Der Begriff Studentische Selbstverwaltung wird heute umgangssprachlich zumeist synonym gebraucht für die verfasste Studentenschaft und ihre Organe (AStA, Studierendenparlament). Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zu Mitverwaltung (Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und Interessenvertretung – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der verfassten Studentenschaft.
Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung verfasster Studentenschaften in den 1920er Jahren vor allem:
- die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studenten (die heute im Wesentlichen von den Studentenwerken getragen wird)
- die studentische Krankenversorgung (anders als heute waren Studierende damals nicht gesetzlich versichert)
- die Pflege des freiwilligen Studentensports (wofür die meisten Hochschulen heute eigene Einrichtungen unterhalten)
- die Förderung der musisch-kulturellen Interessen der Studierenden.
- Nach 1945 widmeten sich viele Studentenschaften zudem verstärkt dem Aufbau internationaler Austauschbeziehungen, bevor auch diese Aufgabe zunehmend von den hochschuleigenen Auslandsämtern übernommen wurde.
Zugleich waren diese Selbstverwaltungsaufgaben, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, seinerzeit ein wesentliches Argument dafür, den Studentenschaften überhaupt den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verbunden mit dem Recht zur Beitragserhebung, zu verleihen.
Angesichts der Tatsache, dass die meisten dieser Aufgaben heute von anderen Institutionen wahrgenommen werden, wird von Kritikern, vor allem in der juristischen Literatur, seit längerem bezweifelt, ob die verfasste Studentenschaft als öffentlich-rechtlicher "Zwangsverband" überhaupt noch gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Zweifel hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bislang – zuletzt im Jahr 2000 – zurückgewiesen und dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Ermessenspielraum in dieser Frage zugestanden.