgesehen. -- (AAW) 14:13, 15. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wir sind bisher mit dem Akzeptieren von Fahrzeugen gut gefahren und sollten es so weiter halten --84.62.67.172 00:25, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Suhadi hat sich dankenswerterweise auch noch die Mühe gemacht im aktuellen Schricker nachzuschauen und auch dort wie Panoramafreiheit bei Darstellungen auf Fahrzeugen verneint (siehe Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl, § 59 Rdn. 17). Zusammen mit der hier zitierten Literatur ergibt sich, dass die h.M. contra Panoramafreiheit lautet. --Isderion 15:56, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mir in der Landesbibliothek die Kommentare zu § 59 durchgelesen. Von den durchaus reputablen Kommentatoren (Nordemann, Löwenheim, Dreier/Schulze, Wandtke/Bullinger) thematisiert nur Wandtke/Bullinger Fahrzeuge, allerdings auch nur öffentliche Verkehrsmittel. Hier heißt es, dass Graffiti an S-Bahnen oder Omnibussen unter die Panoramafreiheit fielen. Über „normale“ Fahrzeuge wird nichts gesagt.
Mein Schricker (leider nicht die aktuelle Auflage) stimmt Wandtke/Bullinger (die sich hier übrigens auf Schricker berufen) im Punkt öffentliche Verkehrsmittel zu. Weiterhin stellt er fest, dass „Darstellungen an Fahrzeugen, die am Straßenrand vorübergehend abgestellt worden sind“, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Im gleichen Atemzug behauptet er dies übrigens aber auch für Plakate an Litfasssäulen, die ein anderer Kommentator (ich weiß leider nicht mehr, welcher es war) als bleibend im Sinne der Vorschrift hält.
Mein Fazit: Kaum Meinungen, diese eher widersprüchlich, aber meist die Panoramafreiheit verneinend. Also sollten wir demnach handeln und Fahrzeuge nicht als bleibend betrachten. (Übrigens hält selbst Histo, der oben das grandiose Basta-Argument bemüht, in seinem PiratK diese Frage für „umstritten“.)
Grüße, --ireas :disk: :bew: 18:13, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nehmen wir aber mal das häufiger angeführte Argument der "Widmung für die Öffentlichkeit". Gerade dies ist der Sinn und Zweck eines Itashas. Man will damit auffallen und sich in der Öffentlichkeit präsentieren und das am liebsten so lange wie möglich. Rein von der Intention her, würde die selbe Regelung wie bei öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 19:17, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist vielleicht die Intention des Anbringers, aber auch die des Urhebers bzw. Nutzungsrechteinhabers? Bei Graffiti oder Werbung an einer S-Bahn kann man sich der des Nutzungsrechteinhabers eher sicher sein als bei einem privat beklebten Auto. --ireas :disk: :bew: 19:32, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist aber gleichermaßen nicht unser Problem oder des Fotografen. Dies würde den Fahrzeughalter betreffen, wenn er etwas gegen den Willen den Urhebers angebracht hat. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 20:23, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Du vermischst unterschiedliche Argumentationsstränge. Die Widmung des Urhebers hat meines Erachtens nichts mit der Haftung des Anbringers zu tun. --ireas :disk: :bew: 21:53, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

PD in Irland

Datei:Portrait of Micheál Ó Coileáin.jpg wird gerade auf der Hauptseite eingebunden. Da Irland Mitglied der EU ist, müsste doch gemäß dem Schutzlandprinzip die Lizenz Commons:Template:PD-Ireland für uns nicht gelten und die Regel 70 Jahre pma wirksam sein, oder? --Andibrunt 00:24, 16. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Datei Duchamps Gemälde Tu m'

Das Bild aus Commons ist doch wahrscheinlich eine URV? Wenn nicht, würde ich es gern "cropped" verwenden. Mit Dank für die Antwort -- Alinea 10:05, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Maler ist keine 70 Jahre tot, das Bild nicht bleibend an einem öffentlichen Ort ausgehängt. Löschantrag auf Commmons gestellt. --Martina Nolte Disk. 21:53, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Thx, besser so, eh da jemand drauf reinfällt ;-) -- Alinea 11:20, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Weiternutzung auf Ebay - keine Nennung von Urheber, Lizenz oder wenigstens Wikipedia

Das Bild auf Commons (Star 001.jpg) bzw. im WP-Artikel Star (Bootsklasse), siehe: Ebay Artikelnummer: 290488651562. Benutzer:Jnandreae, der vermutlich der Urheber ist hab ich ebenfalls Bescheid gegeben. Gruß --91.65.97.88 10:18, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Für sowas gibts WP:WN/M. --Marcela 10:21, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Jein. Bei Nutzung eines einzelnen Bildes geben wir auch nur dem Urheber Bescheid und setzen die Meldung auf erledigt. --Martina Nolte Disk. 21:55, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Inhaltsangabe wörtlich übernehmen?

