Sondervotum

Instrument des Verfassungsgerichts
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Sondervotum

Mit dem Begriff Sondervotum wird das Votum eines oder mehrerer Richter(s) im Urteil eines Spruchkörpers bezeichnet, in dem eine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung dargelegt wird.

Sondervoten kommen in zwei Arten vor:

  • als häufigere Art die im Ergebnis abweichende Mindermeinung (sog. dissenting opinion), bei der der/die Richter einen anderen Verfahrensausgang als die Mehrheit gewollt hat/haben
  • in der selteneren Form die im Ergebnis zustimmende Mindermeinung (sog. consenting opinion), bei der das Ergebnis der Mehrheitsmeinung unterstützt wird, allerdings aus anderen Gründen.

In Deutschland sind Sondervoten nur bei den Landesverfassungsgerichten und beim Bundesverfassungsgericht möglich. Die regulären Gerichte erläutern in ihren Urteilen hingegen immer nur die Mehrheitsmeinung.

Inwiefern die Möglichkeit der Darlegung abweichender Meinungen in Sondervoten genutzt wird, ist im übrigen eine Frage der jeweiligen Kultur am betreffenden Gericht. Der Supreme Court der Vereinigten Staaten beispielsweise legt sehr viel Wert auf die Individualität seiner Richter, was ein Grund dafür ist, daß dort von der Möglichkeit von Sondervoten oft und ausgiebig Gebrauch gemacht wird. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hingegen ist stark auf Konsens orientiert und versucht deshalb im Zweifel, mit Kompromissen und Nicht-Entscheidungen Einstimmigkeit zu erreichen und somit Sondervoten zu verhindern. Von den 1714 abgedruckten Entscheidungen in den Bänden 30 - 101 der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (1971 - 2000) enthielten lediglich 108 Entscheidungen Sondervoten.

Quellen