Reichsunmittelbarkeit

unmittelbar dem Kaiser untergebene Stände (Länder oder Menschen) im Heiligen Römischen Reich
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Als reichsunmittelbar wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften: 1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren, 2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren und 3. schließlich jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten. Zur ersten Gruppe gehören die Kurfürsten, Fürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe. Die zweite Gruppe waren die Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar aber nicht zu den Reichsständen gehörig waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster)und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, von denen es im Mittelalter sehr viele gegeben hatte. Die reichsunmittelbaren Orte und Klöster waren die Überreste des Kronguts, das schon im Mittelater zum größten Teil an die Reichsfürsten verkauft oder verpfändet worden war. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.


Zu den reichsunmittelbaren Reichsständen zählten

Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 wurden die meisten reichsunmittelbaren Reichsstände mediatisiert oder säkularisiert und den benachbarten Fürstentümern eingegliedert.