Dreidimensionale Marken müssen als solche bezeichnet (§ 6 Nr. 3 MarkenV) und graphisch (zweidimensional) wiedergegeben sein (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; ø 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; i.V.m. § 9 MarkenV), wobei es sich bei der graphischen Wiedergabe um eine beschreibende Darstellung der dreidimensionalen Marke handelt.
Die graphische Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke muß auch die räumliche Dimension erkennbar werden lassen. Als dreidimensionale Marke kommen alle dreidimensionalen Formen und Gestaltungen - farbig oder schwarzweiß - einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung in Betracht (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Einen Sonderfall der dreidimensionalen Marke stellt die Kennfadenmarke dar (§§ 6 Nr. 4; 10 MarkenV).