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3. in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.“
– § 11 Abs. 1 NÖ NSchG 2000
Die Festlegung der Naturschutzgebiete erfolgten durch die Landesregierung aufgrund des letzten Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes aus dem Jahr 2000[1], sowie den Landesverordnungen.[2]
In diesen Gebieten ist grundsätzlich jeder Eingriff verboten und sie dürfen nur auf den dafür bestimmten Wegen betreten werden[3]. Nur für Jagd und Fischerei bestehen Ausnahmen[4]. Auch andere Nutzungen, wie die Wiesennutzung, aber auch wissenschaftliche Forschung[5] kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
** Diese Gebiete wurden im Zuge der Ernennung des Wienerwaldes als Natura 2000-Gebiet auch als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Alle elf Naturschutzgebiete befinden sich in der Kernzone des Biosphärenparkes Wienerwald.
(x)
Letzte drei Gebiete nicht Teil der NÖ NSG-V i.d.g.F 5500/13–28. Novelle 70/08 2008-08-28
Weblinks
Naturschutzgebiete. In: noe.gv.at » Umwelt / Naturschutz » Schutzgebiete. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung: Abteilung Naturschutz, abgerufen im Jahr 2010.