Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

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Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
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Verstehe nur Bahnhof

 
Erlaubt?

Ich hab gestern 3 Bahnhofsbilder hochgeladen. Sie in den Artikel eingestellt. Die zwei schnellgelöschten Bilder hatten folgenden Inhalt: Gleise im Hbf und das Foyer des Hbf. Ich verstehe nur Bahnhof. Grüße, alofokjwp 10:12, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Grundsätzlich gilt: das hier. Das Bild oben ist zulässig, wegen Panoramafreiheit. Aber die SLAs hast Du ja selber gestellt, oder? --Taxman¿Disk? 10:23, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
[Nach BK:] Moin! Was genau ist deine Frage? Du hast die SLAs doch selbst gestellt. Urheberrechtlich sind die beiden gelöschten Bilder unproblematisch; das einzige Problem ist das Hausrecht, du bräuchtest also eine Genehmigung der Deutschen Bahn zur Veröffentlichung unter den jeweiligen Lizenzen. In wie weit das dein oder unser Problem ist, ist übrigens eine der Fragen, die durch das angestrebte Rechtsgutachten geklärt werden sollen. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:26, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BKBK) Die Aufnahme des Foyers ist soweit probelmatisch, dass da allfällige Kunstwerke usw. das Hochladen verbieten können. Da das Foyer als Gebäudeinneres gilt, und man sich damit nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann. Der Rest ist bei Bahnfotos in erster Linie ein Haurechtsproblem. Das für uns als Nutzer keien Problem ist, wenn es für dich (als Fotograf) auch keines ist (sprich du bereit bist, dich für deine Rechte als Fotograf, gegenüber dem Eigentümer einzusetzen, notfals vor Gericht). Bist du sicher das du sie richtig Lizeziert hast? (Das wäre nämlich auch eien Löschgrund. Bobo11 10:28, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
@Bobo: Das Foyer dürfte unproblematisch sein; nichts, was Schöpfungshöhe hat und gleichzeitig kein Beiwerk ist. Korrekt lizenziert waren die Bilder auch; alofok hat den SLA selbst gestellt. --ireas {d · c · b} 10:30, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Für’s Protokoll: Es handelt sich um Datei:Hbf ke gleis.JPG und Datei:Eingangshalle hbf ke.jpg. --ireas {d · c · b} 10:33, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Ich hab selber einen SLA gestellt, da ich mit der DB nur schlechte Erfahrung gemacht hab. Wie schon gesagt, das eine war das Foyer (also Innen), der Hauptbahnhof mit Gleisen (draußen). Sind Bilder von draußen also vom Steg auf die Stege mit Gleisen ohne Einwilligung der DB möglich oder muss man da wieder die ganze Bürokratie starten? Ich verweise noch darauf. Grüße, alofokjwp 10:34, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
OKI, wenn er die SLA selber stellt, dann solte er nicht erstaunt sein wenn sie gelöscht werden. Personlich bin ich da ja der Meinug das wir als Wikipedia uns auf des FachLiteratur-Abschitt des DB-Hausrechtes berufen dürfen (wenn ich das geliche Bild ohne Bewilligung der DB gegen Geld in einer Fachzeitschrift abbilden darf, warum dann nicht in der WP?). Kurz was vom öffentlich zugänglicher Stelle gemacht wurde, ist für die Wikipedia verwendbar wenn es nix urheberrechtlich geschützes als Hauptinhalt ziegt. Dieser Standpunkt muss der Fotograf natürlich mitvertreten können, denn es geht ja um seinen Arsch, um es mal derb zu sagen. Wenn nicht ist es so ist, ist es schon so das wir zu seinem Schutz auf die Bilder verzichten müssen. Bobo11 10:37, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
[BK:] Solange du vom Gelände der Deutschen Bahn aus fotografierst, musst du dich an deren Hausrecht halten. Am besten, du schreibst denen eine kurze Mail, in der du die Lage schilderst und um die Genehmigung zur Veröffentlichung unter den von dir ausgewählten Lizenzen bittest. Fragen kostet nichts, und die Chancen sind nicht so gering, dass du eine positive Antwort bekommst. Diese kannst du dann an permissions-de@wikimedia.org weiterleiten. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:40, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(einschub)@Irness er muss ja gar nicht schrieben, denn es gibt im Hausrecht der DB schon eine Bewilligung auf die er sich beruffen kann. Natürlich muss er mit dieser Argumentation Wikipedia= Fachliteratur einverstanden sein (und auch denn Mut dafür einzustehen). Denn meines Erachtens hätte da die DB ein arges Arguimentationsproblem vor Gericht. Denn ich kann auch solange Anfragen, bis die DB sicher ist, dass ich vollberuflich Fotos anfertigen will mit den Hintergrund Geld damit zu verdienen. -- Bobo11 10:55, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Die Löschung war mir klar. Ich wollte halt keinen Konzern am A**** kleben haben der mir sagt, dass ich Bilder "illegal" und kommerziel der Gebäude und Anlagen der DB verwende. Ich verstehe aber nicht, wie die DB das Hochladen von Bilderm von Gleisen und Stegen verbieten kann. Es hat doch keine Schöpfungshöhe. alofokjwp 10:44, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Bahn kann dir verbieten, auf ihrem Gelände Fotos zu machen (Hausrecht). Das ist ein Problem, was zwischen dir und der Bahn besteht, wofür die Bahn dich haftbar machen kann (keine Ahnung, ob die wirklich so schlimm sind). Unabhängig davon haben die Motive wie Gleisanlagen keine Schöpfungshöhe, das heisst, sie können unter freier Lizenz stehen. Das Verhältnis von Fotograf und Besitzer des fotografierten Gegenstandes ist für uns vollkommen irrelevant, das heisst, es interessiert und nicht, ob du überhaupt die Erlaubnis zum Fotografieren hattest. Deswegen ist es auch unsinnig, eine Fotogenehmigung der Bahn an permissions-de zu schicken. Falls du auf Nummer sicher gehen willst und das für moralisch vertretbar hältst, kannst du solche Bilder via Einweg-Account hochladen.