Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
gelöschte Pokalbilder
Auf Commons wurden kürzlich einige Pokalbilder gelöscht. Ich weiß im Moment nicht genau, welche alle betroffen sind, aber mindestens drei wurden gelöscht: File:CONMEBOL UEFA intercontinental trophy.svg (LD, Google-Cache), File:UEFA - Champions League.svg (LD, Google-Cache) und File:Coppacoppe2.png (LD, Google-Cache). Gäbe es womöglich eine Chance, diese hierher zu retten? -- Chaddy · D – DÜP – 22:10, 4. Sep. 2010 (CEST)
- ...??? -- Chaddy · D – DÜP – 18:42, 10. Sep. 2010 (CEST)
- Die Abbildungen werden wohl urheberrechtlich geschützt sein...Darah Dan Doa.suhadi 16:59, 1. Okt. 2010 (CEST)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
Spanisches Urheberrecht
Hallo, ich würde gerne einen Artikel über den spanischen Karikaturisten Luis Bagaría schreiben, was in meinen Augen aber nur Sinn macht, wenn ich auch die eine oder andere Karikatur von ihm zeigen darf. Nach deutschem Recht wäre das unproblematisch, da Bagaría 1940 – also vor 70 Jahren – gestorben ist. Das moderne spanische Urheberrecht kennt auch die 70-Jahres-Frist, enthält aber auch Übergangsbestimmungen, wonach ältere Arbeiten 80 Jahre lang geschützt sind. Wenn ich nun in deutscher Sprache in der deutschen Wikipedia einen Artikel über Bagaría schreibe, darf ich dann seine Karikaturen zeigen oder nicht? fragt --Hausmaus 17:08, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, denn die 70 Jährige Schutzfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem der Urheber verstorben ist. Angenommen Luis Bagaría starb am 1.12.1940, dann rechnet man ab 1941 + 70. Die Werke sind nach deutschem Recht ab 2011 gemeinfrei. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:15, 2. Okt. 2010 (CEST)
- (BK) Auch nach deutschem Recht ist das erst 2011 unproblematisch, wenn er 1940 gestorben ist, siehe Regelschutzfrist: "Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das 70. Todesjahr des Urhebers folgt". Du müsstest also auf jeden Fall noch die drei Monate warten. Zum spanischen Urheberrecht kann ich aber nichts sagen und auch nichts dazu, wie wir hier damit umgehen. Analog zum Umgang mit der Panoramafreiheit würde ich mich nicht wundern, wenn hier diverse Leute unter Berufung auf das Schutzlandprinzip sagen würden, dass das spanische Urheberrecht für die deutsche Wikipedia nicht zu beachten sei, ich selbst habe diese Sichtweise allerdings schon immer fragwürdig gefunden, schliesslich ist die deutsche Wikipedia auch in Spanien abrufbar und man könnte dort verklagt werden. Ob eventuell auch noch bilaterale Abkommen existieren, welche die Lage verkomplizieren, kann ich schon gar nicht sagen... Gestumblindi 17:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
- (BK)Denn Artikel kanst du ruhig in deinem BNR vorschreiben, und dann am 1.1.2011 seien Werke hochladen und einbinden. Das sind ja keine 3 Monate mehr. Was mich erstaunt ist das nicht mal in der spanischen Wikipedia ein Todesdatum erwähnt ist nur Jahr.Bobo11 17:21, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Du bist also der Ansicht, dass es hier egal ist, wenn Bagarías Werke in Spanien noch (bis 2020, nehme ich nach dem Beitrag von Hausmaus an, aber wie gesagt - selbst keine Ahnung) geschützt sein sollten? Gestumblindi 17:23, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Spaniene ist dem Berner Übereinkommen als eines der ersten Länder beigetretetn, von daher darf ich das Schweizerische/Deutsche/Europäische Recht darauf anwenden und das lautet nun mal 70 Jahre pma. Also sind seine Werke auf de: unproblematisch.Bobo11 17:29, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Du bist also der Ansicht, dass es hier egal ist, wenn Bagarías Werke in Spanien noch (bis 2020, nehme ich nach dem Beitrag von Hausmaus an, aber wie gesagt - selbst keine Ahnung) geschützt sein sollten? Gestumblindi 17:23, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Moment, Moment. Wenn es in Spanien eine Übergangsregelung gibt, dass Werke, die vor einem bestimmten Zeitpunkt entstanden oder deren Autor vor einem bestimmten Zeitpunkt verstarb, einen Schutz von 80 Jahren p.m.a. geniessen, dann ist das in Spanien wohl so, Berner Übereinkunft hin oder her. Es wäre dann also in Spanien nicht zulässig, davon betroffene Werke vor Ablauf dieser Schutzfrist ohne Genehmigung der Rechteinhaber zu veröffentlichen. Man könnte also wohl aufgrund des Schutzlandprinzips nicht in Deutschland oder in der Schweiz erfolgreich belangt werden, wenn man dort ein Werk veröffentlicht, dessen Schutzfrist nach deutschem oder Schweizer Recht abgelaufen ist, in Spanien aber unter Umständen schon. Und dann steht, wie gesagt, noch die Möglichkeit bilateraler Abkommen im Raum - bist du, Bobo11, ein Experte für die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Spanien und Deutschland, der uns diesbezüglich informieren kann? ;-) Gestumblindi 17:35, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Wie