  1. Fragliche Beurteilung: Mischehendebatte im deutschen Reichstag (1912) + Artikel-Disku +dazu auf Benutzer-Disku
Wie auf der Disku beispielhaft dargestellt, sind mehrere Sätze wörtlich ohne Paraphrasierung aus einer Veröffentlichung übernommen worden. Die Vorlage stellt - in indirekter Rede mit Zitateinschüben - eine Inhaltsangabe eines Reichstagsprotokolls dar. Ich bitte um eine Beurteilung, ob diese Übernahme statthaft ist oder eine URV darstellt. MfG --Holgerjan 16:29, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ergänzung dazu: Habe eben erst entdeckt, dass ja die Protokolle des Reichstags alle im Internet digitalisiert vorliegen, z.B. hier [2] die Sitzung vom 7. Mai 1912 - einer Bearbeitung des Lemmas mit entsprechender Originalbequellung ohne Rückgriff auf die Arbeit von Thomas Schwarz steht also nichts im Wege! --Robert Schediwy 18:48, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Termin?: Andere Benutzer, den den Artikel gerne weiter verbessern möchten, drängen zu Recht auf eine Klärung. Falls hier bis zum 25. Okt. keine kompetente Auskunft erhältlich ist, muss die Frage einer möglichen URV als erledigt betrachtet werden. MfG --Holgerjan 14:54, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Aus Reden zu zitieren, ist - sofern als Zitate gekennzeichnet - kein Problem. Nachdem der Artikel sich von den ursprünglichen Formulierungen von Schwarz vraschiedet hat, sollte das m.E. okay sein. --Martina Nolte Disk. 22:09, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [3] und MUC [4] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [5] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

zweimal Beiwerkfrage

Datei:Hilde Film Team.jpg
2: erl.1
2: erl.2

Hallo UF, hier sind jeweils fremde Werke gezeigt.

Ist das Foto beim ersten Bild im Hintergrund Beiwerk?

Beim zweiten Foto ist das Buchcover wohl eher kein Beiwerk. Was ist aber mit dem Landschaftsfoto im Hintergrund? Wäre das okay, sodass ich ein Portraitfoto im Querformat daraus machen könnte, wenn ich die untere Bildhälfte abschneide?

Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 17:09, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

1. Bild: Ich würde das für Beiwerk halten. Ist aber nahe an der Grenze, weil das Foto gerade aus Grund des Films der mit dem Foto beworben wurde, entstand.
2. Das Buch ist so kein Beiwerk, der Hintergrund aber sicher. Ein Beschnitt, der das Buch im Wesentlichen rausnimmt, würde das Bild regelkonform machen. syrcro 20:51, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
1. sehe ich anders, ist aber sicher grenzwertig.
2. siehe Syrcro. --Marcela 22:14, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke euch!
1: Was machen wir dann nun mit dem Bild? So grenzwertig sollten wir das wohl eher nicht behalten, oder? Ich sehe es auch so wie Ralf mit syrcros Begründung. Bleibt also nur löschen, oder Hintergrund wegstempeln/löschen.
2: Gut - dann werde ich morgen den Herrn Maffay halbieren, oder so - geht bei dem Bild ja recht gut.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 03:14, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
1: Es gibt für den Fall mehrere Möglichkeiten: 1. Bild zerschneiden: den rechts in Einzelbild, Makatsch und den Links in gemeinsames Bild und dabei das Plakat so anschneiden, dass es zu Beiwerk wird. 2. Das Bild im Hintergrund unkenntlich machen. (sehr viel unschärfe, rauslöschen mit wirklich guter Software uä.) Wir haben das schon bei einigen befreiten Potraits von Künstlern mit Werk gemacht, siehe Datei:Charles Schulz NYWTS drawing disguised.jpg. syrcro 08:06, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
1: Habe es mal zum Plakatentfernen in die WP:FWS gestellt - ich bekomme nichts gescheites hin. Abschneiden ist blöd, weil die Makatsch nach rechts schaut - da kann man nicht direkt das Bild aufhören lassen. Müsste man aber wohl, weil man sonst wieder zu viel vom Plakat erkennt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:20, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
1: Smial und xavax waren sehr fleißig und schnell und haben das Bild jeweils schon bearbeitet: Wikipedia:Fotowerkstatt#Plakat_im_Hintergrund_entfernen. Es stellt sich nur die Frage, ob die Bearbeitung "Extreme Weichspüling" rechtlich okay ist. Wenn jemand das Filmplakat kennt, erkennt er es super wieder und das gesamte Foto ist dadurch bereichert. Insofern würde ich meinen, dass es auch nicht als Beiwerk durchgeht - vielleicht aber auch doch. Wenn es nicht geht, ist es auch nicht so schlimm, denn, wie ich finde, ist die andere Bearbeitung etwas gelungener. Andere Meinungen? Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:20, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dadurch dass der Hintergrund nun Verschwommen wird das Auge mehr auf den Vordergrund gelenkt, sodass man nun eher von Beiwerk sprechen kann. Ob es aber wirklich eine Bereicherung darstellt, wenn jemand das Bild wiedererkennt, sei mal dahingestellt. Da es aber wie Saibo angemerkt hat eine bessere Alternative gibt ist mir das strittige Bild relativ egal. --Isderion 21:40, 19. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wegen der besseren Version habe ich die beiden strittigen Dateien zur Risikominimierung löschen lassen. --Isderion 01:51, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke Isderion, hätte ich schon auch noch gemacht. :) Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:40, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