--Wiggum 10:54, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wie gesagt: Ob das ganze nur den Fotografen etwas angeht, wird gerade in einem Rechtsgutachten geklärt, wie Pavel auf der Vereins-Mailingliste angekündigt hat. Falls beim Support-Team eine Freigabe liegen sollte, besteht aber auf keinen Fall ein Problem – insofern ist eine Weiterleitung an permissions-de in meinen Augen durchaus sinnvoll. --ireas {d · c · b} 11:05, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Einweg-Account ist bei diesen Bildern problematisch. Es gibt ja nicht soviele Leute aus diesem Ort die bei WP sind. alofokjwp 11:08, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(BK) Solange man sich an die Spielregeln hält, ist es eigentlich kein Problem (Spielregeln: öffentlich zugänglicher Standort (Puplikumsbereich), keine Gefährung des Bahnbetriebes, keine beeinträchtigung der Reisenden, kein Blitzlicht, positiver Darstellung der Bahn). Da man mit Ärger rechenen muss wenn man sich auf das Betriebsgelände (Gleisanlage) begibt sollt eigentlich klar sein. Wenn man sich an die Spielregeln hält, wird man in der Regel auch nicht belässtig. Und die Hauswache mal wieder Chef spielen will, halt nachgibt solte auch klar sein (wer nachgibt muss sich in der Regel auch nicht ausweisen, egal wie viel Fotos man schon gemacht hat). Aber Wignus hat ja die Varinate für die Übervorsichtigen aufgezeigt. --Bobo11 11:11, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Verein sollte die Kohle lieber in ein Verfahren investieren. Was soll ein Gutachten erbringen, was nicht eh schon bekannt ist (WP:Fotos von fremdem Eigentum)?--Wiggum 11:20, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wegen dem Ort würde ich mir zuallerletzt Gedanken machen, ich z. B. wohne ja auch nicht in Breisach. -- Хрюша ?? 11:28, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn das so weiter geht, wird es bald keine Fotos mehr für die Wikipedia geben, weil für beinahe jedes Motiv irgendeine Möglichkeit, Rechte Dritter zu verletzen, konstruiert werden kann. Ich bin schon mehrfach dem Werksschutz irgendwelcher Firmen in die Hände gelaufen - wenn man öfters über Industriebrachen tapert, landet man halt manchmal "von hintenherum" auf Betriebsgelände, die noch genutzt werden. Wenn man sich dann kooperativ verhält, gibt es eigentlich nie Probleme. Varianten: a) Entschuldigen, Zusage, die Bilder nicht zu veröffentlichen, Gelände verlassen. b) Bilder vor Veröffentlichung genehmigen lassen. c) "Ach für Wikipedia? Da kann ich Ihnen was Interessantes zeigen!". Alles schon vorgekommen. Noch nie hat jemand verlangt, Filme, Speicherkarten, Kameras abzugeben oder zu löschen. -- smial 11:49, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich halte nichts von diesem Rechtsgutachten, das ist rausgeworfenes Geld. Ziel des Gutachtens ist erklärterweise: "Das Gutachten sollte Rechtssicherheit für den Photographen/Uploader und für potentielle Nachnutzer herstellen." Wie soll das denn funktionieren?! Ein Gutachten kann ein solches Ziel nicht erreichen. Rechts"sicherheit" entsteht, wenn überhaupt, dann durch höchstrichterliche Rechtssprechungspraxis -- wenn also die letztendlich realen Konsequenzen festgesetzt werden. Und nicht durch irgendein pseudoakademisches Geschwätz von irgendwelchen Juristen eines Vereins, der nach seinen eigenen Angaben rechtlich mit der Wikipedia nichts zu tun hat. Ein Rechtsgutachten ist eine Meinung wie jede andere hier: Ohne praktische Bedeutung. Was erwartet ihr euch? Für ein Gericht macht es keinen Unterschied, ob man sich auf ein Gutachten, oder sonst irgendetwas beruft, wenn man etwas gesetzteswidriges tut. Und wenn man etwas rechtmäßig tut, dann ist es sowieso egal, worauf man sich beruft, da es ja rechtmäßig war. Ein Anwalt, der einen Hochlader in dessen Interesse berät, wird sowieso immer pragmatisch und auf Konfliktvermeidung bedacht sein und empfehlen, Bilder mit kontroversem rechtlichen Hntergrund im Zweifel lieber nicht hochzuladen. Erheblich sinnvoller wäre es, mit dem Geld z.B. gegen die fraglichen Klauseln der Hausordnung zu klagen. --rtc 13:22, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Alles schon zigfach diskutiert. Wir kriegen von fachkompetenter Seite die größten Fallstricke und einen realistisch gangbaren Korridor aufgezeigt statt hier weitere Bildschirmkilometer mit Hobbymeinungen zu füllen. Ziel des Vereins ist außerdem, anhand der Rechtsauskunft Vorlagen/Musterschreiben zu erstellen, mit denen man sich an die "Hausordnungsaussteller" wenden kann. --Martina Nolte Disk. 19:46, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist auch nur eine weitere Hobbyauskunft, wenn auch eine qualifizierte. Qualifizierte Hobbymeinungen von Juristen kann man im Internet zuhauf nachlesen. Die relevanten Entscheidungen deutscher Gerichte sind bekannt und wir haben uns entschlossen, die ungünstigeren (Schloss Tegel, Preußische Schlösserstiftung) zu ignorieren.--Wiggum 12:04, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn es keine passenden Gesetze gibt, werden von Gerichten Kommentare herangezogen. Wenn es keine Kommentare gibt, gelten durchaus Rechtsgutachten. Jedenfalls solange, bis es Kommentare oder Urteile gibt. Das ist gängige Praxis und es schafft, wenn auch vorübergehend eine gewisse Rechtssicherheit. Im Strafrecht wird dies etwas anders gehandhabt, im Urheberrecht gab es noch keinen Fall, daß jemand verurteilt wurde, der sich auf ein Rechtsgutachten berufen hat, weil es keine Kommentare gibt. Wir haben genau ein Urteil mit Wikipedia-Bezug: ME vs. Markus Schweiß zur Handhabung von Versionsgeschichten. Es gibt keine Gesetzeskommentare, deshalb wäre ein Gutachten hilfreich. --Marcela   02:54, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich rate den vorstehenden Beitrag nicht wirklich ernst zu nehmen. Das UrhG gehört zum Nebenstrafrecht: Die Aussagen von Ralf sind in nahezu Zen-Dadaistischer Art und Weise unsinnig und zudem unzutreffend. Im Zivilrecht wird ein objektiver Maßstab fürs Unterlassen angelegt; da helfen auch Gutachten gar nichts. Im Strafrecht hingegen können Gutachten vor Strafe schützen: Wer genug Juristen für sich schreiben lässt, ist irgendwann im strafbefreienden Verbotsirrtum. kragenfaultier ist Fan der All-Whites 08:52, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wir können bei einem solchen Gutachten, das mich an das Schlechtachten vor Jahren erinnert (Fachkompetenz bestreite ich entschieden), im Grund nur verlieren, da auf jeden Fall viele Bilder auf der Strecke bleiben werden, da die Anwälte immer vorsichtig argumentieren werden, wenn man ihnen nicht klar vorgibt, zu welchem Ergebnis sie zu kommen haben. So what? --Historiograf 13:36, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mich würde jedenfalls noch interessieren, in welchem Umfang die schon vor zwei Jahren genannten grundsätzlichen Einwände (siehe Wikipedia_Diskussion:WikiProjekt_Rechtsgutachten_2008#Unrealistische_Hoffnungen) diskutiert wurden.--Wiggum 01:19, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Buchcover Darkness At Noon