gesagt meine Aussage gilt für de:, nicht für Spanien. Nach in DACH gültigen Urheberrecht wird es per 1.1.2011 gemeinfrei, und da alle beteiligten Staaten dem Berner Übereinkoen beigetreten sind, sind die Werke den inländischen gleich zusetzen. Ich kann also in DACH nach dem 1.1.2011 bei einem Werk von Luis Bagaría keine URV mehr begehn, weil das Werk in DACH für gemeinfrei erklärt wurde. Die Paraggrafen wurden nicht umsonst so gewählt, das eben das inländische Recht vollzogen werden muss (Man nennt sowas auch Rechtssicherheit). Auch wenn das eben bedeutet das Spanische (80 pma) oder mexikanische Werke (100pma), zwar im Urspungsland noch geschütz sind, nicht aber eben in den Ländern mit Schutzfristenvergleich. Bobo11 19:02, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Jaja, das ist ja völlig klar (der Schutzfristenvergleich spielt hier keine Rolle; der ist nur interessant, wenn ein Werk im Ursprungsland eine kürzere Schutzfrist hat, und wird innerhalb der EU sowieso nicht angewandt). Das Problem ist ja vielmehr, wie wir hier mit Werken, die zwar in DACH nicht, im Ursprungsland aber durchaus noch geschützt sind, umgehen. Denn die deutschsprachige Wikipedia ist ja, wie gesagt, durchaus auch in Spanien abrufbar (und wenn wir z.B. mal an Mallorca denken, dürfte es in Spanien auch etliche Nutzer der de-Wikipedia geben ;-) ), und dort gilt spanisches Recht. Gestumblindi 19:12, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Nachdem Spanien EU-Mitglied ist, würde ich ohne genaue Ahnung zu haben einfach behaupten, dass das Problem nicht existiert. Danke EU, danke Schutzdauerrichtlinie. Gruß, --Wiggum 19:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Falls Spanien im Zuge dieser Harmonisierung die Schutzdauer auf 70 Jahre gesenkt hat, ist doch trotzdem nicht auszuschliessen, dass es eine Übergangsregelung in der von Hausmaus angesprochenen Art gibt und gewisse Werke in Spanien eben doch noch für 80 Jahre p.m.a. geschützt sind? Hausmaus, hast du einschlägige Links dazu? Gestumblindi 19:25, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Habe gerade festgestellt, dass es wirklich so zu sein scheint, dass also für Urheber, die vor dem 7. Dezember 1987 starben, in Spanien immer noch 80 Jahre pma gilt, auch nach der EU-Harmonisierung. Siehe den Eintrag für Spanien in en:Wikipedia:Non-U.S. copyrights und die Fussnote dazu ("The 1996 law, which implemented EU directive 93/98/EEC, increased the term again to 70 years, but again, already running longer terms remained valid"). Damit sind die Werke von Bagaría also in Spanien wohl zweifelsfrei noch bis 2020 geschützt, und die Frage, wie wir hier damit umgehen, stellt sich weiterhin. Gestumblindi 19:33, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Frage mich, wie das mit "kein Schutzfristenvergleich in der EU" einhergeht.--Wiggum 19:36, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Wie ich schon oben schrieb, spielt der Schutzfristenvergleich in diesem Zusammenhang sowieso keine Rolle (keine Ahnung, warum Bobo11 ihn hier ins Spiel gebracht hat), selbst wenn er in der EU vorgenommen würde, da es dabei nur darum geht, dass die Schutzfrist in einem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, nicht höher sein kann als im Ursprungsland. Gestumblindi 19:40, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Tut er auch nicht, aber ein spanischer Urheber würde in D wie ein Inländer behandelt -> 70 Jahre und hätte daheim 80 Jahre und andersrum natürlich. Mir fällt grade das Urteil nicht ein (eins von den bekannten) wo sinngemäß gesagt wird "keine Diskriminierung innerhalb der EU".--Wiggum 19:49, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es ja nicht darum, wie ein spanischer Urheber in D behandelt wird, sondern in Spanien. Für eine URV in der deutschsprachigen Wikipedia könnte man auch in Spanien belangt werden. Gestumblindi 19:51, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Tut er auch nicht, aber ein spanischer Urheber würde in D wie ein Inländer behandelt -> 70 Jahre und hätte daheim 80 Jahre und andersrum natürlich. Mir fällt grade das Urteil nicht ein (eins von den bekannten) wo sinngemäß gesagt wird "keine Diskriminierung innerhalb der EU".--Wiggum 19:49, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Wie ich schon oben schrieb, spielt der Schutzfristenvergleich in diesem Zusammenhang sowieso keine Rolle (keine Ahnung, warum Bobo11 ihn hier ins Spiel gebracht hat), selbst wenn er in der EU vorgenommen würde, da es dabei nur darum geht, dass die Schutzfrist in einem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, nicht höher sein kann als im Ursprungsland. Gestumblindi 19:40, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Frage mich, wie das mit "kein Schutzfristenvergleich in der EU" einhergeht.