Steuerrecht (Schweiz)

in der Schweiz geltende steuerliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
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Steuerrecht bezeichnet die Gesamtheit der in der Schweiz geltenden steuerlichen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch eine föderalistische Staatsstruktur und das weitgehende Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden, gesetzlichen Regelung der direkten Steuern.

Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG). Der Zweck des StHG ist es, eine formelle Steuerharmonisierung unter den 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen zu erreichen. Dagegen ist die Ausgestaltung der Steuern in Sachen Tarifen und Sozialabzügen weiterhin nicht harmonisiert. Jeder Kanton hat ein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen und Vermögen. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.

Verfassungsmässige Grundsätze

Die Bundesverfassung (BV) statuiert in Art. 127 Grundsätze der Besteuerung, welche für Bund und Kantone gelten:

  • Legalitätsprinzip: Der Gegenstand einer Steuer, der Kreis der Steuerpflichtigen und die Steuerbemessung sind in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen.
  • Allgemeinheit der Besteuerung, Gleichmässigkeit der Besteuerung, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Diese Grundsätze sind eine Konkretisierung der in Art. 8 BV verankerten Rechtsgleichheit.
  • Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung

Steuern des Bundes

Die schweizerische Eidgenossenschaft erhebt sowohl direkte Steuern als auch indirekte Steuern.

Als direkte Steuern werden erhoben:

Steuerart
Einkommenssteuer der natürlichen Personen und als Gewinnsteuer bei den juristischen Personen
Verrechnungssteuer als Sicherungs- und Kapitalertragsteuer
Spielbankenabgabe
Militärpflichtersatz (eigentlich eine Abgabe, keine Steuer!) als Ausgleichsleistung für die nicht erfüllte Wehrpflicht (nicht nur von Militärdienstuntauglichen)

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Steuerart
Mehrwertsteuer als Mehrwertsteuer mit Normalsatz 7,6%, reduziertem Satz 2,4% und Mischsatz 3,6% (Stand: 2005)
Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern (zum Beispiel Emissionsabgabe auf die Ausgabe von Aktien)
Tabaksteuer
Biersteuer
Gebrannte Wasser als Steuer auf Spirituosen
Mineralölsteuer
Automobilsteuer
Zölle

Steuern der Kantone

Die 26 Kantone der Schweiz erheben ebenfalls direkte und indirekte Steuern:

Als direkte Steuern werden erhoben:

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Steuern der Gemeinden

Die rund 2600 Gemeinden in der Schweiz haben je nach kantonalem Recht eine abgeleitete Steuerhoheit. Sie erheben ebenfalls direkte und indirekte Steuern:

Als direkte Steuern werden erhoben:

Als indirekte Steuern werden erhoben:

Trotz der eigenen Steuerhoheit der Gemeinden findet das Anlageverfahren für kantonale und kommunale Steuern in der Regeln durch dieselbe Behörde statt.

Die obige Aufstellung soll und kann nicht abschliessend sein. Es bleibt zu erwähnen, dass manche oben genannten Steuern nicht in allen Kantonen erhoben werden. Als Beispiel sei hier die Erbschaft- und Schenkungsteuer genannt, welche in manchen Kantonen exzessiv (zum Beispiel Genf) und in manchen Kantonen gar nicht (zum Beispiel Schwyz) erhoben werden.

Steuerdisparitäten in der Schweiz

Das föderalistische Steuersystem bewirkt einen enormen Steuerwettbewerb und daraus resultierend eine sehr unterschiedliche Steuerbelastung in den verschiedenen Kantonen, aber auch zwischen den Gemeinden. Die Kantone und Gemeinden unterscheiden sich in den Steuersätzen, aber auch in der Berechnung des steuerbaren Einkommen. Dazu kommen unterschiedliche indirekte Steuern und Gebühren.

Während in den Kantonen Uri[1],, Zug, Nidwalden, Tessin und Schwyz wenig Steuern bezahlt werden müssen, liegen am anderen Ende der Skala die Kantone Jura und Wallis. Die Steuerbelastung im Kanton Obwalden hat sich in den letzten Jahren total verändert. Vom teuersten ist er durch eine massive Senkung der Steuersätze und der Einführung der Degressiven Besteuerung per 1. Januar 2006 zum tendenziell steuergünstigsten Kanton der Schweiz geworden, bevor das Bundesgericht die degressive Steuer am 7. Juni 2007 für verfassungswidrig erklärte, da sie dem in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche.