Das Cover dieser US-Erstausgabe des Romans "Sonnenfinsternis" steht unter der öden Lizenz "fair use". Das Ding erreicht in meinen Augen keine Schöpfungshöhe. Insofern müsste es doch auch in der de.wp nutzbar sein. Wie seht ihr das? --Atomiccocktail 23:47, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja, keine SH. --Marcela   23:48, 24. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Marcela hat Recht :-) --Neozoon 00:41, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Geodaten Brandenburg

Hallo zusammen, können diese Daten mit diesen Nutzungsbedingungen irgendwie benutzt werden? Erst ist von privat die Rede und dann doch irgendwie von Internet... --Ailura 16:13, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Landesvermessungsamt Brandenburg steht freien Lizenzen offen gegenüber. Bei der letzten Academy war eine Vertreterin von Heinrich Tilly anwesend, um sich darüber zu informieren. Wir sollten in diesem Fall aktiv vorgehen und fragen. Einige Daten sind sicher entgegen den Angaben ungeschützt, eine generelle Freigabe wäre jedoch noch schöner. --Marcela   16:24, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sorry, will nicht stören, aber ist das
 
eine URV oder nicht (Grundlage Open Street Map, Biotopfläche aus den Landesdaten)? ggf. gerne löschen. --Ailura 19:12, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die reinen Geodaten sind als bloße Fakten ungeschützt. Die Gesamtheit aller geodaten des Amtes jedoch genießt Datenbankschutz. Man darf also nicht wild alles herunterholen und woanders veröffentlichen. --Marcela   19:37, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ist das ein OK? --Ailura 19:43, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich würde die Quelle noch verlinken aber prinzipiell ist es ok. --Marcela   20:49, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Kann man das nachträglich ändern? Und was will mir der Baustein sagen? --Ailura 00:07, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
OSM Inhalte die unter CC-BY-SA stehen einfach mal für gemeinfrei erklären? Naja ich hab da so meine Zweifel. Wobei ich zu den gehöre die Osm lieber gemeinfrei bzw. CC-0 hätten als unter einer anderen Lizenz. --Kolossos 01:16, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sorry, ich verstehe kein Wort, aber ich dachte, das Problem wären die Landesdaten. --Ailura 09:08, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Er hat Recht, ich habe nicht auf die Lizenz geachtet. Sorry, muß natürlich CC sein. Bei diesem speziellen Beispiel würde es vielleicht noch gerade vertretbar sein, prinzipiell jedoch nicht. --Marcela   12:02, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Landesbetrieb LGB kann hierzu vrmtl wenig sagen, da das alles vom Landesumweltamt stammt. Egal, solange es wie hier nur um einzelne Biotopflächen und/oder sehr kleinmaßstäbige Karten geht, dürfte das ohnehin unter nicht-substantielle Entnahme fallen. In den Nutzungsbedingungen schreiben sie ja auch explizit nochmal: "insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil". Art und Umfang heißt im Fall von Karten/Geodaten: Quantität (wie viel der Daten wurden übernommen) und Qualität (wie stark wurden sie vereinfacht/generalisiert). Ist also letztlich Ermessenssache. Nur für OpenStreetMap gilt wie schon gesagt, die CC-BY-SA Lizenz; noch zumindest - nach der geplanten Umstellung auf ODbL wäre sowas ein "Produced Work" und könnte dann unter einer beliebigen Lizenz (auch PD) veröffentlicht werden. --alexrk 15:32, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die aktuelle Lizenz am Bild habe ich nicht erfunden, wurde nachträglich hinzugefügt. Also soll ich das Bild nochmal mit einer anderen hochladen? Ich muss sowieso noch etwas ändern. --Ailura 08:02, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wenn da nichts dagegensteht.. nimm doch einfach CC-BY-SA, dann sind auch die OpenStreetMapper glücklich ;) Ausserdem verlangen die NSG-Daten anscheinend ebenfalls eine Namensnennung in analogen/digitalen Folgeprodukten („Darstellung auf der Grundlage von Daten des Landes Brandenburg“.) - spricht also ebenfalls eher für CC-BY-SA --alexrk 12:55, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bilderspende