100-Jahr-Regel

Auf meiner Disk. entspannt sich gerade eine Diskussion mit einem Uploader, über die Frage, wann die 100-Jahr-Regel gilt. Vielleicht mag mal jemand drüber schauen, ob ich richtig liege, denn der ganz große Bilderrechtler bin ich nicht. --Mogelzahn 18:46, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Siehe commons:Category:King Kong (1933 film). Stills und Poster aus diesem Film von 1933 haben eine PD-Old-Lizenz (copyright has expired/life of the author plus 70 years) und werden bei uns verwendet. Wie ist denn das möglich? Wer gilt denn hier als alleiniger Urheber? Auch ist keiner der Kandidaten vor 70 Jahren gestorben. Falsche Lizenz oder URV? --Oberlaender 13:12, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der neue Benutzer:Boris Karloff II hat die Bilder in den Artikel gesetzt, nachdem sie von Benutzer:DieAlraune wegen URV entfernt worden waren. Da zudem weitere unsinnige Bearbeitungen des Nutzers vorgenommen wurden, habe ich den Artikel nun auf die Version von DieAlraune zurückgesetzt. --Paulae 15:58, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Bilder sind bereits 2007 schonmal aus dem Artikel genommen wurden. Sie sind in DACH definitiv noch nicht frei und damit nicht verwendbar. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:19, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was wäre denn die richtige Lizenz (auf Commons)? Dann passiert das dem nächsten deutschsprachigen Benutzer nicht wieder, dass er der Beschreibung glaubt, dass die Dinger gemeinfrei sind... --Die Schwäbin 16:24, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da müsste dieses Bapperl In Deutschland unfrei rein. So wie in Datei:Charles Ogle In Frankenstein 1910.jpg, was den Nutzer natürlich dennoch nicht davon abgehalten hat, das Bild in zahlreichen Artikeln zu verteilen. --Paulae 16:29, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dein Beispielbild hat {{PD-US}} drinstehen. Gilt die USA-Freiheit auch für die King-Kong-1933er-Kategorie? Falls nein, nenn mir doch bitte die konkrete Vorlage, die ich reinsetzen soll (mit „Bapperl in Deutschland unfrei“ kann ich leider nix anfangen). Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich die Bilder aus der Kategorie alle einfach umlizensieren kann, die sind ja zigmal verlinkt... :-( --Die Schwäbin 17:34, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich glaube fast, der PD-US-Baustein hat inzwischen automatisch den roten In-DACH-URV-Baustein drin. Wenn ein bestimmtes Bild immer wieder eingebunden wird, obwohl es eine URV ist, kann es hier gelistet werden, aber das ist wohl eher die Ausnahme. Die Einbindung wird dann direkt gesperrt. Die Frage ist, ob das Copyright für den Film erneuert wurde. Wenn nicht, sind die Filmbilder PD-US. Wenn ja, müssten die Filmbilder eine URV sein. Die Poster sollten sowieso wenn überhaupt als Fair Use auf en. Auf Commons haben sie imho nix verloren. Der Uploader war übrigens in allen Fällen ein User, der 2006 mal einen Tag aktiv war und die Fotos wahllos von der IMDb hochgeladen hat. Muss ich mehr sagen. -.- --Paulae 18:23, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie sollen wir vorgehen? --Die Schwäbin 18:47, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Für uns auf de:wp ist es ganz einfach: Die Bilder werden nicht eingebunden. Auf Commons hat syrcro auf eines einen LA gestellt; ich habe nach kurzer Suche bisher keinen Hinweis auf eine fehlende Copyright-Erneuerung gefunden. Im Gegenteil hat Warner Bros. den Film 2005 auf DVD herausgebracht, was zumindest andeutet, dass sie die Rechte besitzen. Im en-Artikel steht das einzige Filmbild unter Fair Use. Insofern sollte ein LA auf alle King-Kong-pd-Bilder (Screenshots und ggf. Poster) nicht der falscheste Weg sein. --Paulae 19:00, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Datei:Kingkongedo38.jpg ist ein ähnlicher Fall. In Dtl. frei, nur weil das Bild in Japan angeblich frei ist? Der Film stammt aus dem Jahr 1938. Wie sieht das mit dem japanischen Urheberecht in DACH aus? --Paulae 17:19, 20. Okt. 2010 (CEST) Nachtrag: Ich halte es für ein Gerücht, dass das in einem Forum (!) gepostete Bild tatsächlich aus dem Film stammt. Vergleicht man den Affen vom Filmposter mit dem vom obigen Foto, erkennt man deutlich, dass es unterschiedliche Affen sind. Wohl eher aus dem Grund ein pot. Löschkandidant, es sei denn, man findet den zugehörigen Affenfilm für das Bild. Ist dann aber keine Sache mehr für diese Seite. --Paulae 20:30, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Sodele, auf die strittigen Bilder in der Kategorie wurden Löschanträge gestellt, die Poster wurden mit {{PD-US-no_renewal}} gekennzeichnet, so dass für künftiger Einbinder ersichtlich ist, dass sie in DACH nicht erlaubt sind. Benutzer:Pieter Kuiper hat mir auf Commons geholfen. --Die Schwäbin 11:10, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Die Schwäbin 11:10, 22. Okt. 2010 (CEST)