Steuersystem und Steuerbelastung spielen entsprechend eine wichtige Rolle in der öffentlichen Diskussion, denn der Steuerwettbewerb wirkt - neben der Tatsache, dass in der Regel das Volk über die Höhe der Steuern befindet - als einnahmenseitiges Regulativ für die verschiedenen ausgabenseitigen Wettbewerbe (um das kulturelle Angebot, die Infrastruktur, den Verkehr, die Bildung, etc.), wie Steuersystematiker und Befürworter des Steuerwettbewerbs betonen. Kritiker wenden ein, dass der Druck zu niedrigeren Steuern irgendwann die wichtigen Aufgaben des Staates gefährde. Insbesondere Städte, die mit besonderen Kosten, sog. Zentrumslasten, Leistungen auch für das Umland erbringen, sehen im Steuerwettbewerb eine gefährliche Entwicklung.

Natürliche Personen

 
Kleines Einkommen - Steuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997-2007
 
Mittleres Einkommen - Steuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997-2007
 
Grosses Einkommen - Steuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997-2007

Natürliche Personen werden in den unterschiedlichen Gemeinden und Kantonen ungleich besteuert. Von 1997 bis 2007 haben von den 26 Kantonen insgesamt 18 Kantone die Belastungen für kleine Einkommen von ca. 45 000 Fr. gesenkt. Die tiefste Rate aller Hauptorte kennt Genf mit einer Belastung von 1.7%. Die höchste Rate kennt der Glarus mit 6.87%. Der Unterschied innerhalb der Schweiz beträgt also 5.2% Punkte.

Für die mittleren Einkommen von ca. 90 000 Fr. wurde im gleichen Zeitraum von 1997 bis 2007 die Steuerrate auch in 18 von 26 Kantonen gesenkt. Die größte Steuersenkung und somit mehr Netto vom Brutto gab es in der Stadt Genf mit einer Reduktion um 2.9%. Am wenigsten bezahlt man in Schwyz mit 7.3% oder 6500 Fr., am meisten muss die natürliche Person in Delsberg abliefern mit 13.25% ist dies ca. 12 000 Fr. und somit beinahe das Doppelte. Hier spielt der Wettbewerb schon stärker mit einer Spread von 8.7% Punkten.

Die grossen Einkommen von ca. 180'000 Fr. werden minimal in Zug besteuert mit 8.17% oder ca. 15'000 Fr. Im Vergleich dazu bezahlt man für das gleiche Einkommen in Neuenburg 35'000 Fr. Kantons und Gemeindesteuern. Dies entspricht einem Unterschied von 20'000 Fr. oder 11.3% Punkten. Somit ist der Steuerwettbewerb um die grössten Einkommen am stärksten.[2]

Aktiengesellschaft

 
Aktiengesellschaft Kapital und Reserven 100K Franken - Reingewinn- und Kapitalbelastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie direkte Bundessteuer insgesamt in Prozenten des Reingewinnes 2007
 
Aktiengesellschaft Kapital und Reserven 2000K Franken - Reingewinn- und Kapitalbelastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie direkte Bundessteuer insgesamt in Prozenten des Reingewinnes 2007

Der Reingewinn- und Kapitalbelastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie direkte Bundessteuer insgesamt in Prozenten des Reingewinnes ist nicht überall gleich.

Für kleinere Aktiengesellschaften mit einem Kapital und Reserven von 100K Fr. wird abhängig vom erzielten Gewinn zwischen 12.9% und 34.3% für die Steuern abgeführt. Spitzenreiter ist die Stadt Zug, welche im Durchschnitt 6.7% Punkte weniger vom Gewinn verlangt. Schlusslicht bildet die Stadt Genf mit einem 6.7% Punkte mehr vom Unternehmensgewinn verlangt. Diese Stadt ist somit sehr interessant, sie verlangt am wenigsten Steuern von kleinen Einkommen aber am meisten von kleinen AGs. Verantwortlich für diese Entwicklung war die heutige Bundesrätin Frau Calmy-Rey.