Uns steht vielleicht eine größere Bilderspende ins Haus, vom Umfang her so wie Bundesarchiv und Fotothek. Wenn das klappt, brauche ich Hilfe nach dem Vier-Augen-Prinzip (oder auch 6, 8 oder 10). Wer wäre bereit, beim Sichten einer sehr großen Anzahl Bilder mitzumachen? Wie das technisch aussehen wird, steht noch vollkommen in den Sternen, ich weiß auch nicht, ob die Bilder überhaupt schon digitalisiert sind. Es geht mir darum, Mitstreiter zu finden, die sich mit Bildrechten auskennen. --Marcela   20:49, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schicke mir doch mal ein paar Infos. --Neozoon 00:39, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bilder von Kindern

Habe von Hilfe Diskussion:Bilder den Weg hierher gefunden. Meine Frage: Wie hält es Wikipedia mit Fotos von Kindern. Konkret geht es um dieses Bild im Artikel Japaner. Nach meinem Rechtsempfinden werden die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder verletzt. Ich möchte deshalb aber keinen Editwar starten und bitte um eine dritte Meinung.--Katakana-Peter 11:26, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das dürfte in der Tat problematisch sein. Allerdings liegt das Bild auf Commons, und dort werden Persönlichkeitsrechte oftmals nicht ernst genommen. --ireas {d · c · b} 11:30, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Trotzdem muss das Bild hier nicht rechtswidrig von uns eingebunden werden. Wir brauchen die Zustimmung der Eltern, sonst geht das nicht. -- Chaddy · D·B - DÜP 14:55, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das schon, natürlich, aber eine richtige Löschung ist wahrscheinlich eher unwahrscheinlich. --ireas {d · c · b} 14:58, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Deshalb habe ich bei diesem LA auf Commons auch nur die Panoramafreiheit angesprochen. RaeB interessiert dort offenbar niemanden außer die deutschsprachigen Bernutzer und Admins. --Marcela   23:44, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mal wieder das übliche Commons-gebashe von Leuten ohne Ahnung. Erinnert ein wenig an diese Diskussion (Zitat von Ralf dort: "Eine unhaltbare Situation ohne Lösungsmöglichkeit. Auf Commons sowieso."). Ein gut begründeter LA und das Bild war Geschichte (anderes RaeB-LA-Beispiel).
Ansonsten mal wieder der Hinweis das bezüglich Recht am eigenen Bild das Recht des Herkunftslandes angewandt wird. --Isderion 00:15, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wer kennt sich schon mit vietnamesischem Recht aus? Ansonsten gebe ich dir Recht. Allerdings haben deutsche Löschanträge seltener eine Chance auf Ausführung und ich kann sie nicht englisch formulieren. Im vorliegenden Fall müßte auch Panoramafreiheit vollkommen ausreichen, da der Fotograf des weinenden Kindes sogar berühmt ist und noch lebt. --Marcela   00:24, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Naja, deine beiden Beispiels-LAs wurden jeweils von deutschsprachigen Commons-Admins entschieden (und auch gestellt). Also von daher... -- Chaddy · D·B - DÜP 06:07, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Könntet ihr bitte eure Diskussionsbeiträge so formulieren, dass ratsuchende Außenstehende sie auch verstehen. "Recht der Herkunftslandes" z. B. heißt hier Herkunftsland des Fotografen oder der abgebildeten Person? Wie ist letzteres festzustellen? Meine Meinung (aber ich habe ja keine Ahnung): Irgendjemand lädt Familiensfotos oder Urlaubsschnappschüsse bei flickr hoch, klickt irgendeine Lizenz an und macht sich dabei vermutlich keinerlei Gedanken darüber, was mit den Bildern dann passieren kann. Wenn Wikipedia-de der Meinung ist, dass alles, was irgendwo auf der Welt rechtlich nicht geregelt ist, rechtens und damit für Wikipedia-de akzeptabel ist, dann habe ich damit ein moralisches Problem. Was wird jetzt mit dem Foto, um das es hier geht? Soll ich es aus dem Artikel entfernen? Nützt das etwas? Oder leiste ich damit vielleicht sogar Beihilfe zur Vertuschung (weil das Bild ja in der Versionsgeschichte erhalten bleibt)? --Katakana-Peter 08:21, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