Textplagiat?

Meiner Meinung nach liegt im Artikel Grundwasserleiter an dieser Stelle ein mögliches Textplagiat, aus der als Einzelnachweis verlinkten Seite, vor. Könnte das bitte jemand prüfen? Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung ob das als URV gilt oder nicht. (Gemeint ist der gesamte dritte Absatz "Aquifere dienen daneben auch der saisonalen Speicherung... ") Radian 22:29, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Zusatz: Hier (gleicher Artikel, andere Überschrift) sind es die ersten beiden Abschnitte, die fast 1:1 übernommen wurden, ebenfalls aus der dort als Einzelnachweis verlinkten Quelle. Radian 22:41, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hier ist das gesamte Unterkapitel bis auf den ersten Absatz aus der Inetquelle (am Ende des Abschnitts als Einzelnachweis) nahezu komplett per copy&paste übernommen worden, lediglich ein paar Bindeworte wurden geändert. Radian 23:04, 20. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Äh, könnte mir jemand bitte sagen wie es hier jetzt weitergeht? Soll ich die betreffenden Texte einfach mit Hinweis auf URV entfernen, oder einfach stehenlassen? Stellen die Textstellen überhaupt Plagiate dar? Bitte, ich hätt' gern einfach einen kleinen Hinweis. Radian 21:53, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Sache mit den Aquiferen kam mit diesem Edit, die mit dem Trinkwasser mit dem und dem Edit und Arsen mit dem. Was ist mit Nitrat, Bewässerung und Geothermie (Nitrat wurde inzwischen von einem anderen Benutzer überarbeitet)? Es ist eben schwierig, weil sich die kopierten Abschnitte auf so viele Versionen beziehen, gleichzeitig aber nicht alle Benutzeredits URVs sind. Vielleicht erst einmal den Benutzer ansprechen und ihn darauf hinweisen, dass er die entsprechenden Abschnitte umschreiben muss. --Paulae 23:06, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke Paulae, für die Antwort. Ja das mit den viele Versionen sah ich auch als Problem - deshalb hatte ich die weitere Überarbeitung des Artikels erst mal eingestellt. Das mit dem Nitrat war der Auslöser für die Prüfung der Einzelnachweise, da mir völlig unbekannt war das Nitrat krebseregend sein sollte. Wenn es hilft würde ich den Benutzer ansprechen und die Einzelnachweise weiter prüfen. Möglicherweise ist auch Geothermie betroffen, der Benutzer hat auch dort umfangreiche Änderungen mit vielen Einzelnachweisen durchgeführt. Ich hatte aber bisher keine Zeit das zu überprüfen. Radian 23:23, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hab den Benutzer erst mal angesprochen. Eine Frage noch: können diese Textteile einfach überarbeitet werden oder müssen sie versionsgelöscht werden? Falls eine Überarbeitung ausreichend ist könnte ich das machen, ich müsste halt nur wissen ob's ausreichend ist. Radian 23:58, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

OpenCola (erl.)