Für grössere Aktiengesellschaften mit einem Kapital und Reserven von 2000K Fr. war im Jahre 2007 Sarnen im Durchschnitt der günstigste Standort mit einer Ersparnis von 6.9% Punkten im Vergleich zum Rest der Schweiz. Am anderen Ende der Skala findet sich Genf, welches 5.2% Punkte teuerer und somit ca. 12% mehr Steuern erhebt.[3]


Schweizer Holding

Die Holding-Besteuerung ist eine Geldquelle für die Kantone mit ca. drei Milliarden Franken (1,84 Milliarden Euro) Steuereinnahmen pro Jahr.[4] Dank den Doppelbesteuerungsabkommen sind im Mutter-Tochterverhältnis Dividenden quellensteuerfrei, außer es liegt ein Missbrauch vor. Beteiligungsgewinne aus der Holdingstruktur sind an verschiedenen Standorten in der Schweiz faktisch steuerfrei (siehe " Steuerwettbewerb in der Schweiz: Holding - Kapitalbelastung durch Kantonssteuer in Prozenten 2007"). Die Gewinnsteuerbelastung liegt bei 8.5 %, also dem Satz der Bundessteuern, da dieser keine Sonderbesteuerung für Holdinggesellschaften kennt.

Die Schweizer Holding wird, zum Beispiel um die Steuervorteile zu realisieren, als aktive Konzernleitungsgesellschaft gegründet und betrieben. Dies wird in Deutschland als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gesehen und somit dürfen die Gewinne in der Schweiz versteuert werden. Gleichzeitig wird diese Aktivität nach Schweizer Recht nicht als aktive Geschäftstätigkeit interpretiert. Für die meisten Doppelbesteuerungsabkommen existieren solche Konstrukte um die Holding als Steuersparvehikel zu verwenden.[5]


 
Steuerwettbewerb in der Schweiz: Holding - Kapitalbelastung durch Kantonssteuer in Prozenten 2007


Beteiligungsabzug Holdingprivileg

Voraussetzung: Beteiligung von 20%, Verkehrswert von 2 Mio.

Beteiligungsertrag 100k, Verwaltungskosten 5% 5k, Finanzierungskosten 13.59% v. Zinsen 19.434k ergibt 75'566. Berechnung Beteiligungsabzug: 75'566*100/90'500 = 83.5%. 8.5% auf 90'500 = 7'692 minus Beteiligungsabzug von 83.5% (6'423) ergibt 1.269 geschuldete direkte Bundessteuer.

100%-Beteiligung für 3'000, abgeschrieben auf 2'500 (Buchwert), Verkauf für 5'820.

Kapitalgewinn: Differenz zwischen Buchwert (2'500) und Verkaufserlös (5'820): 3'320. Beteiligungsabzug auf Differenz zwischen Erlös (5'820) und den Gestehungskosten (3'000).

Der Netto-Beteiligungsertrag beträgt 2'820 - Verwaltungskosten (5% v. 2'820) 141 - Finanzierungskosten (16.3% v. 600'000) 96 = Nettobeteiligungsertrag: 2'583.

Beteiligungsabzug: 2'583/3780 = 68.33%

Steuer von 8.5% auf 3'780: 321.3 Beteiligungsabzug 68.33%: 219.544 Geschuldete direkte Bundessteuer: 101.756


Holding versus Verwaltungsgesellschaften

Haupttätigkeit: Beteiligungen - Tätigkeit im Ausland

Zulässige Rechtsform: Kapitalgesellschaft, Genossenschaft - Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung

Kriterium: quantitativ und qualitativ - keine Geschäftstätigkeit in der CH

In der CH zulässige Tätigkeit: unwesentliche Nebentätigkeit - Verwaltung

Besteuerung dieser Tätigkeit: steuerfrei - steuerbar


Verwaltungsgesellschaft

Verwaltungsgesellschaft gelten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Stiftungen, die entweder in der Schweiz eine Verwaltungs-, jedoch keine oder lediglich eine untergeordnete Geschäftstätigkeit (Art. 28 Abs. 3 und 4 StHG) ausüben.


Beteiligung: Erträge steuerfrei

Schweiz: voll steuerbar

Ausland: kantonal ordentlich steuerbar

Holding

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Holdinggesellschaft

- Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handeln, deren statutarischer und tatsächlicher Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt.

- Die Gewinnstuerwerte bzw. die Verkehrswerte der Beteiligungen oder die Beteiligungserträge müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

- Gesetzliche Grundlage: Art. 28 Abs. 2 StHG.


