Die Stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft. Sie entsteht dadurch, dass ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) sich an dem Handelgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Sie tritt nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens in Erscheinung und nicht nach außen, also im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der stille Gesellschafter erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht, in die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen. Die rechtliche Regelung ist in dem Handelsgesetzbuch §§ 230- 237 verzeichnet. Steuerlich wird zwischen einer atypischen stillen Gesellschaft und der typischen stillen Gesellschaft unterschieden.
Vorteil:
Sie ist nicht nach außen, also im Geschäftsverkehr, bekannt, da sie weder im Handelsregister eingetragen werden muss, noch über die Firma genannt werden muss. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und es nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann somit gegen lukrative Verzinsung einen stillen Partner suchen.
Formalien, Rechte und Pflichten:
Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und sei es auch nur aus Beweiskraft gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter können natürliche sowie auch juristische Personen sein. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich einschließlich auf das Innenverhältnis. Die Einlage kann entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine in der Höhe festgesetzte Beteiligung am Unternehmergewinn.