@Isderion: Das ist kein Commons-Gebashe. Ich habe nichts gegen Commons. Es ist aber einfach so, dass es Fälle gibt, in denen Recht-am-eigenen-Bild-Problematiken nicht so ernst genommen werden wie hier. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:11, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich habe inzwischen auf Commons einen Löschantrag gestellt.--Katakana-Peter 10:38, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Recht am eigenen Bild ist ein Rechtskonstrukt, das andere Rechtskreise nicht oder nur in etwas abgemildeter Form in Form von personality und privacy Rechten kennen. In einem internationalem Projekt mit vielen ausländischen Bildern wie Wikipedia für jedes Bild deutschsprachige Regeln anzuwenden ist nicht praktikabel, warum soll auch ein Fotograf eine Erlaubnis einholen, wenn das Bild in seinem Land von vornherein legal ist. Mit Bildern aus Deutschland und Löschanträgen wegen RaeB auf Commons habe zumindest ich gute Erfahrung gemacht.
@ Katakana-Peter: Die entsprechende Commons-Richtlinie zu diesem Thema nennt sich commons:Commons:Photographs of identifiable people. Diese Richtlinie erkennt explizit das Recht des Landes an, in dem das Foto gemacht wurde (in diesem Fall Japan). Allerdings gibt es keine (wikipedia-)Informationen über die entsprechende Rechtslage in Japan. Eine Lücke die du evtl. schließen kannst. In der jetzigen Form ist der LA nämlich (in Bezug zur genannten Commons-Richtlinie, die das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt) eher schwach. --Isderion 12:18, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Mein Kommentar dazu in der Löschdiskussion des Bildes auf Commons:
  • The author of the picture is spanish. The picture was taken in Japan. The picture seems to be taken in a public place (parc). Since it was taken with a 125 mm lens, the author most likely got the OK to take the picture, since he must have been quite close to the family. The picture is not embarrasing, it is a very nice picture (got a gold medal in Flickr).

The rule within commons that applies here seems to be: " The consensus on Commons (subject to any local law to the contrary) is that the subject's consent is not usually needed for a straightforward photograph of an identifiable individual taken in a public place, but is often needed for such a photograph taken in a private place [2] --Neozoon 00:19, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

SH - Datei:St-Pierre aux Nonnains façades.jpg

Datei:St-Pierre aux Nonnains façades.jpg

Hat diese Zeichnung von Architekturstilen SH? --Saibo (Δ) 16:30, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Was soll an einer Technischen Normzeichnung denn Schöpfungshöhe haben? Da gibs nur eine richtige Darstellung, und keien Spielraum für eigene geistige Leistung (im Sinn eines eigenen Werkes). Die Zeichnug selber ist sicher PD, und das damit abgebildete ist auch unproblematisch da sicher genügend alt. Bobo11 17:47, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich weiß es nicht - immerhin hat jemand rumgemalt. ;-) Zeichnungen kommen mir eben selten unter. Danke Bobo.--Saibo (Δ) 20:12, 26. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist eine Rekonstruktion der verschiedenen Zustände dieser Kirche, also eine wissenschaftliche Leistung aufgrund von Befunden an der Kirche und Vergleichen mit anderen Kirchen. Das hat bestimmt Schöpfungshöhe. Das Alter ist mit 1970 angegeben. Leider löschen oder fragen.--195.200.70.41 15:04, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich bin neu auf dem Gebiet und möchte für die Wikipedia und auch möglicherweise für andere Webseiten schreiben. Wie ich das verstehe , solange ich die Ergebnisse meiner Recherchen in eigene Worte fasse, kann ich mir sicher sein, dass ich kein Urheberrecht verletzt habe oder plagiiert habe. Ist das richtig?

Martin Penkowski Danke (nicht signierter Beitrag von 193.105.134.136 (Diskussion) 19:26, 26. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Wenn es um die Wiedergabe von technisch-wissenschaftlichen Konzepten geht oder die Darstellung von Information, sind diese selber urheberrechtlich nicht geschützt. Ein Plagiat im wissenschaftlichen Sinne - also die eigene Wiedergabe eines fremden Gedankenganges/Erklärungsansatz/Begründungssystems in eigenen Worten ohne Kennzeichnung der Quelle - ist urheberrechtlich erlaubt, aber wissenschaftlich das nächst schlimmere nach der Datenfälschung. Bei künstlerischen Konzepten können diese jedoch vom Urheberrecht umfasst sein. So war früher jedes Schwarze Quadrat, das die Idee des Schwarzen Quadrates in einer Darstellung nachvollzog, ein Urheberrechtsverletzung. Auch die Nacherzählung eines aktuellen Romans kann die Urheberrechte dessen Autors verletzen. Die Übersetzung von Lyrik zB ist grundsätzlich ja eine Nachvollziehung eines fremden Werks in eigenen Worten (die 112 Eugen Onegins in Deutsch sind eher Nachdichtungen denn echte Übersetzunge) und dennoch als Bearbeitung des ursprünglichen Werks geschützt. kragenfaultier ist Fan der All-Whites 08:34, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
(quetsch) Das Schwarze Quadrat sollte hier zum besseren Verständnis verlinkt sein.--131.173.17.161 18:13, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zusammenfassungen eines Inhaltes dürften aber keine URVs sein, weil sonst wäre ja jeder WP-Artikel über ein urheberrechtlich geschütztes literartisches Werk oder einen geschützten Film eine URV, genauso wie fast der gesamte Inhalt von Seiten wie IMDb oder Filmkritiken in Zeitungen. Dass jede Darstellung eines schwarzen Quadrats auf weißem Hintergrund früher eine URV war bezweifle ich, weil sonst wäre z.B. ein unbelichtetes Polaroid-Foto ein URV gewesen (siehe [3]). Ich denke, dass nur künstlerische Umsetzungen, die ein schwarzes Quadrat auf weißem Hintergrund darstellen URVs waren. --MrBurns 15:34, 27. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, wahrscheinlich meinst Du mit Copyright Deutsches Urheberrecht. Das kann man grob dann verletzen, wenn Du das urheberrechtlich geschützte Werk eines Anderen als Dein eigenes ausgibts. Zum Schutzbereich: "Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen. [4]" Eine Zusammenfassung von geschützten Werken in eigenen Worten mit Verweis auf diese Werke kann in dieser Weise keine Urheberrechtsverletzung sein. --Neozoon 00:37, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Urheberrechts-FAQ für Ausstellungen

