Indult (Kirchenrecht)

im römisch-katholischen Kirchenrecht ein Gnadenerweis
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Unter einem päpstlichen Indult versteht die römisch-katholische Kirche einen vom Apostolischen Stuhl gewährten Gnadenerweis, der in Form einer Dispens (Befreiung von einer ansonsten gültigen kirchlichen Rechtsnorm in Einzelfällen) oder eines Privilegs (persönliches Sonderrecht für Einzelne) gewährt werden kann.

Das Indult gehört zu den kirchlichen Verwaltungsakten für Einzelfälle. Anders als auf die Erteilung einer Lizenz (Erlaubnis) besteht auf die Gewährung eines Indults grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ein päpstliches Indult wird in der Regel durch Reskript erteilt.

Indulte können sich auf die unterschiedlichsten kirchenrechtlichen Materien beziehen. Beispielsweise kann der Heilige Stuhl dem Mitglied einer Ordensgemeinschaft durch Gewährung eines Austrittsindults die Befreiung von den mit den Ordensgelübden aufgenommenen Pflichten gewähren (rechtsmateriell eine Dispens). Beispiel für ein Privileg ist etwa ein päpstliches Indult vom 7. Juli 1920, mit dem die Domherren der Kathedrale von Sitten das besondere Recht erhalten haben, ein vergoldetes Brustkreuz an einem violetten Band zu tragen.

Auch besondere ortskirchliche Gegebenheiten oder besondere Bedürfnisse bestimmter Gruppierungen innerhalb der Kirche können Gründe für die Kirche sein, Gnadenerweise zu gewähren. So ermächtigte beispielsweise Papst Johannes Paul II. im Jahr 1984 die Diözesanbischöfe, einzelnen Priestern die Feier von Messen im tridentinischen Ritus (sogenannte Indultmessen) zu erlauben.

Datei:Kirchliche Verwaltungsakte nach CIC.jpg