--Wiggum 19:36, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Nachdem Spanien EU-Mitglied ist, würde ich ohne genaue Ahnung zu haben einfach behaupten, dass das Problem nicht existiert. Danke EU, danke Schutzdauerrichtlinie. Gruß, --Wiggum 19:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Jaja, das ist ja völlig klar (der Schutzfristenvergleich spielt hier keine Rolle; der ist nur interessant, wenn ein Werk im Ursprungsland eine kürzere Schutzfrist hat, und wird innerhalb der EU sowieso nicht angewandt). Das Problem ist ja vielmehr, wie wir hier mit Werken, die zwar in DACH nicht, im Ursprungsland aber durchaus noch geschützt sind, umgehen. Denn die deutschsprachige Wikipedia ist ja, wie gesagt, durchaus auch in Spanien abrufbar (und wenn wir z.B. mal an Mallorca denken, dürfte es in Spanien auch etliche Nutzer der de-Wikipedia geben ;-) ), und dort gilt spanisches Recht. Gestumblindi 19:12, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Wie gesagt meine Aussage gilt für de:, nicht für Spanien. Nach in DACH gültigen Urheberrecht wird es per 1.1.2011 gemeinfrei, und da alle beteiligten Staaten dem Berner Übereinkoen beigetreten sind, sind die Werke den inländischen gleich zusetzen. Ich kann also in DACH nach dem 1.1.2011 bei einem Werk von Luis Bagaría keine URV mehr begehn, weil das Werk in DACH für gemeinfrei erklärt wurde. Die Paraggrafen wurden nicht umsonst so gewählt, das eben das inländische Recht vollzogen werden muss (Man nennt sowas auch Rechtssicherheit). Auch wenn das eben bedeutet das Spanische (80 pma) oder mexikanische Werke (100pma), zwar im Urspungsland noch geschütz sind, nicht aber eben in den Ländern mit Schutzfristenvergleich. Bobo11 19:02, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Moment, Moment. Wenn es in Spanien eine Übergangsregelung gibt, dass Werke, die vor einem bestimmten Zeitpunkt entstanden oder deren Autor vor einem bestimmten Zeitpunkt verstarb, einen Schutz von 80 Jahren p.m.a. geniessen, dann ist das in Spanien wohl so, Berner Übereinkunft hin oder her. Es wäre dann also in Spanien nicht zulässig, davon betroffene Werke vor Ablauf dieser Schutzfrist ohne Genehmigung der Rechteinhaber zu veröffentlichen. Man könnte also wohl aufgrund des Schutzlandprinzips nicht in Deutschland oder in der Schweiz erfolgreich belangt werden, wenn man dort ein Werk veröffentlicht, dessen Schutzfrist nach deutschem oder Schweizer Recht abgelaufen ist, in Spanien aber unter Umständen schon. Und dann steht, wie gesagt, noch die Möglichkeit bilateraler Abkommen im Raum - bist du, Bobo11, ein Experte für die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Spanien und Deutschland, der uns diesbezüglich informieren kann? ;-) Gestumblindi 17:35, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Wiggum: Meinst du Puccini I? Klick mich! ..Darah Dan Doa.suhadi 19:52, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ich freue mich ja immer, wenn man die hiesige Bildrechtspraxis kritisch hinterfragt (meine ich ernst), aber für Grundsatzdiskussionen sollte man dann einen eigenen Abschnitt wählen, oder? Eine Abkehr hat vom Schutzlandsprinzip in de hat ja weitreichende Implikationen. --Isderion 19:59, 2. Okt. 2010 (CEST)
Diese ewig lange Meta-Diskussion hilft dem Fragesteller nicht weiter... @Hausmaus: Du kannst auch ohne passende Bebilderung zur Verfügung zu haben Artikel anlegen, das ist kein Problem und gerade im Kunstbereich häufig nicht zu vermeiden. -- Chaddy · D – DÜP – 20:02, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ich gebe Chaddy Recht. Bilder kannst du ab 2011 einstellen, denn da die de-Wikipedia nach DACH Recht handelt, ist das Urheberrecht zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Will jemand spanische Rechte gültig machen, muss er dies vor einem spanischen Gericht machen. Der Urheber wird Deutschland wie eine Deutscher behandelt auf Grund des Diskriminierungsverbotes, daher ist deutsches Recht anzuwenden. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:11, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ich wollte ja nur sagen, dass es eben möglich ist, spanische Rechte vor einem spanischen Gericht in Anspruch zu nehmen, und aufgrund der internationalen Natur auch der deutschsprachigen Wikipedia gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass jemand das auch tun würde. Insofern muss sich jeder, der hier solche Bilder (auch z.B. Bilder geschützer Gebäude aus Ländern, in denen es keine Panoramafreiheit gibt) hochlädt und sich dabei auf das Schutzlandprinzip berufen will, eines gewissen Risikos bewusst sein - und des Risikos gutgläubiger Weiternutzer, die er so womöglich in Schwierigkeiten bringt... Gestumblindi 20:16, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ein Nutzer handelt immer eigenverantwortlich. Will man sich auch noch mit dem Risiko anderer belasten, wenn es für einen selbst nicht existiert? Der Spanier, der hier hochladen will, sollte sich besser nicht als Spanier zu erkennen geben und auch nicht mit einer nachvollziehbaren Identität arbeiten. Hier gibt es auch Bilder des Atomiums, für die ein Belgier ziemliche Probleme bekommen kann. Sich im Internet krampfhaft an alle Gesetze von jedem Ort der Welt zu halten, nur weil es von dort überall abrufbar ist, würde ich nicht gerade für einen pragmatischen Ansatz halten. Was können die Rechteinhaber im Ausland eigentlich wirklich gegen einen durchsetzen? Zurück zur ursprünglichen Frage: Bilder ab 1. Jan. 2011 bitte nur hier auf .de hochladen und mit No Commons versehen. Auf Commons gilt immer der Grundsatz, dass ein Werk im Ursprungsland frei sein muß! -- Herby 20:39, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Alternativ steht die Vorlage {{Schutzlandprinzip}} bereit. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:31, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ein Nutzer handelt immer eigenverantwortlich. Will man sich auch noch mit dem Risiko anderer belasten, wenn es für einen selbst nicht existiert? Der Spanier, der hier hochladen will, sollte sich besser nicht als Spanier zu erkennen geben und auch nicht mit einer nachvollziehbaren Identität arbeiten. Hier gibt es auch Bilder des Atomiums, für die ein Belgier ziemliche Probleme bekommen kann. Sich im Internet krampfhaft an alle Gesetze von jedem Ort der Welt zu halten, nur weil es von dort überall abrufbar ist, würde ich nicht gerade für einen pragmatischen Ansatz halten. Was können die Rechteinhaber im Ausland eigentlich wirklich gegen einen durchsetzen? Zurück zur ursprünglichen Frage: Bilder ab 1. Jan. 2011 bitte nur hier auf .de hochladen und mit No Commons versehen. Auf Commons gilt immer der Grundsatz, dass ein Werk im Ursprungsland frei sein muß! -- Herby 20:39, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Ich wollte ja nur sagen, dass es eben möglich ist, spanische Rechte vor einem spanischen Gericht in Anspruch zu nehmen, und aufgrund der internationalen Natur auch der deutschsprachigen Wikipedia gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass jemand das auch tun würde. Insofern muss sich jeder, der hier solche Bilder (auch z.B. Bilder geschützer Gebäude aus Ländern, in denen es keine Panoramafreiheit gibt) hochlädt und sich dabei auf das Schutzlandprinzip berufen will, eines gewissen Risikos bewusst sein - und des Risikos gutgläubiger Weiternutzer, die er so womöglich in Schwierigkeiten bringt... Gestumblindi 20:16, 2. Okt. 2010 (CEST)
Es ist auch möglich, Bilder vom nächtlichen Eiffelturm vor einem französischen Gericht als URV erklären zu lassen. Interessiert uns aber seit Jahren nicht. So what? Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Europäische Gerichtshof mit nationalen Schutzfristen, die länger als 70 Jahre pma sind, kurzen Prozess machen würde. --Historiograf 01:35, 7. Okt. 2010 (CEST)
Nutzungsrecht für ein Bild
Hallo, ich möchte folgendes Bild in den Beatboxing-Artikel einfügen: http://en.wikipedia.org/wiki/File:Rahzel-2010.jpg
Das Bild steht unter CC, die Nutzungsbedingungen sind: Free Share, Free Remix und bei Attribution "You must attribute the work in the manner specified by the author or licensor (but not in any way that suggests that they endorse you or your use of the work)." Wenn ich richtig verstehe darf ich das Bild also verwenden, "mit anderen teilen" und verändern, solange ich die Quelle nenne. Der Autor schreibt jedoch in seinem Profil:
- I allow all educational, non-profit, and personal usage, provided that you spend at least 1 hour performing community service and that you send me an e-mail telling me how you've used it (see Postcardware).
- Commercial usage is forbidden without my permission, but if you e-mail me (Mysekurity+Wikipedia [at] gmail dot com), I'll likely grant it at little or no cost.
- Where possible, you share your derivative work with others, online or off.
Ich verstehe das so:
- Ich darf das Bild in nichtkommerziellen Zusammenhängen nutzen, sofern ich mindestens eine Stunde "community service" absolviere (was auch immer das sein mag, Müllaufsammeln im Park oder beispielsweise auch WP-Artikel schreiben?) und ihm eine Mail schicke.
- Kommerziell darf das Bild nicht (ohne Erlaubnis) genutzt werden.
- Ich darf das Bild mit anderen teilen.
Ich bin nun verwirrt, da die CC-Bedingungen nicht den vom Autor formulierten entsprechen. Darf ich das Bild verwenden? Generell: Ist die standardmäßige Verlinkung eines Bildes im Artikel mit seiner "Hauptseite" (wo ja Autor usw. genannt sind) ein gültiger Quellenverweis im Sinne von CC-Attribution? Schöne Grüße --stfn 15:30, 6. Okt. 2010 (CEST)
- All diese Bedingungen sind ungültig. Du darfst auch ohne Zustimmung die Datei kommerziell benutzen. So stehst im Lizenzvertrag. Außerdem liegt die Datei auf Commons. Du kannst sie ohne Probleme einbinden (siehe rechts). ..Darah Dan Doa.suhadi 15:50, 6. Okt. 2010 (CEST)
- Alles klar, danke! Schöne Grüße --stfn 17:19, 6. Okt. 2010 (CEST) Erledigt
Ich wusste nicht so recht, wohin mit dem Anliegen, also hier.