Zulässige Nebentätigkeiten

- Verwaltung der Holdinggesellschaft

- Kapitalbeschaffung zur Finanzierung des Beteiligungserwerbes oder zur finanzierung der Tochtergesellschaften

- Bereitstellen eines zentralen Führungs- und Reportingssystems

- Verwaltung und Verwertung von Immaterialgütern, sofern die Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten unbedeutend ist. Im Allgemeinen ist aber auf eine unzulässige Geschäftstätigkiet zu schliessen, da die Entwicklung von erfindungen aufgrund der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die Verwertung der Patente entsprechende personne Ressourcen voraussetzt.


Vorteile Holdingstruktur

- Keine Gewinnsteuer

- Privilegierte reduzierte Kapitalsteuer

- Steuerfreie Thesaurierung der Holding-Gewinne, die nicht an Aktionäre ausgeschüttet werden.

- Steuerfreie Abführung von Mitteln der Tochtergesellschaft in die Holding durch Bezahlung von Zinsen und angmessenenen Management-Fees. Der Abzug von MF bei der Tochter setzt voraus, dass die Holding auch tatsächlich Leistungen erbringt.


Nachteile Holdingstruktur

- Einmalige Umstrukturierungskosten und wiederkehrende Kosten (Beratung, Revision, Handelsregistergebühren).

- Allfällige Verluste aus Beteiligungsverkäufen oder Sanierungsbeiträge an Tochtergesellschaften sind nicht steuerwirksam.

Beispiel "kombinierter Fall"

Aktiven Beteiligungen 3'000 Liegenschaften 28'000 übrige Aktiven 9'000 Total Aktiven 40'000

Gewinnsteuerwert der verkauften Beteiligung: 4 Mio Liegenschaft zu 80% belehnt, Zinssatz 5%.

Ertrag Bet-Ertrag 2'000 Gewinn Bet-Verkauf 5'00 Liegenschaftsertrag 1'400

Aufwand Schuldzinsen 500 Verwaltungskosten 230 Veraltungskosten Lieg. 70 Gewinn 7'600

Steuerbare Reingewinn auf kantonaler Ebene Liegenschaftsertrag 1'400 Hypothek (80% v. 28'000 = 22'400 * 0.05 Zins) 1120 Verwaltungskosten 70 Gewinn 210

Steuerbelastung auf Bundesebene Beteiligungsertrag 7'000 Verwaltungskosten 5% 350 Finanzkosten (500 * ((3'000+4'000)/40'000) 88 Beteiligungsabzug 6'562

Beteiligungsabzug 6'562*100/7'600 = 86.34%


Transponierung

Verkauf einer Beteiligung von mindestens 5% aus dem Privatvermögen eines Beteiligten in das Geschäftsvermögen einer Personeneunternehmung oder einer juristischen Person an welcher der Veräusserer oder Einbringer zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist

=> Es erfolgt eine Besteuerung als Einkommen aus beweglichem Vermögen, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt.


indirekte Teilliquidation

Als indirekte Teilliquidation werden jene Vorgänge verstanden, bei welchen die Entreicherung der Kapitalgesellschaft nicht wie bei der direkten Teilliquiddation durch unmittelbare und somit steuerbare Entnahme von Gesellschaftmitteln durch die Beteiligten erfolgt.

Das Vorgehen besteht darin, dass die Beteiligten ihre Gesellschaft an eine ander juristschte Gesellschaft veräussern und den Liqudiationserlös von der Käuferin der Beteiligungsrechte erhalten. Diese wiederum entnimmt die Mittel aus der gekauften Gesellschaft. Der Vermögensertrag fliesst also indrekt den bisherigen Beteiligten zu. Unter diesen Begriff fallen zwei Hauptformen - Veräusserung von Beteiligungsrechten an Dritte (eigentliche indirekte Teilliqudiation) - Einbringung von Beteiligungsrechten in eine selbst beherrschte Gesellschaft (Transponierung)

=> Die eigentliche indirekte Teilliqudiation hat im inländischen Verhältnis nur steuerliche Folgen für die involvierten natürlichen Personen. Bei der Kapitalgesellschaft entstehen keine Steuerfolgen.


