Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen (FHG) waren all jene zivile Helfer der Grenztruppen der DDR in der Deutschen demokratischen Republik die freiwillig an der aktiven Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht im Grenztruppendienst aktiv mitgewirkt und somit mit ihren „gesellschaftlichen Beitrag zur Festigung des Sozialismus auf deutschen Boden“ geleistet hatten.[1][2] Ihre Gründung erfolgte am 5. Juni 1958.


Entwicklung der freiwilligen Helfer der Grenzpolizei
Erst sechs Jahre nach der Gründung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei, zwei Jahre nach der Gründung der NVA 1956 und noch vor dem Mauerbau 1961 wurden am 5. Juni 1958 die „Freiwilligen Helfer zur Unterstützung der Grenzpolizei“ gesetzlich im Staatssystem der DDR verankert. Die Eingangsworte der entsprechenden Verordnung lauteten:
„Die werktätige Bevölkerung der Grenzkreise der Deutschen Demokratischen Republik hat vielfach den Wunsch zum Ausdruck gebracht, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Untastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Verhinderung von Grenzverletzungen unterstützen zu können. Zu diesem Zwecke konnte jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die den Wunsch haben, durch freiwillige Mitarbeit die Deutsche Grenzpolizei bei der Gewährleistung der Untastbarkeit der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Verhinderung von Grenzverletzungen zu unterstützen, als freiwillige Helfer zugelassen werden.“
Im Zuge der Sicherung der Innerdeutschen Grenze und wegen akut herrschenden Kräftemangel bei der Realisierung dieser Aufgabe wurden am 25. August 1952 die ersten 543 Helfer im Rahmen der Grenztruppen eingesetzt. Im Übrigen galten bei Ihrer Aufgabenbewältigung zunächst noch die gleichen Grundsätze wie die ihrer Genossen den freiwilligen Helfern der Volkspolizei.[3] In der Zeit von 1958 bis 1990 waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR fester Bestandteil der regulären Grenztruppen und Grenzeinheiten und somit auch offizieller Bestandteil der Nationalen Volksarmee im Bereich der Grenzsicherung. Zur Legimitation erhielten auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen einen Dienstausweis der grün war, alle wichtigen Personendaten sowie die Befugnisse enthielt und unaufgefordert vom Helfer beim Einschreiten vorgezeigt werden musste.
Anzahl der Hilfswilligen
Eine genaue Benennung der Zahl derer, die als freiwillige Helfer der Grenztruppen ihren Dienst versahen ist nahezu unmöglich. Bisherige Quellen benennen in diesem Zusammenhang eine Zahl von 2.500 die allerdings von der Gründung und bis zur Auflösung bestanden haben soll.[4] Die Zahl erscheint aber falsch interpretiert worden zu sein, da wieder anderen Quellen von 4000 freiwilligen Helfern der Grenztruppen ausgehen.[5] Diese letztgenannte Zahl dürfte aber jedoch auch nicht deren Gesamtzahl betragen sondern vielmehr den jährlichen Personalbestand. Andere Quellen benennen, dass mit Stand vom 30. November 1982 es exakt 5565 freiwillige Helfer der Grenztruppen gegeben haben soll.[6] Diese Zahl wird jedoch durch eine andere Quelle wiedersprochen, die von ca. 3000 freiwilligen Helfern Ende der 80er Jahre spricht.