Religionsfreiheit

Freiheit, sich selbst aussuchen zu dürfen, welcher Religion man angehört sowie das Recht keiner Religion anzugehören
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Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht und Menschenrecht, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt sind.

Der genaue Text lautet:

"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."

Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust"), in Europa liegt die Bedeutung der Religionsfreiheit zum einem in der religiösen Neutralität der Staaten (v.a. in Frankreich) und zum anderen ebenfalls der Nichteinmischung des Staates, wobei allerdings weitergehende Eingriffe zugelassen werden.

Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV. In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.

Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften). Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben. Unter die Religionsfreiheit fällt auch das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen.

Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung.

Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind.

Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet.

Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht. Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrerinnen als (freiwillige!) Vertreterinnen des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten. Von ihnen kann daher verlangt werden, auch ohne Kopftuch zu unterrichten. Lehrer können sich sogar gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und verlangen, dass in den Klassenräumen in denen unterrichtet wird, das Kreuz entfernt wird.

Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können, versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben. Besonders Scientology hat mit diesem Vorwurf zu kämpfen.

Literatur

  • M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig)- Bates´Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden. Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit

Siehe auch