Definition gemäss Art. 20a DBG, Art. 7a StHG

Eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund - oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person verkauft wird soweit innert 5 Jahren nach Verkauf unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, welche bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

=> Besteuerung als Einkommen aus beweglichem Vermögen. Die kleinste der folgenden Grössen bildet steuerbaren Vermögensertrag - Verkaufserlös - Ausschüttungsbetrag - Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven - Nichtbetriebsnotwenidge Substanz


Warenlager

Abnahme Warenvorräte: Warenaufwand / Warenvorrat Erhöhung Privilegierte Warenreserve: Veränderung Warenlager (Aufwand) / Reserve Warenlager Erhöhung Aufträge in Arbeit: Angefangene Arbeiten / Veränderungen angefang. A. (Ertrag)


Überwälzung Verrechnungssteuer

Wird die Verrechnungsstuer nicht überwälzt Umrechnen ins Hundert, d.h., "Leistung" entspricht 65% Geschuldete Verrechnungssteuer: "Leistung" dividiert durch 65 multipliziert mit 35


Meldeverfahren

In Ausnahmefällen kann bei Kapitalerträgen das Meldeverfahren angewendet werden. Bei diesem Vorgehen wird die Steuerpflicht ohne Entrichtung der Steuer erfüllt. Abschliessende Aufzählung in VstV 24, 24a, 26a über Voraussetzungen des Meldeverfahrens. Meldeverfahren bedeutet: Die kantonalen Steuerbehörden am Wohnsitzkanton des Aktionärs und Sitzkanton der Kapitalgesellschaft werden über das Vorliegen einer geldwerten Leistung informiert. Bei Steuerhinterzug ist kein Meldeverahren möglich. Wird der Sachverhalt anlässlich einer amtlichen Kontrolle festgestellt, sid die Voraussetzungen des Meldeverahrens erfüllt aufgrund Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV.


Verdeckte Gewinnausschüttung/geldwerte Leistung

Unternehmen

Gewinnstuer: Motorfahrrad nicht Geschäftsvermögen, kein geschäftsmässig begründeter Kauf. Einleitung Nachsteuerverfahren 151 DBG und Verfahren über vollendete Steuerhinterziehung Art. 175 DBG Verfahren wegen Steuerbetrug Art. 186 DBG Aufrechnung der Abschreibung Bilanzberichtigung des Aktivium (erfolgsneutrale Ausbuchung)

Verrechnungssteuer Geldwerte Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV. Verrechnungssteur von 35% (Art. 13 VstG) und der Zins nach Art. 16 Abs. 2 VstG. Tatbestand ist Steuerhinterziehung/-betrug. Verrechnungsteuer ist in allen Fällen zu entrichten - Meldeverahren nach Art. 24 VstV kann nicht angewendet werden und nach Art. 14. Abs 1 VstG zwingend auf die Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Strafrechtliche Beurteilung durch die zuständige Stellen der ESTV. Verrechnungssteuer wird in der Regel nicht zurückerstattet (art. 21 Abs. 2 und Art. 23 VSTG). Überwälzung der Verrechnungssteuer auf den Bruder (35% v. 26k = 9.1k) zwingend, keine Überwälzung, Aufrechnung ins Hunderte. Zudem Verzugszins ab Fälligkeit geschuldet.


Motorrad an Bruder (26k)

Einkommenssteuer: Geldwerte Leistung: Einleitung Nachsteuerverfahren Art. 151 DBG und Verfahren über vollendete Steuerhinterziehung nach Art. 175 DBG;

Verrechnungssteuer: VRST nicht zurückgefordert werden, da die geldwerte Leistung nicht deklariert wurde. Voraussetzung der rückerstattung nicht erfüllt. Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 VStG.


Benzin zu Selbstkosten

Gewinnsteuer: Es liegt eine ertragsminderung, aber kein Verlust vor, keine Steuerfolgen

Einkommenssteuer: verbilligte Bezug von Benzin steht allen Mitarbeitern zur Verfügung. Da das Benzin von der Unternehmung nicht unter dem Selbstkostenpreis verkauft wird, stellt der verbilligte Bezug für die Verwaltungsräte wie auch für die Mitarbeiter kein steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar.

Verrechnungssteuer: Kein VSt-Tatbestand.


Steuerfolgen private Nutzung GA

Gewinnsteuer: Beim Kauf der GA handelt es sich um einen festen Betrag - unabhängig in welchem Umfang das GA benutzt wird. Sofern das GA überwiegend geschäftlich genutzt wird, muss kein Privatanteil ausgeschieden werden.