[7] Die wohl zuverlässigste Zahl, was die freiwilligen Helfer der Grenztruppen angeht, bassiert nicht auf Vermutungen irgendwelcher DDR-Propagandaschriften oder Mutmaßungen Dritter. Sie stammt von einer Großen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 4. April 1977 an den Deutschen Bundestag in dessen Bericht die Bundesregierung, von einer Zahl von 2000 freiwilligen Helfern sprach.[8][9] Wie viele dieser Grenzhelfer FDJ-Mitglieder waren ist bis heute ungeklärt. Unterstützt wird diese Zahl, wenn man sich die gewaltige Dimension der innerdeutschen Grenze zu Westdeutschland genau betrachtet. So bestanden die Sperr- und Sicherungsanlagen der DDR zu Westdeutschland im Frühjahr 1977 aus
- Metallgitterzaun: 1083 km
- doppelter Stacheldrahtzaun: 316 km
- Schutzstreifenzaun: 788 km
- Minenfelder: 491 km
- Selbstschußanlagen: 249 km
- Betonsperrmauer/Sichtblenden: 8 km
- Kraftfahrzeuggraben unbetoniert: 739 km
- Kraftfahrzeuggraben betoniert: 478 km
- Lichtsperren: 212 km
- Hundelaufanlagen: 224 km
- Erdbunker: 939 (davon mit Betonfertigteilen 717)
- Beobachtungstürme: 392
- Beobachtungsstände: 67
- Grenzsicherung auf der Elbe: 20 Boote und Grenzsicherungsboote[10]
Dazu kommen noch einmal rund 1700 km Küstenlänge der DDR, die ebenfalls größtenteils als Grenzgebiet eingestuft waren.[11] Interessant dabei ist, dass die Bundesregierung, neben der bekannten Anzahl der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, auch darüber Bescheid wusste, dass ein Großteil dieser freiwilligen Helfer ehemalige Angehörige der Grenztruppen der DDR waren und diese den örtlichen Grenzkompanien unterstellt waren. Diese Grenzkompanien waren auch für deren Organisation und Ausbildung verantwortlich.[12]
Einstellungsvoraussetzung und Vorschlagswesen
Die relativ kurze Verordnung über die freiwilligen Helfer der Grenztruppen von 1958 in der unter anderem auch die Regelungen über die freiwilligen Helfer der Volkspolizei anzuwenden waren, bezogen sich auch auf die Einstellungsvoraussetzungen für angehende Helfer bei den Grenztruppen. So war grundsätzlich jeder Staatsbürger der DDR, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hatte und gesundheitlich geeignet war, für den Dienst als freiwilliger Helfer der Grenztruppen zweckdienlich. Bis 1964 galt hier allerdings noch das 17. Lebensjahr. Wobei das Wort freiwillig, parallel zu den Helfern der Volkspolizei nicht auf die Waagschale gelegt werden sollte. So folgten auch hier zahllose angehende freiwillige Helfer den Empfehlungen oder der gezielten Propaganda der Parteileitung in den Kreis- oder Bezirksämtern. Aber auch durch Empfehlungen der eigenen Kombinats-, Betriebs- oder Werkleitung um auf der Karriereleiter einige Sprossen zu erklimmen oder zumindest durch diesen Ehrendienst einen reinen sozialistischen Lebenslauf vorzuweisen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund eines eventuell beginnenden (politischen) Studiums. Einzig konkrete Einstellungsvoraussetzung war, dass der angehende Helfer der Grenztruppen die korrekte moralische wie politisch sozialistische Haltung im Sinne der Gesellschaftsordnung der DDR aufwies und bereit war, die Grenztruppen der Nationalen Volksarmee bei der Gewährleistung bzw. des Schutzes der staatlichen Ordnung und des Schutzes der Volkswirtschaft, des Volkseigentums der Bürger und ihre Sicherheit zu unterstützen.