Hallo, als ziemlicher Lizenzlaie habe ich eine Frage zum Artikel OpenCola: Laut Artikel steht das im Artikel angeführte Rezept unter der GNU General Public License. Laut WP-Artikelseite aber ist der Artikel (also auch das im Artikel aufgeführte Rezept) unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar. Das passt ja eigentlich nicht zusammen. Ist der Artikel bzw. genauer das im Artikel abgepinselte Rezept, wegen der verschiedenen Lizensen eine URV? Sorry für die Erbsenzählerei, aber eine Antwort würde mich interessieren. Danke und Gruß --Juesch 09:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Rezept hat im urheberrechtlichen Sinn keine Schöpfungshöhe, ist also gemeinfrei. GPL kann man also vergessen, URV auch. -- Rosenzweig δ 12:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Achso. Dankeschön --Juesch 15:09, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
PS: Ich muss meine Aussage modifizieren. Das eigentliche Rezept ist durchaus länger und ausformuliert, da ist schon Schöpfungshöhe vorhanden. Unser WP-Artikel übernimmt aber nur die Zutatenliste und bezeichnet dies als Rezept, dafür gilt meine Aussage, der Text habe keine Schöpfungshöhe. -- Rosenzweig δ 15:45, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Alles klar, nochmals Danke. Ich hab dann mal im Artikel die Überschrift "Rezept" durch "Ingredienzien" ersetzt. Gruß --Juesch 16:08, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was immer wieder vergessen wird: Wir haben eine Doppellizenzierung, d. h. alle Texte stehen grundsätzlich mal sowohl unter der CC-by-sa, als auch unter GFDL. Einige Texte stehen aber nur unter der CC-by-sa. Außerdem gibt es noch ein paar wenige Texte, die nur unter der GFDL stehen. Dieses Chaos (niemand weiß genau, welcher Text nun unter welcher Lizenz steht) ist der schlampigen Lizenzumstellung geschuldet und lässt sich wohl nie mehr lösen... -- Chaddy · DDÜP 14:49, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Doch, in etwa 100 bis 200 Jahren, wenn das Überherrecht von uns allen abgelaufen ist ^^.
Die Beiträge welche in der Zwischenzeit gemacht wurden, wären in der Zwischenzeit sauber doppelt lizenziert oder schlicht CC-BY-SA.
-- MichaelFrey 15:31, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

OpenStreetMap und die ODbL

Nachdem nun das OSM-Gadget ja hier aktiviert wurde frage ich mich: was passiert, nachdem OSM seine Daten nicht mehr unter CC-by-sa/2.0 zur Verfügung stellt (lt. Ankündigung werden alle CC-by-sa/2.0-Inhalte entfernt), sondern (zunächst) unter einer vollkommen eigenen ODbL (Open-Database-License). Die fordert auch eine Weitergabe unter gleichen Bedingungen, jedoch steht dort unter 4.4.d: „Weitergabe unter gleichen Bedingungen und zusätzliche Inhalte. (…) Sie dürfen abgeleiteten Datenbanken nach Abschnitt 4.4a keine Inhalte hinzufügen, die mit den von dieser Lizenz gewährten Rechten nicht kompatibel sind.“ Nun die Frage nach "kompatiblen" Lizenzen wurde noch nicht beantwortet, sondern muss der Lizenzgeber tun (Abschnitt 4.4.e: „Kompatible Lizenzen. Lizenzgeber können einen Vertreter bevollmächtigen, kompatible Lizenzen gemäß Abschnitt 4.4 a iii festzustellen. Wenn sie das tun, berechtigt Sie die Annahmeerklärung einer kompatiblen Lizenz durch den Bevollmächtigten zur Nutzung er kompatiblen Lizenz.“).

Was bedeutet das nun bei der Vermischung von CC-by-sa-Inhalten (Bilder) oder z. B. der Darstellung von Dateien mit einer {{Bild-by}} innerhalb der Karte? Denn die Bild-by verlangt keine Weitergabe unter gleichen Bedingungen und wäre damit ja keine kompatible Lizenz. -- Quedel 12:23, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nachdem was ich von der Lizenzauslegung mitbekommen habe, ist das ganze bei getrennten Layern unproblematisch, man dufte auch schon früher Inhalte unter anderer Lizenz auf OSM "drüber legen". Soweit ich weiß, wird das mit der ODBL noch einfacher, da nur die Daten aber nicht die KArten geschützt sind und auf der Karte nur ein Hinweis auf die Datenquelle stehen muß. INAL. Die deutsche Mailingliste von OSM ist wohl der bessere Ort für diese Frage, da hat man schon einige Megabyte zusammendiskutiert. --Kolossos 12:45, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Im Moment kannste ja drüber legen was du willst, das erlaubt ja die CC-Lizenz ;) Dachte, hier gibts kompetente Leute, die mir 'ne Zusammenfassung des Standes schreiben :P -- Quedel 00:26, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

neue Frage

Hallo,

ist es ok, wenn ein Text aus der Wikipedia abgewandelt wird und dann als Quelle einfach "www.wikipedia.de" drunter steht? So gesehen in der Gefängniszeitschrift der JVA Geldern.