Der Absatz Handlung des Artikels sieht mir schwer nach URV aus (Permalink fürs Archiv). Amazon hat Wortwörtlich den gleichen Text in der Produktbeschreibung [2]. Ganz allgemein liest sich das sehr nach einem Covertext.
Wenn das ein URV ist gibt es noch das Problem, dass der schon seit etwa 2 Jahren im Artikel ist. Der entsprechende Edit wurde im Dezember 2008 gemacht [3].
Die vorherige Fassung des Handlungsabschnitt erscheint mir soweit verwendbar[4]. Wird es reichen, wenn ich den Abschnitt einfach mal dem alten Text Überbügle?
Grüße, --Stummi(D¦B) 18:17, 7. Okt. 2010 (CEST)
- Wurde unter Umständen von hier kopiert. Hab einen URV reingebaut. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:42, 7. Okt. 2010 (CEST)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Wikipedia-Beitrag: Nachterstedt - Bergrutsch - Fotos
Sehr geehrte Damen und Herren,
für meine Arbeit an einer neuen Erddruck-Theorie bin ich an der Verwendung von Ausschnitten aus dem linken und rechten Foto interessiert,siehe www.Erddruck.de und Wikipedia-Erddruck-Diskussion. Als Rentner sind meine finanziellen Mittel beschränkt, so dass ich damit gut haushalten muss. Was ist hier zu tuen?
Mit freundlichen Grüssen Norbert Giesler(nicht signierter Beitrag von 87.168.241.116 (Diskussion) 11:02, 8. Okt. 2010 (CEST))
- Hallo! :-)
Erste Möglichkeit: man hält sich einfach an die angegebene Lizenz mit allen Bedingungen. Praktischerweise stehen diese zusammengefasst auf der Bildbeschreibungsseite - gehe ich Recht in der Vermutung, dass es sich u.a. um dieses Bild handelt? Wenn ja, dann gibt es dort eine Überschrift "Lizenz", die eben diese Informationen beinhaltet, es müssen der Name des Urhebers am Bild genannt und das resultierende Werk unter vergleichbaren Bedingungen bereitgestellt werden.
Zweite Möglichkeit: man nutzt die Information über den Urheber (Ingo Diron), der hier in der Wikipedia unter dem Pseudonym Deirun aktiv ist, um mit ihm in Kontakt zu treten. Dazu bietet sich die Diskussionsseite des Nutzers an; Sie könnten beispielsweise eine E-Mail-Adresse hinterlassen und darum bitten, eine individuelle Absprache zur Nutzung des Bildes auszuhandeln. Erfahrungsgemäß sind viele Fotografen, die Bilder für die Wikipedia bereitstellen, zu solchen Absprachen bereit - Fragen kostet und schadet nichts! Grüße, Grand-Duc 12:32, 8. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, am 8. August wurde im Artikel August_Seeling eine URV gelöscht - mein jetziger Mentee hat sich mit der Stadt Duisburg in Verbindung gesetzt und eine Freigabe per email erwirkt - zumindest schreibt er das, er ist aber nicht so fit mit diesen Dingen. Kann jemand prüfen, ob eine entsprechende mail eingegangen ist, oder bin ich hier falsch? Die aktuelle Version hat er mir unter Benutzer_Diskussion:GiordanoBruno#August_Seeling_4 auf meine Disk gelegt. Gruß --GiordanoBruno 21:12, 8. Okt. 2010 (CEST)
- Freigaben müssen an das Support-Team geschickt werden, deshalb solltest du am besten dort mal nachfragen. -- Chaddy · D – DÜP – 21:45, 8. Okt. 2010 (CEST)
- OK, mache ich --GiordanoBruno 21:46, 8. Okt. 2010 (CEST)
Foto von ÖL-Portrait in Familienbesitz
Hallo, ich habe den Artikel über Bernhard Claves verfasst und würde gern ein Bild beifügen. Da Bernhard Claves bereits 1963 verstorben ist, existieren keine brauchbaren Fotos mehr von ihm, sodass das einzige Portrait ein Öl-Gemälde in Familienbesitz ist. Es wurde 1948 von seinder Frau Anna Claves (geb. Meinersmann) in Auftrag gegeben und von Herrn Göcking aus Warendorf im selben Jahr fertiggestellt. Seither befindet es sich im Besitz der Familie Claves, die bereit ist, die Bildrechte für den allgemeinen Gebrauch abzutreten. Ist dies ausreichend, oder ist eine Genehmigung des Künstlers nötig, der leider zwischenzeitlich verstorben ist und daher seine Zustimmung nicht mehr geben kann. Da das Bild schwerlich eingescannt werden kann, würde ich eine digitale Fotografie dessen veröffentlichen. Ist dies nach den Wikipedia-Vorgaben erlaubt?
--Markus Riesenbeck 12:11, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, es wird eine Genehmigung des Künstlers benötigt, da du vllt. der Besitzer des Bildes bist, sehr wahrscheinlich aber nicht eines ausschließlichen Nutzungsrechtes. Wenn der Künstler verstorben ist, könnten die Erben dessen das Urheberrecht an dem Bild haben. ..Darah Dan Doa.suhadi 12:19, 9. Okt. 2010 (CEST)
- [BK]: Hallo Markus!