Rechte und Pflichten
Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen hatten gemäß ihrer übertragenen Befugnisse nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, selbstständig oder in Gruppen Personalien von verdächtigen Personen aufzunehmen, die sich als Grenzverletzer entpuppen könnten. Diese Handhabe genügte in der Regel auch schon dann, wenn nur ein begründeter Verdacht einer möglichen Grenzverletzung zu Grunde liegen konnte oder ein möglicher Verstoß gegen die Grenzordnung der DDR in Betracht kam. Dabei reichte es in der Regel schon, wenn sich die betreffende Person nicht korrekt oder gar nicht ausweisen konnte. Eine Erweiterung der Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen gab es im Zusammenhang mit tatsächlichen Grenzverletzungen wie etwa durch einen Fluchtversuch. Dabei war es egal, ob der Fluchtversuch in seinen Anfängen stecken blieb, gerade begonnen hatte oder unmittelbar stattfand. In diesem Fall, waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen verpflichtet umgehend den Flüchtigen zu stellen. Da sie gemäß ihrer gesetzlichen Grundlage keine Waffen tragen durften, erfolgte der Aufgriff durch manuelles Einwirken, d.h. durch Verfolgung und Eliminierung der Gefahr. Anschließend war der Flüchtende bzw. der Grenzverletzer sofort den regulären Grenztruppen oder der Grenzpolizei zu übergeben.[13] Die Bundesregierung formulierte die Aufgaben der Grenzhelfer dahingehend:
- Überwachung des Grenzraumes
- Kontrolle des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Sperrzone
- Feststellung verdächtiger Personen im Grenzraum und
- die Suche und Festnahme von Grenzverletzern[14]
Von den Helfern der Grenzpolizei zu den Helfern der Grenztruppen
Am 8. April 1964 wurden die zuvor getrennte gesetzliche Grundlage der freiwilligen Helfer der Grenztruppen sowie die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei vereint und in einer neuen Verordnung zusammengefasst. Sie regelte nun konsequent auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer in einem abschließenden Katalogliste, ohne jedoch die Grenztruppen genügend zu berücksichtigen, die ab dieser Verordnung nun nicht mehr Helfer der Grenzpolizei sondern der Grenztruppen hießen.[15] Die Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen dagegen wurden in einen einzigen Paragraphen zusammengefasst und bestanden aus der Personalienfeststellung sowie der Zuführung von verdächtigen Personen.[16] So verwunderte es kaum, das mehr als 90 Prozent der neuen Verordnung klar auf die der freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugeschnitten war. Ein Umstand, der für die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen als unbefriedigend galt. Die meisten freiwilligen Helfer der Grenztruppen versahen weiterhin ihren Dienst an der Innerdeutschen Grenze in den sogenannten „Sperrgebietgen“ sowie an den Grenzen zu Westberlin und ihren Zu- und Abfahrten, wobei die Transitstraßen im Brennpunkt des Geschehens standen. Ferner waren sie auch an den Küstengebieten der DDR eingesetzt. Ein Einsatz der freiwilligen Helfer an den Grenzen zu den Bruderstaaten war selten, aber nicht ungewöhnlich. Vorwiegend rekrutierte sich der Personalbestand der freiwilligen Helfer der Grenztruppen aus den umliegenden Gemeinden zur Grenze hin. Diesem „Heimvorteil“ ausspielend, wurden so deren Ortskenntnisse zwecks militärischer Aufklärungsfunktion von den regulären Grenztruppen genutzt um auch evtl. Schleichwege besser überwachen zu können. Die Streife erfolgt zumeist zu Fuß eigenständig oder in Gruppen von zwei bis drei Personen, aber auch in Begleitung der Grenztruppen in Zuggröße. Im Übrigen wurde der Dienst bei den Grenztruppen für die Helfer als Reservedienst angerechnet. Ihm war nicht, wie bei den freiwilligen Helfer der Volkspolizei ein Abschnittsbevollmächtigter zugeteilt sondern im Rahmen des Einsatzes ein Vorgesetzter Offizier der Grenztruppen. In der Regel war das der Zugführer des entsprechenden Abschnittes. Jedoch waren auch regulären Grenzsoldaten gegenüber den freiwilligen Helfern weisungsbefugt. Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen waren jedoch nicht nur die „grüne Fußpatrouille“ sondern setzten sich auch aus anderen Personenkreisen zusammen, die nicht unmittelbar an der Grenze operierten. So gehörten zum Personalpool der freiwilligen Helfer der Grenztruppen auch Taxi-, und Bus- und Lastkraftwagenfahrer und Gastwirte der nahen Umgebung. Also jene Leute, die von Berufswegen mögliche Verdächtige oder deren Gespräche an die Grenztruppen oder der Staatssicherheit weitermelden konnten.