Gruß Peter (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.27 (Diskussion) 14:47, 21. Okt. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Meiner Meinung nach nein, es fehlt mindestens die URL auf die Versionsgeschichte (entsprechend den Nutzungsbedingungen). Außerdem ist "www.wikipedia.de" eh nicht die Adresse von der deutschen Wikipedia - diese lautet am Beispiel der Hauptseite: "http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite", andere Seiten werden nach dem "[...]/wiki/" ergänzt. Grüße, Grand-Duc 15:09, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kommt aber immer auf Art und Länge des fraglichen Textes und den Grad der Abwandlung an. Wenn der Sachverhalt mit eigenen Worten ohne allzugroße Nähe zum WP-Text wiedergegeben wird, ist das urheberrechtlich ok und man muss sich nicht an die WP-Lizenzen halten. Wenn es nur ein einfacher Text ohne Schöpfungshöhe oder ein kurzes Zitat ist, auch nicht (im letzteren Fall reicht eine korrekte Quellenangabe). Kann man also nur im konkreten Fall entscheiden. -- Rosenzweig δ 15:41, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Als ordentliches Zitat sollte es aber die konkrete Version des Artikels angeben.--Tox 23:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Panoramafreiheit in D

Hier steht gerade ein Bild zur Löschung bei welchem es um die Frage geht, ob die Panoramafreiheit auch Bilder von anderen Gebäuden abdeckt wenn diese öffentlich zugänglich sind. Die Rechtslage scheint nicht eindeutig zu sein und darum wären ein paar Kommentare und Meinungen wichtig. Danke, Amada44  talk to me 18:20, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Bild ist vom Fernsehturm aufgenommen, der zwar jedem zugänglich ist, für den man aber Eintritt zahlen muss. Die Aussichtsplattform des Fernsehturms gehört imho nicht zum öffentlichen Raum im Sinne der Panoramafreiheit. Ebensowenig kann man sich z.B. in einem Museum auf die Panoramafreiheit berufen, auch wenn es jedem, u.U. gegen einen Eintrittspreis, zugänglich ist.--Olag 13:57, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Frage zur Benutzung eines indischen Bildes

Ist das Bild Ravi Shankar, young.jpg zur Verwendung in der deutschen Wikipedia zulässig? Es ist PD in Indien und USA und deshalb auf Commons hochgeladen. Hekerui 21:31, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn für Indien der Schutzfristenvergleich gilt, kann die kürzere Frist angewendet werden. -- 213.33.31.24 08:53, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich seh grad bei Rule of the shorter term steht Indien, danke! Hekerui 10:47, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist irrelevant, wie Indien das sieht. Für uns ist die Rechtslage in der EU maßgeblich und die wendet ihn immer an. Ausnahme für D: USA aufgrund Vertrags. --Historiograf 22:48, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wärst du bitte so gut, mir dann zu sagen wie du das konkret mit dem Bild siehst? lg Hekerui 02:17, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bildverwendung von commons mit Lizenz "PD-RusEmpire"

Sind Bildverwendungen in der de-wp von Commons, welche dort mit dem Lizenz PD-RusEmpire versehen sind, zulässig? Konkret geht es um Datei:Lodygin portrait.jpg. Ist zwar auf de-wp wegen aktuellen Anlassfall mit einigen Warnungs-Papperl versehen, nur die Aussagen dazu sind nicht eindeutig. Nach welchen Regeln entscheidet bzw. wird da geprüft um da zu einer Aussage zu kommen? (auf anderen europäischen wikipedias (EU) wie nl-wp scheint die Verwendung dieser Lizenz kein Problem zu sein)--wdwd 21:50, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nigeria

Ich würde gern Wappen von den seperatistischen Republiken Biafra und Benin hochladen, die 1967 ihre Unabhägigkeit erklärt hatten. Hier dürfte nigerianisches Urheberrecht gelten, oder? Ich meine, Kapitel 1, Abschnitt 4 behandelt das Thema. Wer versteht das Juristenenglisch?--Antemister 10:05, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn du es hier in der deutschsprachigen Wikipedia hochladen willst, gilt deutsches Recht. Ein Wappen wird nach dem deutschen UrhG vermutlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt sein. Kannst du die beiden relevanten Bilder vllt. verlinken? Über konkrete Bilder lässt sich am besten diskutieren. --ireas :disk: :bew: 15:41, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Biafra und Benin Die Aussage "hier gehen die allemal" kenn ich schon, relevant ist ja Commons--Antemister 22:13, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Marburger Erklärung

Hier ist die Marburger Erklärung im Wortlaut wiedergegeben. Im Internet findet man diese u.a. auf http://www.cdkev.de/aufsaetze_vortraege/sonstiges/marburger_ek/marburger_ek.htm.