- Wenn die Familie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild besitzt, reicht uns deren Freigabe. Andernfalls bräuchten wir eine Freigabe der Erben des Malers.
- Das Fotografieren ist kein Problem, solange du die Freigabe des Nutzungsrechteinhabers des Bildes hast.
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:21, 9. Okt. 2010 (CEST)
- .. da das Bild in privatem Auftrag gefertigt wurde, keine Kopieen angefertigt wurden und auch sonst das Bild zum einzigen Zwecke der privaten Verwendung innerhalb der Familie angefertigt wurde, gehe ich davon aus, dass die Nutzungsrechte mit dem Kauf ebenfalls auf die Familie Claves übertragen wurden. Das bild befindet sich derzeit im Besitz von Toni Fußner (geb. Claves), die nach Rücksprache gern ihre Einverständnis gibt. Benötige ich dies schriftlich? Wie muss ich vorgehen? Genügt die Angabe des Künstlers sowie des Nutzungsrechteinhabers beim Upload? Markus Riesenbeck 13:13, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Das bezweifele ich. Allein durch den Kauf hat man noch kein ausschließliches Nutzungsrecht. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:32, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Ausschließliche Nutzungsrechte müssen explizit übertragen werden und gehen nicht automatisch durch Kauf über. Die Urhebberrechte verbleiben jedenfalls beim Künstler bzw. seinen Erben. -- Rosenzweig δ 14:39, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist sogar fraglich, ob ein einfaches Nutzungsrecht besteht. Nach § 31 Abs. 5 würde ich das nicht sehen, gerade weil das Bild "zum einzigen Zwecke der privaten Verwendung" galt. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:22, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Ausschließliche Nutzungsrechte müssen explizit übertragen werden und gehen nicht automatisch durch Kauf über. Die Urhebberrechte verbleiben jedenfalls beim Künstler bzw. seinen Erben. -- Rosenzweig δ 14:39, 9. Okt. 2010 (CEST)
honorarfrei bei Namensnennung
Kann man die Angabe "Pressefoto (honorarfrei bei Namensnennung: Ünal Uzunkaya) " als Freigabe unter CC-by-sa interpretieren? Gruß --Geiserich77 12:35, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Nein. Wenn, dann wäre es {{Bild-by}}, aber wir wollen hier eine ausdrückliche Genehmigung. So reicht uns das nicht aus. Eine kommerzielle Verwendung außerhalb der Medien ist bei der Formulierung „Pressefoto“ beispielsweise meist nicht impliziert. Allerdings lohnt es sich in solchen Fällen, um eine Freigabe unter einer WP-kompatiblen Lizenz zu bitten, da oft ein Interesse an Weiterverwendung besteht. Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:42, 9. Okt. 2010 (CEST)
Frage zu Bild-Lizenz
Kann man dieses Bild aus der englischen WP bei uns nutzen?--Sascha-Wagner 15:04, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Ja:
- Danke.--Sascha-Wagner 16:05, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Und zwar weil er laut dieser Seite schon 1887 starb. Grüße Marcus 17:05, 9. Okt. 2010 (CEST)
- Danke.--Sascha-Wagner 16:05, 9. Okt. 2010 (CEST)
Zitate
Ich arbeite an einem neuen Artikel über den deutschen Philosophen Broder Christiansen. Darin verwende ich Textstellen aus verschiedenen Büchern von ihm. Jedes Zitat ist als solches gekennzeichnet, und die Quelle wird genau angegeben. Ist dies erlaubt oder verstösst es gegen Urheberrechte? Dabei geht es mir insbesondere um das Kapitel „Werk“ in der noch nicht gesichteten Fassung. --Max47 08:36, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Sagen wirds mal so, es besteht noch Optimierungsbedarf. Weil Zitatte werden bei und nicht nur schäggestellt, diese Darstellung weise wird für Lemaalternativen verwendet. Bitte wie in Wikipedia:Zitate mit « Typographischen Anführgszeichen » arbeiten. Was die Länge angeht scheinst du es nicht übertreiben zu haben, ggf. ist das eine oder andere gar nicht notwendig (Sei wegen dem Lesefluss sparsam mit Zitaten!). Aus Urhberrechtlicher Sicht seh ich nichts daran auszusetzen. -- Bobo11 09:02, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Vielen Dank. Unter Wikipedia:Zitate heisst es ausdrücklich: «Zitate im Fließtext können in den entsprechenden Anführungszeichen oder kursiv stehen.» (Kursiv hier abweichend vom Original). Danach sind beide Möglichkeiten alternativ zulässig. Wortlaut und Sinn sind klar. Wegen der bessern Lesbarkeit ziehe ich die Schrägstellung vor.--Max47 09:39, 10. Okt. 2010 (CEST)
- NEIN, von der erlaubniss der Schrägstellung steht da nichts! Bitte beachte wie wir hier Texte einheitlich formatieren, und da ist schräggestellt schon mit was anderem belegt. Bobo11 09:41, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Der Wortlaut und der Sinn sind aber doch wirklich völlig klar. Wenn diese Regel nicht gilt, so muss doch die Regel geändert werden. Ich halte mich doch ganz genau an die Regel, wie sie formuliert ist. Wenn die Regel geändert wird, dann passe ich meinen Text selbstverständlich an, sonst aber lieber nicht.--Max47 09:46, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Hast du eigetlich schon mal beachtet das du fast die hälfte des Volltextes in schrägstellung hast, denn auch deine ganze Literatur ist schräggestellt. Also ist bei Zitaten eien ANDERE Darstellung zu währen. den im Berbeitungs Text wfind ich die Ztate fast nicht. Das müsste ich aber! denn ansosten verändere man dir ohne weiteres beim Korekturlese/Ausebauen die Zitate! Eien Zitat muss auch im Brabeitungsfester als solches erkennbar sein, bei dir ist dies NiCHT der Fall. 09:52, 10. Okt. 2010 (CEST)Bobo11
