Das bundesdeutsche Chemikaliengesetz regelt unter anderem die Melde-, Prüf- und ggf. die Kennzeichnungspflichten und damit die Chemikalien-Registrierung bei neuen Stoffen.
Neue Stoffe sind alle Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) registriert sind.
Neue Stoffe werden im ELINCS-Verzeichnis registriert.
Nicht alle neuen Stoffe unterliegen der Anmeldeverpflichtung, Ausnahmen sind für Polymere, für Stoffe in der wissenschaftlichen Forschung, für Stoffe in der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung und bei Mengen unter 10 kg jährlich möglich.
Das Chemikaliengesetz sieht in abgestufter Form Anmeldungen für jeden neuen Stoff vor, der in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr und mehr vermarktet wird:
- Abstufungen:
- 10 kg bis < 100 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr
- 100 kg bis < 1.000 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr, oder >= 500 kg insgesamt in Verkehr gebrachte Menge
- >= 1.000 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr, oder >= 5.000 kg insgesamt in Verkehr gebrachte Menge
- >= 10.000 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr, oder >= 50.000 kg insgesamt in Verkehr gebrachte Menge
- >= 100.000 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr, oder >= 500.000 kg insgesamt in Verkehr gebrachte Menge
- >= 1.000.000 kg in Verkehr gebrachte Menge pro Jahr, oder >= 5.000.000 kg insgesamt in Verkehr gebrachte Menge.
Entsprechend dieser Abstufung müssen die im Chemikaliengesetz festgeschriebenen Meldearten und –fristen eingehalten werden.