Frage: Kann man das als Amtliches Werk betrachten (Bekanntmachungen) oder ist das schlicht URV und muss gelöscht werden? -- tsor 20:33, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Aus dem Bauch raus würde ich das nicht als amtliches WErk einstufen. Es hat keinen regelnden Inhalt (wie etwa eine Studienordnung). Nach § 5 II UrhG müsste das öffentliche Interesse das Verwertungsinteresse überwiegen. Das wäre z.B. bei Informationen zur Gefahrenabwehr durch eine Behörde der Fall. Der Fachbereich, der auch kein Amt im formellen Sinne ist, hat aber gar keine Kompetenz zur GEfahrenabwehr. Ist imho nicht amtlich, sondern unverbindliche Stellungnahme der Marburger Professores.--Olag 21:29, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
+1 Meinungsäußerung, nix Amt. --Martina Nolte Disk. 21:35, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
+1 --Isderion 02:23, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nein, das sicher kein amtliches Werk. -- Bobo11 08:22, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bildrechte bei Skizzen

Hallo, wie ist das mit dem Urheberrecht bei Skizzen o. ä., also keine künstlerischen, sondern Prinzipskizzen von Haushaltsgegenständen, Maschinenbauteilen usw. Ich glaube ja nicht, dass man damit Schöpfungshöhe erreicht… --Toffel 21:57, 23. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Im Gegensatz zu einer technischen Norm-Zeichung kann eine Skizze duchaus Schöpfunghöhe haben, da bei einer Skizze das Resultat nicht zwingend vorhersehbar ist (bzw. Es kein richtig oder falsch gibt, wie etwa bei einer Norm-Zeichung). Sobald etwas die Form einer 3-D Darstellung beitzt, kann man in der Regel von einer geistigen Schöpfung ausgehen, denn ich kann dann ja zumindest den Blickwinkel frei wählen. So wie ich die Frage verstanden hab, ist hier mal wieder selber anfertigen angesagt. Wenn du die Skizze selber anfertigst, ist dieses Problem m urheberrechtlichen Sinn erledigt, da in dem Fall ja du der (mögliche) Urheber bist. Auch wenn du dein Werk dann als PD (keine Schüöpfungshöhe) kennzeichnest. --Bobo11 08:19, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich häng mich da mal mit dran: Wie sieht's denn mit sowas aus (Seite 11)? Ich nehme mal an, sowas kann man nicht einfach mit gutem Gewissen nach Commons übernehmen, oder? --El Grafo (COM) 12:15, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Doch, die Zeichungen auf Seite 11, sind als solche ist nicht schützbar, den das sind technische Norm-Zeichungen (es ist eben keien Skizze, bzw 3D-Darstellung). Da gibt es nur diese eine richtige Darstellung (Blick von vorn auf das Flugzeug hat auf einer Norm-Zeichnug nun mal so auszusehen usw.), und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, ist es kein individuelles schützbars Werk (Bezieht sich auf die Zeichnung). Denn einer solcher Norm-Zeichnung, fehlt schlichtweg der wichtigste Punkt, der für einen möglichen Schutz gefordert wird; „die Individualität“ (persönlicher geistiger Schöpfung). Das Flugzeug selber ist natürlich urheberrechtlich geschützt, aber durch anfertigen eines Planes verstöst man nicht gegen dieses Urheberrecht. Denn man fertigt ja keine funktionsfähige Kopie an, sondern stellt die Fakten nach Norm visuel dar. Vorsichtshalber kanst du die Pläne ja auf de: hochladen, aber denk daran das die keine Schöpfunghöhe haben und diese Lizenz genommen werden muss. --Bobo11 15:13, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hmmm, danke erstmal. Auf Commons wäre das dann wohl PD-ineligible. Jetzt sagt aber Catscan, dass es dort keine line drawings of aircraft gibt, die als PD-ineligible eingestuft sind, was mich dann doch etwas stutzig macht. Oder gibt's da eine eindeutigere Vorlage, die ich nur nicht gefunden habe (sowas wie PD-Normzeichnung)? Gibt es andere Meinungen dazu? Ich habe übrigens – falls das vielleicht falsch rüberkam/eine Rolle spielt – nicht vor, selber Zeichnungen zu erstellen. Es geht mir eher darum, ob ich diese Vektorgrafik aus dem Handbuch extrahieren und als SVG hochladen darf. --El Grafo (COM) 16:45, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich schreib, einer Norm-Zeichung fehlt die Individualität, dann hat sie auch keien Schöpfungshöhe. Also ist die Lizenez PD-ineligible bauchbar. Nur weil andere das Gefühl haben, ihre Norm-Zeichnug müsse eine CC-Lizenz haben heist dies nicht, dass diese bei einem Streifall nicht vom Gericht verneint würde. Sprich; Wenn das Gericht endscheidet das eine Zeichung keine Schöpunghöhe hat, ist auch die Lizenz hinfällig. Denn wenn eine Zeichung wegen fehlender Schöpfunghöhe keine urheberechtlichen Schutz geniest, braucht es dafür auch keine Lizenz (Denn Zeichner darf ich trotzdem nennen, das ist nicht verboten). Desweitern kann dir hier niemand die Erlaubniss geben, wir können höchstens Tips geben. Für deine Taten must du als Hochlader selber gerade stehen. --Bobo11 19:40, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hallo, mir ist völlig klar, dass es hier keine Rechtsberatung geben kann und dass ich selbst verantwortlich bin für das was ich tue. Deshalb wollte ich nur Unklarheiten zumindest von meiner Seite möglichst minimieren. Ich bin die Sache jetzt von der anderen Seite angegangen, und habe einfach mal eine freundliche Mail an Pipistrel geschrieben (took me 3 hours). Ich habe ihnen den Stand der Dinge erklärt, und sie um ihre Meinung gebeten, mit dem Versprechen, dass ich die Finger von der Sache lasse, wenn sie das nicht möchten. Trotzdem vielen Dank für deine Erklärungen! Grüße, --El Grafo (COM) 15:30, 26. Okt. 2010 (CEST) PS: Du weißt nicht zufällig, in welcher Norm sowas festgelegt ist?[Beantworten]