- Der von dier jetzt gerade eingefügte Abschitt Was die Kunst soll, sit aus urheberrechtlicher sicht bedenklich. Eige der Ziatee werden nicht komentiert und sicnd nicht in deine Gedankengänge eingebunden. Bobo11 09:58, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn urheberrechtliche Bedenken bestehen, möchte ich dies unbedingt ändern. Denkst du an den einleitenden Satz? Oder an eine andere Passage? Vielen Dank für deine Hilfe! - Doch du hast recht. Ich muss das Kapitel überarbeiten.--Max47 10:08, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Einfach mal WP:Zitate durchlesen. Der Absatz: «Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen, und – noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zitierten Text stehen.» ist hier ausschlaggebend. Unkomentierte Zitate sind unzulässig. Das Zitatrecht sit eine Ausname des Urheberrechts, mit dem Zweck «das Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen», es erlaubt zwar die Verwendungund ohen Zustimmung des Urheber, verlang aber die Quellennennung. Deswegen sind unkomentierten Zitatet unzulässig, das sie keiner Weiterentwicklung dienen. Denn einen umkomentiertes Zitat ist durchaus eien Urheberrechtsverletzung, selbst wenn der Urheber genannt wird! Denn bei einer unkomentierten Weiterverwendnug eines geschützten Textes, ist die Zustimmung der Urhebers zwingend notwendig. Keine Zustimmung = URV. Aber der Abschnitt Was die Kunst soll endet mit einem unkometierten in der luftschwebenden Zitat. Bobo11 10:21, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Alles klar. Ich lösche das Kapitel. - Ich sehe, dass du die Kursivschrift herausgenommen und Anführungszeichen gesetzt hast. Dagegen kann ich natürlich nichts machen. Ich möchte das Problem aber diskutieren und nicht nur der Macht weichen. Wo kann dies erfolgen? Dabei geht es darum, ob die von Wikipedia schriftlich aufgestellten Regeln gelten oder nicht.--Max47 10:37, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Einfach mal WP:Zitate durchlesen. Der Absatz: «Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen, und – noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zitierten Text stehen.» ist hier ausschlaggebend. Unkomentierte Zitate sind unzulässig. Das Zitatrecht sit eine Ausname des Urheberrechts, mit dem Zweck «das Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen», es erlaubt zwar die Verwendungund ohen Zustimmung des Urheber, verlang aber die Quellennennung. Deswegen sind unkomentierten Zitatet unzulässig, das sie keiner Weiterentwicklung dienen. Denn einen umkomentiertes Zitat ist durchaus eien Urheberrechtsverletzung, selbst wenn der Urheber genannt wird! Denn bei einer unkomentierten Weiterverwendnug eines geschützten Textes, ist die Zustimmung der Urhebers zwingend notwendig. Keine Zustimmung = URV. Aber der Abschnitt Was die Kunst soll endet mit einem unkometierten in der luftschwebenden Zitat. Bobo11 10:21, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn urheberrechtliche Bedenken bestehen, möchte ich dies unbedingt ändern. Denkst du an den einleitenden Satz? Oder an eine andere Passage? Vielen Dank für deine Hilfe! - Doch du hast recht. Ich muss das Kapitel überarbeiten.--Max47 10:08, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Der von dier jetzt gerade eingefügte Abschitt Was die Kunst soll, sit aus urheberrechtlicher sicht bedenklich. Eige der Ziatee werden nicht komentiert und sicnd nicht in deine Gedankengänge eingebunden. Bobo11 09:58, 10. Okt. 2010 (CEST)
- NEIN, von der erlaubniss der Schrägstellung steht da nichts! Bitte beachte wie wir hier Texte einheitlich formatieren, und da ist schräggestellt schon mit was anderem belegt. Bobo11 09:41, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Vielen Dank. Unter Wikipedia:Zitate heisst es ausdrücklich: «Zitate im Fließtext können in den entsprechenden Anführungszeichen oder kursiv stehen.» (Kursiv hier abweichend vom Original). Danach sind beide Möglichkeiten alternativ zulässig. Wortlaut und Sinn sind klar. Wegen der bessern Lesbarkeit ziehe ich die Schrägstellung vor.--Max47 09:39, 10. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn es wirklich so ist, dass Zitate nicht kursiv zu schreiben sind, so sollte doch die Anleitung[5] geändert werden. Dort werden nämlich Anführungszeichen und kursiv (= Schrägschrift) alternativ als gleichwertige Möglichkeiten dargestellt. Ich verstehe, dass es für Administratoren unangenehm ist, wenn Buchtitel und Zitate nicht unterschieden werden können. Ich habe mich als Anfänger buchstabengetreu an die Wegleitung gehalten und empfinde es daher als unangenehm, wenn man mir entgegenhält, dort stehe nichts von Zitaten in Kursivschrift.--Max47 14:35, 11. Okt. 2010 (CEST)
Geld
Kann man diese Peseten hochladen, und wenn ja unter welcher Lizenz? De oder Commons? Danke, --Svíčková na smetaně 23:17, 10. Okt. 2010 (CEST)
Frage bez. Schöpfungshöhe
Wie erkennt man am besten, ob eine Datei die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um Urheberrechtsschutz zu geniessen?