Einkommenssteuer: Durch die private Nutzung des GA entstehen der U. keine zustäzlichen Kosten. Eine Abrechnung der privaten Nutzung wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Es entstehen keine Steuerfolgen.

Verrechnungssteuer: Kein VSt-Tatbestand


Steuerfolgen Jahresabo Fitnesscenter

Gewinnsteuer: Beim Management überwiegen bei diesen Leistungen die beteiligungsrechtlichen Beziehungen, insbesondere, weil die übrigen Mitarbeiter keine entsprechende Leistung erhalten.

Verrechnungssteuer: Die Verrechnungssteuer ist in allen Fällen zu entrichten - das Meldeverfahren nach Art. 24 VStV kann nicht angewendet werden - und nach Art. 14 Abs. 1 VStG zwingend auf die Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Die Verrechnungssteuer muss zwingend auf die Begünstigten überwälzt werden, andernfalls gilt der Betrag als Nettoleistung und die Verrechnungsstuer wird ins Hundert aufgerechnet. Zudem ist ein Verzugszins ab Fälligkeit geschuldet.

Einkommenssteuer: Geldwerte Leistung unterliegt als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer.


Geldwerte Leistung an nahestehende Dritte: Darlehen an Sohn des Aktionärs

Simuliertes Darlehen (unabhängiger Dritte unter gleichen Bedingungen nicht gewährt). Drittvergleich nicht stand, geldwerte Leistung.

Unternehmung: Abschreibung auf Darlehen steuerlich nicht anerkannt, Aufrechnung Gewinn, Ertrag verbuchte Zinsen erfolgswirksam ausgebucht. geldwerte Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV. Verrechnungssteuer is tim Zeiüpunkt der Darlehensgewährung fällig. Empfänger der Leistung ist Aktionär Bruder. Da das Darlehen handelsrechtlich korrekt verbucht wurde, liegt keine Steuerhinterziehung vor. Das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV kann angewendet werden, sofern die Veranlagung noch pendent ist.

Aktionär Bruder: Empfänger der geldwerten Leistung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung (Sicht der Einkommens- und Verrechnungssteuer). Die Gewährung des Darlehens an seinen Sohn unterliegt bei ihm im Jahr 2007 der Einkommenssteuer und wird im Nachsteuerverfahren nach Art. 151 DBG erhoben.

Sohn Aktionär Bruder: einkommenssteuerfreie Schenkung vom Aktionär Bruder (Art. 24 Bst. a DBG), geltend gemacht Schuldzinsen sind zu streichen, Schenkungssteuer, siehe kantonale Bestimmung.


Geldwerte Leistung an nahestehende Dritte: Uhr an Lebenspartnerin des Alleinaktionär und Geschäftsführer

Unternehmen: Gewinnsteuer: Uhr nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert. liegt geldwerte Leistung an eine nahestehende PErson vor. Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn, Einleitung Nachsteuerverfahren Art. 151 DBG und Verfahren über vollendete Steuerhinterziehung nach Art. 175 DBG.

Unternehmen: Verrechnungssteuer: Geschenke Uhr ist eine geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV. Aufgrund der Verbuchung liegt eine Steuerhinterziehung nach Art. 61 VStG vor. Die Verrechnungssteuer von 35% (Art. 13 VStG) und der Zins nach Art. 16 Abs. 2 VStG werden erhoben. Der Tatbestand is tzudem als Steuerhinterziehung/-betrug zu betrachten. Die Verrechnungssteuer ist in allen Fällen zu entrichten - das Meldeverfahren nach Art. 24 VStV kann nicht angewendet werden - und nach Art. 14 Abs. 1 VStG zwingend auf die Leistungsbegünstigen zu überwälzen. Im Weiteren findet eine strafrechtliche Beurteilung durch die zuständigen Stellen der ESTV statt. Die Verrechnungssteuer wird in der Regel nicht zurückerstattet (Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 VStG). Leistungsbegünstigte Person ist die Lebenspartnerin des Aktionärs. Somit kommt vorliegend die Direktbegünstigungstheorie zur Anwendung. Die Dreieckstheorie wird nicht angwendet, da aufgrund der arbeitsrechtlichen Verbindung der Lebenspartnerin zur Meier AG nicht eindeutig gesagt werden kann, es sei ausschliesslich die freundschaftliche Beziehung zwischen Andras Meier und der Lebenspartnerin für die geldwerte Leistung aussschlaggebend gewesen. Mit anderen Worten: Sobald die Frage, ob für die geldwerte Leistung nicht ausschliesslich freundschaftliche oder familäre Beziehung zwischen dem Aktionär und dem Leistungsbegünstigten ausschlaggebend waren, nicht eindeutig mit ja beantwortet werden kann, setzt sich immer der Grundsatz der Direktbegünstigungstheorie durch. Die Verrechnungssteuer von CHF 8'050 (35% von 23'000) muss von der Meier AG auf die Lebenspartnerin überwälzt werden. Erfolgt keine Überwälzung auf die Lebenspartnerin, wird die Verrechnungsseuer ins Hundert berechnet: 23'000:65*35=12'384. Verzugszins ab Fälligkeit geschuldet.