Erreicht dieses Logo die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein? --ireas :disk: :bew: 09:49, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich würde sagen nein, wenn man es z.B. mit dem laufenden Auge vergleicht. In meinen Augen eher simples Grafikdesign.--Olag 14:05, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
(OT)@laufendes Auge - da steht nur dass es da streit gab - sonst nix.ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/:(  -- Perhelion 22:07, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
musst dich schon weiterklicken - du suchst wohl das rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:09, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
doch noch was on-topic-mäßiges: wird nicht normalerweise Darstellungen von Personen der Werkcharakter zugesprochen und damit doch Schöpfungshöhe? rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:11, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kingkong-Filmplakat

Hallo,

das Kingkong-Filmplakat aus den 1930-Jahren File:Kingkongposter.jpg hat auf Commons widersprüchliche Lizenzbausteine. Einerseits darf er innerhalb des DACH-Raums nicht verwendet werden, andererseits da es älter als 70 Jahre ist innerhalb der EU nun doch. Kürzlich ist das Bild in einem Artikel entfernt worden. Ich tendiere eher dafür, dass die Verwendung in Ordnung ist, bin aber kein Experte. Was gilt? --Concrete and Steel 23:54, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Den EU-Baustein hat erst vor wenigen Tagen jemand reingesetzt. Woher dieser Benutzer wissen will, dass 1933 bis 2003 tatsächlich nirgends die Identität des Urhebers bekannt wurde, hat er allerdings nicht gesagt. Daher sollte dieser Baustein wieder raus. -- Rosenzweig δ 01:02, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist eine Bearbeitung der Filmszene, und einige deren Urheber sind sogar auf dem Plakat genannt. Und einige davon sind noch keine 70 Jahre tot. In der EU geschützt. syrcro 11:12, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nur interessehalber: Die Datei wird ja hier http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Kingkongposter.jpg in der deutschsprachigen Wikipedia eingebunden. Warum ist das kein Problem/stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar? --Wkpd 11:35, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Datei:€2 commemorative coin France 2008.png

Hallo zusammen,

im Artikel 2-Euro-Gedenkmünzen fehlt im Abschnitt "Prägungen 2008" die . Ich habe ein Exemplar auf flickr.com gefunden: http://www.flickr.com/photos/luxeurocoins/2684288041/

Kann sich bitte jemand von Euch dem Upload unter richtiger Lizenzsierung und Quellenangabe annehmen?

Danke! --84.158.191.214 21:05, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich möchte, dass alle französischen Euro-Umlaufmünzen und alle französischen 2-Euro-Münzen auf en.wikipedia.org unter Fair Use hochgeladen werden. --84.61.153.119 22:01, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dann wende Dich an die englischsprachige Wikipedia. --Mogelzahn 23:05, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wappen von Bundeswehrverbänden

Hallo, mit Urheberrecht habe ich mich bislang so gar nicht beschäftigt. Daher die unbedarfte Frage, ob ich Wappen von Bundeswehrverbänden nutzen darf. Wie z.B. dieses Wappen und andere mehr auf der gleichen Seite. Die Seite auf der das zu finden ist, gehört zu einem seit ca. 1993/94 inaktiven Verband. Sie wird von einem Traditionsverband betrieben. (Falls das von Interesse für die Beurteilung ist.) Danke für die Hilfe! --Visionmaster2 23:10, 25. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]