Übertritt zum Geltungsbereich der NVA
Wie bereits erwähnt, befriedigte die getroffene Regelung von 1964 in keinster Weise die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Helfer der Grenztruppen in ihrem besonderen Umfeld. Die gemeinsame Regelung brachte den Helfern an den Grenzen kaum Vorteile, ja sie war nur die Legitimation auf dem Papier ohne ernsthaft deren besonderen Status zu bedenken. Erst am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erfolgte die im Grunde genommen überfällige Reformierung der alten Regelung. So wurden die beiden Gruppen, auf der einen Seite die freiwilligen Helfer der Volkspolizei und auf der anderen Seite die freiwilligen Helfer der Grenztruppen wieder getrennt. So bekamen die freiwilligen Helfer der Grenztruppen wieder ihre eigene Rechtsgrundlage. Damit folgte die DDR-Führung der Trennungstheorie jener Anfangsjahre, als die Helfer noch in die Gruppen der Volkspolizei und Grenztruppenangehörige unterschieden wurden. Die nun geregelten Befugnisse der freiwilligen Helfer bei den Grenztruppen fanden Einfluss in dem neu gestifteten Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 (parallel zu der Verordnung über die Helfer der Volkspolizei) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom gleichen Tag. Nach diesem Gesetz, hatten nun alle Bürger der DDR das Recht und auch die Pflicht, die Schutz- und Sicherheitsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze zu unterstützen. So konnte nun jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte und bereit war die Grenztruppen der DDR bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen freiwilliger Helfer der Grenztruppen werden. Wie zuvor bei den Helfern der Volkspolizei, erfolgte dies durch Vorschläge gesellschaftlicher Organisationen bzw. Vereinigungen oder aufgrund einer eigenen Bewerbung. Danach erfolgte die Bestätigung als Helfer und die entsprechende Verpflichtung[17] durch die zuständigen Stellen der NVA. Zu den Befugnissen der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, die im Übrigen nicht den Umfang des Befugniskatalogs der Helfer der Volkspolizei erreichen konnten, zählte in Erster Linie wieder das (bestätigte) Recht, selbstständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet gegeben erschien. Sie konnten aber auch weiterhin verdächtige oder auffällige Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen zuführen oder diese einem Angehörigen der Grenz- oder Volkspolizei übergeben. Wie schon in der ersten Verordnung von 1964 geregelt, bedürfte es der letzteren Maßnahme nur einer Vermutung oder auch nur das fehlen des Personalausweises.[18] Die Anwendung der übertragenen Befugnisse des freiwilligen Helfers der Grenztruppen umfasste dabei ein Operationsgebiet mit einer Tiefe 5 km, gerechnet von der Grenze zum Landesinnern hin.[19]
Taktische Grundregeln im Streifendienst
Für den Freiwilligen Helfer der Grenztruppen gab wieder parallel zu den Helfern der Volkspolizei in der Regel drei Arten von Streifen, die Fußstreife, Radstreife und Kradstreife. Erstere auch mit Schutzhunden. Selten, aber auch vorkommend die PKW-Streife vornehmlich in ländlichen Gebieten mit entsprechend größeren Aufgabenrevier. In der Regel wurden die freiwilligen Helfer der Grenztruppen durch ihren Dienstvorgesetzten unmittelbar im zu kontrollierbaren Abschnitt eingewiesen und zugleich Brennpunkte vermittelt und Objekte dargestellt, die besonderes Augenvermerk verdienten.