A. Meier: Einkommenssteuer: Die direkte Bundessteuer wendet bei geldwerten Leistungen an nahestehende Dritte die Dreieckstheorie an. Somit ist A. Meier Empfänger der geldwerten Leistung im Umfang von CHF 23'0000.

Lebenspartnerin: Einkommenssteuer, Schenkungssteuer: Keine Einkommenssteuer aufgrund der Dreieckstheorie, Schenkungssteuer-Tatbestand nach kantonalem Gesetz. Massgeben ist der Wohnsitz des Schenkers.


Geldwerte Leistung - Verrechnungspreise

Aktionär ist eine natürliche Person, Privatvermögen. Verdecke Gewinnaussschüttung an eine Schwestergesellschaf. Aufrechnung bei B AG. Verrechnungssteuer. Leistungsbegünstigte ist die C AG, Meldeverfahren möglich. Aktionär Einkommenssteuer aus beweglichem Vermögen, steuerbar zu 60%, Art. 20 Abs. 1bis DBG.

Verdecktes Eigenkapital

Aktiven zu Verkehrswert multipliziert mit max. FK % ergibt maximales FK. Verdecktes EK wird dem Darlehen Aktionär abgezogen und die Zinsdifferenz wird dem Gewinn zu gerechnet. 7.5 Mio (412k) zu 6.9055 mio (276'220) ergibt Differenz/verdecktes EK von 594'500 (135'780). Steuerbarer Reingewinn: 78k plus Zins von 135'780 Eigenkapital AK: 200k, Gewinnvortrag 72k, Ausgewiesener Reingewinn: 78k, verdecktes EK: 594'500, Total steuerbares Kapital: 944'500


Beteiligungsabzug

Voraussetzungen: Der Veräusserungserlös übersteigt die Gestehungskosten (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG, Art. 28 Abs. 1bis StHG) Verkauf von mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG, Art. 28 Abs.

Beteiligungsabzug auf Dividenden: Verkehrswert > 2 Mio, Beteiligung > 20 Prozent

Veräusserung von Beteiligung: Beteiligung > 20 Prozent


Literatur

  • Peter Mäusli-Allenspach, Mathias Oertli; Das schweizerische Steuerrecht
  • Ernst Höhn, Robert Waldburger; Steuerrecht
  • Francis Cagianut, Ernst Höhn; Unternehmungssteuerrecht
  • Daniel R. Gygax, Thomas L. Gerber; Die Steuergesetze des Bundes
  • Blumenstein/ Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts

Referenzen

  1. Steuerverwaltung des Kantons Uri (19. Dezember 2007): Neues Steuertarifsystem für den Kanton Uri (Medienmitteilung)
  2. http://www.estv.admin.ch/d/dokumentation/zahlen_fakten/dok/steuerbelastung/2007/kh/ganz.pdf Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte - Kantonsziffern 2007
  3. www.estv.admin.ch/d/dokumentation/zahlen_fakten/steuerbelastung_k_2007.htm
  4. http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/bruessel-wettert-aber-bei-steuern-bleibt-die-schweiz-hart;1225330
  5. http://www.dnbswitzerland.ch/german/News/Medienmitteilung%20Holdinggesellschaften%20in%20der%20Schweiz.pdf Spezialstudie: Holdinggesellschaften in der Schweiz: Ist die Schweiz mit ihren Holdinggesellschaften ein Steuerparadies für Firmen?