http://archiv.twoday.net/stories/6400921/ geht auch auf die Nutzung von Bildern aus der WP ein --Historiograf 12:42, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Welche Lizenz?

Ich habe kürzlich verschiedene Informationstafeln fotografiert, welche, da dauerhaft auf öffentlichem Grund montiert, keine Probleme unter FOP machen dürften. Mir fehlt aber noch die Erfahrung für das richtige Vorgehen in solchen Fällen. Meine Fragen: 1) Ich möchte zum Teil nur Auszüge hochladen, lade ich des Nachweises wegen besser auch eine Gesamtansicht der Infotafel hoch? 2) Genannter Urheber ist eine juristische Person (Archäologischer Dienst des Kantons Bern, ADB), keine natürliche. Ist das in Ordnung? 3) Was muss neben der Nennung des Urhebers und dem FOP-Template noch drauf? Vor allem bin ich mir nicht im Klaren, welche Lizenz in diesem Fall korrekt wäre. Ein konkreter Fall wäre der Lageplan des Tempelbezirks von Petinesca, dessen Grabungsreste ich am Wochenende fotografierte. Auf der Infotafel (Beispielfoto) des ADB gibt es eine schöne Situation der Grabungen. -- Хрюша ?? 13:55, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Da schließe ich mich gleich mit einer ähnlichen Frage an: In der Gemeinde Hasel steht eine gut sichtbare Infotafel zur Geschichte der Gemeinde - ohne jegliche Autorenangaben. Der Text auf der Tafel stimmt mit diesem Text fast genau überein (hier gibt es aber ein Impressum). Frage: könnte man den Text in den Artikel übernehmen und sich auf die öffentlich zugängliche Tafel beziehen? (Foto der Tafel wäre kein Problem). Rauenstein 22:13, 28. Jun. 2010 (CEST) P.S. Gilt auch für viele Gemeinden im elsässischen Sundgau, die solche Infotafeln aufgestellt haben.[Beantworten]
Benutzer_Diskussion:Ralf_Roletschek#Schutzfristenvergleich Punkt 2 Panoramafreiheit. --Marcela   00:49, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Panoramafreiheit#Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln = nix genaues weiß man nicht. ---- ST 00:52, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich meine es zu verstehen. Beim elsässischen Elsass oder Sundgau (Frankreich) würde ich aber die Finger davon lassen -- Хрюша ?? 07:34, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Urheberverzeichnis