Fußstreife
- Mäßige Schritte, öfter stehen bleiben und beobachten - dabei nicht im Strom von Passanten bewegen
- an wichtigen Punkten wie Gefahrenstellen günstige Standorte wählen und beobachten
- an festgelegte Zeiten und (Überwachungs)räume halten
- Lageberichte zu festgelegten Zeiten an zuständigen VP-Angehörige übermitteln bzw. berichten
- Verbot des Rauchens, trinken oder Essens während der Streife
- Gaststätten sowie anderen öffentliche Gebäude nur aus zwingenden Gründen oder auf Anordnung zusammen mit dem Abschnittsbevollmächtigten aufsuchen, selbstständig nur zur Überprüfung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen Verordnung, Kontrolle der Polizeistunde usw.
- Festigung der Verständigung im Bereich ansässigen gesellschaftlichen Kräften wie Pförtner, Tankwarte, Verkaufspersonal
- Verbindung zu VP-Angehörigen und anderen Freiwilligen Helfern im Bereich halten und dabei unnötiges Zusammenstehen vermeiden
Fahrradstreife
- Langsam fahren und ständig die Umgebung beobachten
- Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten
- Fahrten unterbrechen, Fahrrad schieben und Fußstreife gehen - dabei öfter stehen bleiben und beobachten
- vor jedem Einschreiten Fahrrad abstellen
- Beweglichkeit mit dem Fahrrad nutzen - Besondere Brennpunkte, die einer sorgfältigen Beobachtung bedürfen, mehrmals auch aus verschiedenen Richtungen passieren
Moped/Kradstreife
- vor Streifenfahrt genaue Einprägung von markanten Beobachtungspunkten
- Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass der abzufahrende Streifenbereich gut beobachtet werden konnte
- Einhaltung der Verkehrsvorschriften
- an festgelegen Haltepunkten Fußstreifen durchführen bzw. Posten beziehen
- bei Einschreiten in einer Situation Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen[20]
Nachtverhalten
- Taktik des viel Hörens und Sehens bei eigener Deckung
- mäßige Schrittfolge und angemessene Abstände zur Häuserflucht einhalten
- an unbelebten Stellen öfter stehen bleiben und beobachten unter Beachtung der oben genannten Taktik
- überraschendes Auftauchen an Orten die vor kurzer Zeit erst observiert worden sind (um möglichen 'kriminellen Elementen" kein Einstellen auf feste Abläufe zu ermöglichen)
- von hinter nähernden Personen nie den Rücken zudrehen - rechtzeitig umdrehen, entgegengehen oder vorbeilassen
- beim Einschreiten zu der Person Abstand halten bei Gleichzeitiger Rückenfreiheit
Ausrüstung und Bekleidung
Die Ausrüstung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen unterschied von denen der freiwilligen Helfer der Volkspolizei nur wenig. So verfügten diese Helfer im Gegensatz zu ihren Genossen über Tarnnetze, Dienstferngläser oder ähnlichen Utensilien des Truppendienstes der Grenztruppen. Dazu gehörte auch eine Art von aufblasbaren Luftkissen für das Gesäß sowie das obligatorische Erste-Hilfe-Paket. Ihre Kleidung bestand entweder aus Privatbesitz, d.h. zivil oder aber sie bekamen ihre Bekleidung direkt aus den Sammellagern der NVA. Die Fußbekleidung der freiwilligen Helfer in den Grenzgebieten die überwiegenden Gras- oder Schlammgebieten bestand, begegnete man mit Marschstiefeln. Damit folgte man auch was die Fußbekleidung betraf den freiwilligen Helfern der Volkspolizei. Beliebt bei den freiwilligen Helfern der Grenztruppen war als Kopfbedeckung das Schiffchen der NVA mit Kokarde. Ähnlich der roten Armbinde freiwilligen Helfer der Volkspolizei trugen die freiwilligen Helfer der Grenztruppen am linken Oberarm ebenfalls eine Armbinde, allerdings erst ab 1982 in grün mit der weißen Aufschrift: Freiwilliger Helfer (oben) und DER GRENZTRUPPEN (unten). Zwischen den Zeilen war das Symbol der Grenztruppen aufgestickt, das