Es handelt sich um diese Datei.
--Raf-dat Diskussion✉ 12:54, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist sehr unterschiedlich und kommt vor allem auf den Typ des Werkes an. So muss man bei diesem Bild fragen, ob es sich um angewandte oder "echte" Kunst handelt. Das ist hier gar nicht so einfach, da man nicht unbedingt davon ausgehen kann, dass es angewandte Kunst ist. Sollte es sich um angewandte Kunst handeln, dann wird ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung benötigt. Handelt es sich um echte Kunst, dann ist dies auf jeden Fall mindestens kleine Münze. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:26, 11. Okt. 2010 (CEST)
Warum darf diese Datei eigentlich auf dewiki in so vielen Artikel genutzt werden? Gibt es da irgendeine Ausnahmeregel? In dem Lizenztext steht nur, dass es in Deutschland nicht erlaubt ist. Merlissimo 17:28, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Meines Erachtens ist diese Datei nicht nutzbar, da der Urheber noch nicht 70 Jahre verstorben ist und keine sonstigen Gründe für Gemeinfreiheit genannt sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 17:36, 11. Okt. 2010 (CEST)
- (BK) Weil sich seit dem Auftauchen der BA-Bilder niemand mehr um sowas kümmert. --Marcela 17:37, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Kann dann jemand die Einbindungen entfernen? Ihr habt doch sicher wegen DÜP ein fertigen Script dafür zur Hand. Merlissimo 18:44, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Das Dateientfernungsscript, das ich mal beim Hexer beantragt habe, funktioniert leider nicht… --ireas :disk: :bew: 18:46, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Ich habs dann mal manuell erledigt. --Marcela 19:57, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Das Dateientfernungsscript, das ich mal beim Hexer beantragt habe, funktioniert leider nicht… --ireas :disk: :bew: 18:46, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Kann dann jemand die Einbindungen entfernen? Ihr habt doch sicher wegen DÜP ein fertigen Script dafür zur Hand. Merlissimo 18:44, 11. Okt. 2010 (CEST)
Ich glaube, ich sehe nicht richtig. Erstens steht dort im Eintrag der Library of Congress: "No known restrictions on publication." Das reicht aber sowas von für eine Veröffentlichung hier. Und selbst wenn es nicht so wäre: Wie kann man auf die absurde Idee kommen, aus dem Artikel über Franklin D. Roosevelt einfach ersatzlos sein Porträtbild zu entfernen? Das ist ja wohl der Gipfel! --Scooter Sprich! 20:00, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Die Aussage ist vage und bezieht sich zudem auf die US-amerikanische Rechtslage, in der das Bild in der Tat gemeinfrei ist. Für Deutschland gilt das nicht. --ireas :disk: :bew: 20:02, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Wir handeln hier nach dem Schutzlandprinzip und danach ist dieses Foto nicht frei sondern noch urheberrechtlich geschützt. --Marcela 20:03, 11. Okt. 2010 (CEST)
Dateiverwendung
Hallo! Bisher habe ich nur Angaben (Lizenz) gefunden, wie fremde Bilder hier in der WP zu verwenden sind und wie sie zu deklarieren sind. Aber nichts für das Gegenteil. Wie kann ich Bild-Dateien aus der Wikipedia woanders verwenden und wie muss ich sie dort lizenzrechtlich ausweisen? Doc Taxon @ Discussion 19:51, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Das kommt immer auf die jeweilige Lizenz an. Im Lizenzbaustein steht, welche Bedingungen du einhalten musst. Um welches Bild geht es konkret? --ireas :disk: :bew: 19:53, 11. Okt. 2010 (CEST)
noch einmal: Abbildungsnachweis
Hi, ich will dieses Bild in einem kommmerziellen Printprodukt drucken und den Bildnachweis korrekt gestalten. Wie lautet er möglichst kurz?
- Foto: Bundesarchiv/Ulrich Kohls/Wikpedia/cc-by-sa gemäß http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode oder reicht
- Foto: Bundesarchiv/Ulrich Kohls/cc-by-sa, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode?
Dank + Grüße --Aalfons 21:36, 11. Okt. 2010 (CEST)
- Ich würde die Finger davon lassen, weil das RaeB der dargestellten Personen nicht gewahrt wird. Ist freilich meine subjektive Meinung. --Marcela 21:44, 11. Okt. 2010 (CEST)