Wieso gibt es eigentlich nicht zu jedem Artikel ein Urheberverzeichnis? Es kann doch niemand ernsthaft behaupten, die Versionshistory genüge der CC-Namensnennung. Da stehen unter Umsänden hunderte von Benutzer drin, die keine Urheber sind (z. B. weil ihre Beiträge keine Schöpfungshöhe haben oder weil sie längst wieder rauseditiert wurden). Ich kann ja auch nicht einfach ein Telefonbuch hinstellen und sagen "da drin steht auch irgendwo der Name des Urhebers". Euch kann das ja egal sein, weil der Autor, der hier etwas schreibt, zusätzlich zur CC-Lizenz wohl konkludent einwilligt nur irgendwo in der Versionshistory genannt zu werden, aber eine Weiternutzung der Inhalte dieser "freien" Enzyklopädie ist so faktisch unmöglich. --89.206.65.34 21:43, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Problematik der Urhebernennung über die Versionsgeschichte ist übrigens Teil eines Rechtgutachtens, das vom Verein angestrebt wird bzw. werden soll ;). --ireas {d · c · b} 21:47, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es gibt einige Tools wie z. B. http://vs.aka-online.de/cgi-bin/wppagehiststat.pl?lang=de&page=Wikipedia:Urheberrechtsfragen - alle haben aber auch so ihre Schwächen. --Marcela   21:48, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Interessant, weiss man wann und wo das Gutachten veröffentlicht wird? Wie wird das eigentlich gehandhabt im Moment, wenn man CC-texte von fremden Autoren übernimmt, nennt man da den Urheber in der Zusammenfassungszeile? Hab mir das Tool mal angeschaut, aber das scheint nicht viel zu bringen. Ich finde einfach, dass Wikipedia eine Mogelpackung ("freie Enzyklopädie") ist, eine Weiternutzung ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber fast ausgeschlossen. --89.206.65.34 00:33, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich finde, daß die ach so tolle CC-Lizenz noch mehr Fallstricke bietet als die GFDL. Aber ich habe keine Lust darauf, den GFDL-Krieg erneut anzufachen. Online-Weiternutzung ist relativ sauber möglich, allerdings unterliegen die allermeisten Texte trotz Umlizensierung noch der GFDL, weil die schöpferischen Inhalte darunter geschaffen wurden. Die Offline-Weiternutzung von Texten ist (meine private Meinung) genauso umstritten, kompliziert und ungeklärt wie bei der GFDL. Wann únd ob das Gutachten kommt wissen nur die Vereins-Götter ;) --Marcela   00:43, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es wird davon ausgegangen, dass man sich bei einer dualen Lizenzierung eine von beiden aussuchen kann, alles Andere wäre paradox.--131.159.0.7 14:48, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nur, wenn die Teile mit Schöpfungshöhe unter CC entstanden sind. --Marcela   14:57, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Oder vor dem 1. November 2008.--131.159.0.7 15:00, 29. Jun. 2010 (CEST) Das hab ich mir falsch gemerkt.--02:57, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nach. Alles vorher ist und bleibt nach deutschem Recht GFDL. --Marcela   01:31, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zweites habe ich nie bestritten. Du schreibst das so, als würde wer die GFDL in Frage stellen; WP ist dual lizenziert.--141.84.69.20 02:55, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Die Zusammenfassung ist mit die beste Idee, weil die CC-Lizenzen fordern, dass ursprüngliche Autoren mindestens so prominent wie alle nachfolgenden (also in der History) genannt werden. Nach Möglichkeit ist ein Import immer noch das Beste, auch ohne GFDL-Lizenzbedingungen.--131.159.0.7 14:48, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wer sollte denn entscheiden, welche Bearbeitungen in das Urheberverzeichnis aufgenommen werden? Als Alternative zur automatischen Listung aller Bearbeiter bleibt ja nur a) jeder Bearbeiter entscheidet selbst oder b) eine dritte Instanz entscheidet. Dass man b) direkt ausschliessen kann, dürfte evident sein, es sei denn, man möchte die komplette WP mit Schöpfungshöhe-ja-nein-Debatten lahmlegen.
Was a) angeht so kann man aufgrund der meritokratischen Strukturen der WP davon ausgehen, dass sich jeder Bearbeiter immer in so ein Verzeichnis eintragen wird. Im Grunde ist es bei der iterativen Entstehung des Werkes wie in der WP, wo jeder Bearbeiter von den Bearbeitungen seiner Vorgänger beeinflusst/inspiriert wird, ja auch schwierig, eindeutig zu bestimmen, in welchen Beiträgen jetzt mehr eigenes, originelles Gedankengut liegt.
Dementsprechend ist es methodisch am sinnvollsten, jeden Bearbeiter als Miturheber anzusehen und die Versionsgeschichte als Autorenverzeichnis anzusehen. Punktuelle potentielle Verbesserungen wie die Möglichkeit, eine Autorenliste zu generieren, wo jeder Editor nur einmal draufsteht sind davon unbenommen. Ich wette schonmal 10 Euro, dass das Rechtsgutachten auch zu dieser Thematik eine Nullaussage treffen wird.--Wiggum 11:14, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mögliche URV von Commons-Inhalten durch Youtube-Nutzer

Dieses Video verwendet ohne Quellangabe eine Altversion dieses Bildes, ohne dass ich irgendwelche Hinweise auf CC oder GFDL finden konnte. Kann das bitte jemand für mich weiterleiten und / oder mir sagen, wo ich das (nächstes Mal) direkt eintragen kann? Grüße, Carbenium 00:10, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Addendum: Noch ein Video, das mindestens dieses Bild aus Commons:Category:Star size comparisons verwendet. --Carbenium 00:29, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

WP:WN/M --Marcela   00:50, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für Deine schnelle Antwort. WP:WN/M ist mir grundsätzlich bekannt, leider konnte ich unter Wikipedia:WN/M#.C3.84hnliche_Seiten_wie_diese_in_Schwesterprojekten keinen Link zu einer entsprechenden Seite auf den Commons finden, weshalb ich hier diese Frage stellte. Oder wird sowas von de-wp aus "miterledigt"? --Carbenium 01:37, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Briefmarke aus Frankreich

Sind Briefmarken aus Frankreich (im konkreten Fall: Briefmarke von 1974) ebenfalls gemeinfrei? --Constructor 04:50, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Diese Seite sollte deine Frage beantworten. --ireas {d · c · b} 14:23, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Also nicht gemeinfrei, vielen Dank! --Constructor 17:25, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Frage zu gesimpsonizedem Bild

Hallo, auf commons hab ich hier nen LA auf das Bild bekommen, das ichn auch auf meiner Benutzerseite verwende. Ist das tatsächlich ne copyright-Verletzung, dann hau ich das nämlich asap runter. Grüsse und thx -- Pommesgabel \m/ 21:21, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Über 100 Jahre alte Photos

Darf man diese Fotos von 1908/1909 [5] [6] in der de:WP verwenden? Aus WP:Bildrechte werde ich nicht schlau, da steht sowohl sinngemäß "mach ruhig" als auch "besser nicht". --NCC1291 14:19, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn du nach umfassender Recherche nicht feststellen konntest, wer der Urheber ist oder bis wann er gelebt hat, akzpetieren wir in der Wikipedia das Bild. Dennoch kann es sein, dass du dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehst – du musst es also selbst wissen und abwägen. --ireas {d · c · b} 14:21, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Gefunden wurde nur der Hinweis "Archives of the City of Lethbridge". Ich riskiere es mit einem Foto. --NCC1291 19:28, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
1909 aufgenommen plus angeblich 100 Jahre nach dem Tod des Urhebers hieße, der Fotograf wäre bald nach der Aufnahme umgefallen. Bei dem anderen heißt es am Seitenende: These images are for educational use only and may not be reproduced commercially without written permission. --Martina Nolte Disk. 19:58, 29. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, darf dieses Bild in die Wikipedia eingebunden werden, um angesprochenen Artikel und Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2010 zu bebildern? Gruß, Elvaube  18:26, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein, dennn wir brauchen eine Freigabe für eine freie Lizenz. Pressematerial ist nicht frei. -- Chaddy · D·B - DÜP 18:59, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Berlaymont, Wolkenkratzer in Dubai & Co.