runde Staatswappen der DDR. Die Größe der Binde betrug in ihrer Höhe ca. 80 mm und ihre Breite 130 mm, wobei das Staatswappen einen Durchmesser von ca. 20 mm hatte. Die relativ späte Einführung der grünen Armbinde, bis dato trug man die rote, hing mit der Einführung des Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR zusammen, die am 8. April 1983 mit Verordnungsnummer Nr. 018/9/001 vom Minister für Nationale Verteidigung Heinz Hoffmann gestiftet worden war. Mit dieser Verordnung wurden den freiwilligen Helfern der Grenztruppen auch das Recht eingeräumt eigene Armbinden zu tragen. Gestritten wird bis heute über den Punkt des Einsatzes von Faustfeuerwaffen. Sowohl freiwilligen Helfer der Volkspolizei, wie auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen besaßen nicht das Recht zur Führung einer Dienstwaffe. Diese Befugnis wurde ausdrücklich nicht in den Verordnungen von 1952, 1958, 1964 und auch nicht der des Jahres 1982 erwähnt. >
Versicherungs- und Strafrechtsschutz
Ebenso für die freiwilligen Helfer der Volkspolizei waren auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert.[21] Und zwar sowohl im Rechts- wie auch Versicherungsschutz. Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes gemachten Unkosten oder Aufwendungen wurden von den Grenztruppen erstattet. Der genannte Versicherungsschutz selber umfasste alle Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten einen Unfall erlitten. Der Versicherungsschutz bestand in der Regel aus der betrieblichen Lohnausgleichzahlung und wurde dann rechtlich wie ein Arbeitsunfall behandelt. Zu den organisierten gesellschaftlichen Tätigkeiten gehörten alle ehrenamtlich gesellschaftlichen Tätigkeiten. Somit auch die Erfassung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen. Für die Folgen eines Unfalls bestand für den freiwilligen Helfer der Grenztruppen Anspruch auf Sachleistungen, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld. Bei Tod hatte der Hinterbliebene Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente. Die Gewährung der Leistung lag bei der staatlichen Sozialversicherung. Der zugrunde liegende Unfall war innerhalb von 4 Tagen
- a) bei Sozialversicherten Bürgern dem Betrieb bzw. der Genossenschaft,
- b) bei Schülern und Studenten der Schule bzw. Hoch- oder Fachschule,
- c) bei allen anderen Bürgern der zuständigen Sozialversicherung
anzuzeigen. Bei den freiwilligen Helfern genügte in der Regel die Information an den Dienstvorgesetzten. Die Institutionen waren hierbei verpflichtet, entsprechend der Rechtsvorschriften diesen Unfall der zuständigen Arbeitsschutzinspektion mitzuteilen. Die dafür notwendigen Papier wurden zusätzlich mit GT (gesellschaftliche Tätigkeit) gekennzeichnet.[22]
Ehrenzeichen
Neben diesen grünen Armbinden gab es für die freiwilligen Helfer der Grenztruppen, parallel zu dem Helfer der Volkspolizei, wie bereits erwähnt ein kleines Steckabzeichen, das den Inhaber als freiwilligen Helfer der Grenztruppen klassifizierte. Es wurde auch am zivilen Anzug am Rockaufschlag des Mantels oder des Hemdkragens getragen. Eine korrekte Tragevorschrift hierfür gab es allerdings nicht. Bei dem Abzeichen für freiwillige Helfer der Grenztruppen der DDR handelte es sich um ein schildförmiges Abzeichen, das aus Stahlblech oder einem anderen Buntmetall hergestellt wurde und cirka 39 x 31 mm groß war. Der Rand des Abzeichens war golden gehalten, ebenso die Aufschrift: FREIWILLIGER / HELFER (oben) und GRENZTRUPPEN / DER DDR (unten). Dazwischen war das Staatswappen der DDR zu sehen, dessen Ährenkranz ebenfalls goldfarben war. Die Rückseite des Abzeichens war leer und zeigte eine querverlötete Anstecknadel mit Gegenhaken.
Während die freiwilligen Helfer der Volkspolizei mit der Neufassung ihrer Regelung von 1982 nun mit staatlichen Ehrenzeichen ausgezeichnet werden konnten, enthielt das Gesetz über die Staatsgrenze der DDR von 1982, also dem Geltungsbereich der freiwilligen Helfer der Grenztruppen, keine solche Regelung. Um diese Benachteiligung auszugleichen, wurde dafür eigens von Erich Honecker die Medaille für treue Dienste freiwilliger Helfer beim Schutz der Staatsgrenze der DDR geschaffen, die eine Dienstauszeichnung für bis zu 30 jährige Dienstzeit bei den freiwilligen Helfer der Grenztruppen war. Ihre Verleihung war auch rückwirkend gestattet, wenn der Helfer die erforderliche Mindestzeit der jeweiligen Stufe erfüllt hatte. Somit konnte man freiwillige Helfer nachträglich bis in das Jahr 1952 ehren, obwohl es zu diesem Zeitpunkt nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei gegeben hatte. Ferner erhielten Helfer der Grenztruppen auch für außergewöhnliche Leistungen, zudem auch das Stellen oder Ergreifen eines Grenzverletzers gehörte, die Medaille für vorbildlichen Grenzdienst, obwohl deren Verleihung eigentlich nicht für die Helfer bestimmt war. Ferner erfolgten auch Verleihungen der Verdienstmedaille der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik deren Verleihung auch an Zivilisten, und somit an die freiwilligen Helfer, möglich war.
Neben diesen erwähnten Ehrenzeichen und Medaillen gab es auch offizielle Belobigungsschreiben und Ehrungen in Form von Urkunden und dergleichen, die auch mit einer Geldprämie bzw. Sachgeschenken verbunden sein konnten.
Auflösung
Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR verlief im Gegensatz zu den freiwilligen Helfern der Volkspolizei etwas anders. Ihre gesetzliche Grundlage war im „Gesetz über die Staatsgrenze der DDR“ vom 25. März 1982 niedergeschrieben worden und galt im Zuge des Einigungsvertrages exakt bis zum 2. Oktober 1990 24:00 Uhr. Ab dem 3. Oktober 1990 0:00:01 Uhr galt gemäß Artikel 8 i.V.m. Artikel 1 des Einigungsvertrages im Zuge des Beitritts der DDR zum Geltungsbereiches des Grundgesetz der BRD nun Bundesrecht. Einzige Ausnahme bildete nur der Artikel 9 des Einigungsvertrages, der jedoch bei dem Grenzhelfern nicht zur Anwendung gelangte. Die Auflösung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen war somit zwei Tage nach den freiwilligen Helfern der Volkspolizei ebenfalls vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Hauptaufgabe der freiwilligen Helfer der Grenztruppen nun nicht mehr primär aus dem Grenzschutz, sondern vielmehr der Hilfstätigkeit bei der Abwicklung des steigenden Personen- und Kraftfahrzeugsverkehr an immer mehr Grenzöffnungen gen Westen.
Geschichtliche Wertung
Eine endgültige Auswertung der freiwilligen Helfer der Grenztruppen erscheint schwierig, da diese Gruppe, im Gegensatz zu den freiwilligen Helfern der Volkspolizei, ihre Tätigkeiten für den Großteil der Bevölkerung der DDR eher unscheinbar verrichteten und sich ihre Arbeit auf die Kontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen beschränkte. Dennoch sorgten die „Grünen Helfer“ genau aus diesen Gründen bei den Anwohnern grenznaher Gebiete auch für unumgängliche Ärgernisse in ihrem Kontrollzwang. Zwar waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen nicht bei der Vereitelung von Fluchtversuchen mit der Waffe direkt beteiligt gewesen, da diese dafür auch nicht autorisiert waren, dennoch muss in diesem Zusammenhang ihre Tätigkeiten hinsichtlich einer eventuellen Mittäterschaft beleuchtet werden. So waren viele freiwillige Helfer der Grenztruppen Zuträger und Informanten der Staatssicherheit wie auch der regulären Grenztruppen hinsichtlich von geplanten und somit später vereitelten Fluchtversuchen. Fakt ist auch, dass durch die aktive wie passive Mithilfe der „Grünen Helfer“, entweder durch Aufgreifen oder Indizienauslegung, ungezählte Menschen, aber auch Angehörige der eigenen Reihen von der Staatssicherheit der DDR verfolgt, wegen Republikflucht oder Fahnenflucht verurteilt und im Zuchthaus landeten bzw. Sanktionen und Repressalien zu befürchten hatten. Nicht zuletzt aus diesen Gründen waren die freiwilligen Helfer der Grenztruppen in der Bevölkerung verachtet, ja zum Teil gehasst. Wobei in den Reihen der Grenztruppen aber auch Helfer dienten, die sich nicht mit dem sozialistischen System identifizieren konnten, ja sogar ablehnten. Eine juristische Verfolgung oder Aufarbeitung bezüglich der Mittäterschaft von freiwilligen Helfern der Grenztruppen erfolgte nach der Wende zumeist nicht, da es sich bei ihnen um Zivilisten handelte, die nach dem Zusammenbruch der DDR einfach wieder in ihr normales Leben zurückkehren konnten.
Verordnungen
- Verordnung zur Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, Geschäftsblatt der DDR 1958, Seite 501
- Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen
Weblinks
- Warum Freiwillige den DDR-Grenzern halfen
- Die Grenzsicherungsanlagen der DDR
- Große Anfrage der CDU/CSU bezüglich Deutschlandpolitik vom 4. April 1977 in der es auch um freiwillige Helfer der Grenztruppen geht
- Grenzhelfer an der Küstenregion - Ein Kurzbericht
- Lexikoneintrag zu den freiwilligen Helfern der Grenztruppen unter google.books einsehbar
Einzelnachweise
- ↑ Eingangsworte der Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der NVA vom 16. März 1964
- ↑ § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 des Volkspolizeigesetzes der DDR
- ↑ Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, §§1, 2, Geschäftsblatt der DDR Nr. 44 vom 20. Juni 1958, Seiten 501/502
- ↑ http://ddr-museum-steinhude.de/6.html
- ↑ http://littleberlin.de/?PID=static,Grenzhelfer_de
- ↑ http://grenztruppen-der-ddr.org/00017.html
- ↑ http://www.runde-ecke-leipzig.de/sammlung/Zusatz.php?w=w00066
- ↑ http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/08/002/0800255.pdf
- ↑ Diese Zahlen beruhen vermutlich auf Berichte des Bundesnachrichtendienstes
- ↑ Bundesdrucksache 8/255 der 8. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Seite 10
- ↑ http://www.ddr-wissen.de/wiki/ddr.pl?Ostsee
- ↑ Bundesdrucksache 8/255 der 8. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
- ↑ Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 4
- ↑ Bundesdrucksache 8/255 der 8. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
- ↑ Vergleiche Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 Verordnungsname
- ↑ Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 4
- ↑ Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 20
- ↑ Gesetz über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 § 23 Abs. 3
- ↑ Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzordnung) vom 25. März 1982, § 1 Abs. 3
- ↑ Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei - Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 15-16
- ↑ Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seite 199ff
- ↑ Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seite 199-201