Meiner Meinung nach müssen sämtliche Bilder, die das Berlaymont oder einen Wolkenkratzer in Dubai im Vordergrund zeigen, von Wikimedia Commons verschwinden. --84.61.154.154 20:54, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Warum? -- Chaddy · D·B - DÜP 21:00, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Selbst wenn, dann würden nwir sie hier hochladen. Aber nicht jeder Wolkenkratzer ist ein Kunstwerk. --Marcela   22:20, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Achtung, Troll. --Eike 23:37, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn du das findest, stelle Löschanträge auf Commons. Hier bist du falsch. Gestumblindi 23:39, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das betrifft jedes moderne Gebäude in den Vereinigten Arabischen Emiraten, denn dort gibt es keine Panoramafreiheit. Auf Commons wird früher oder später zumindest alles das gelöscht werden, wo ein solches Gebäude das Hauptmotiv darstellt. Also rasch hierher übertragen! -- 194.48.128.75 13:52, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nicht jedes Gebäude besitzt SH. Dies betrifft nur Werke der Baukunst und das sind die allerwenigsten. --Marcela   15:10, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unklare Formulierung in §80 UrhG

Mir ist derzeit unklar was mit den Formulierungen "zur Verwertung zur gesamten Hand" und "wider Treu und Glauben verweigern" im §80 UrhG gemeint ist. Wie ist also der erste Absatz zu interpretieren?

Zitat: (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen. Solche Redewendungen sind für Einsteiger in diese Thematik wirklich grauenhaft. ;-) --   12:52, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

In Kürze:

  • ad 1) die Verwertung kann nur gemeinschaftlich erfolgen
  • ad 2) Ohne triftigen Grund darf ein Miturheber sich der Verwertung nicht verweigern, sonst gäbe es wegen 1) eine Art Vetorecht für jeden Miturheber.

--Wiggum 13:16, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wie verhält sich das aber bei Dingen von denen kein Urheber bekannt ist, bzw. wo es keinen solchen überhaupt gibt, da eine kleine Idee (keine Schöpfungshöhe) auf hunderte Arten abgewandelt und immer wieder miteinander kombiniert wurde. D.h. wo überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist, wer welchen Anteil geleistet, von wem auch immer abgeschaut hat? --   15:05, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hmm, wir sprechen hier ja von Darbietungen, d.h. eigentlich vom Leistungsschutz. Aber §8 kennt ja eine entsprechende Regelung für Urheber also gehe ich mal davon aus, dass du den meintest. Wie gesagt, für den Fall, dass nicht feststellbar ist, wer welchen Anteil geleistet hat, gilt die Gesamthandschaft, aber nur für _gemeinsam_ geschaffene Werke. Für dein Beispiel mit den Abwandlungen wären vermutlich eher §§23, 24 UrhG relevant. Mir ist die Formulierung zu abstrakt, ein Beispiel könnte hilfreich sein.--Wiggum 16:57, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Konkret ging es mir dabei um fiktive Figuren die im Internet geschaffen wurden. Am Anfang steht dabei ja zumeist eine recht banale Idee, die dann aber von vielen verschiedenen Personen immer weiter entwickelt wird und wurde. Die "Entwickler" kennen sich dabei meist nicht einmal und kopieren Ideen voneinander, modifizieren sie und irgendwas kommt dann am Ende heraus. In diesem Fall ist es nun unmöglich nachzuvollziehen wer denn nun der Urheber der aktuellen Entwicklung ist, da meist auch keiner weiß von wo irgendeine Idee dazu stammte. Zugleich sind es streng gesehen auch alles Urheberrechtsverletzungen. Die Frage die aber immer offen bleibt, ist die danach, wessen Urheberrecht verletzt worden sein könnte und ob es überhaupt einen möglichen Kläger geben könne. Einzelne Werke können dabei durchaus Schöpfungshöhe aufweisen, die Idee des Dargestellten hingegen ist irgendwie nicht greifbar. Ist es diese nun ins Allgemeingut aufgegangen oder ist sie geschützt, ohne das es einen Urheber im eigentlichen Sinne gibt? --   17:38, 1. Jul. 2010 (CEST) PS: Beispiele dafür wären z.B. Kumā oder OS-tan[Beantworten]
  • Der Abschnitt bezieht sich auf Werke die von mehreren Künstlern gleichzeitg aufgeführt werden. Ist schon richtig, dass das eher Leistungsschutz ist, kann aber durchaus auch das Urheberrecht betrefend. Denn Beispielsweise anlässlich einer Jamsession können durchaus neue Werke endstehen. Der Schlüsselsatz zum Verständniss ist gemeinsam eine Darbietung. Kurz es kann nicht eine Musiker eine Orchester sich gegen die Veröffentlichung wehren, solange eben diese Veröffentlichung als solches nicht gegen Treu und Glauben verstösst, und er dafür im Kolektiv endschädigt wird. Es geht also hier eher um eine gemeinsame Aufführung/Aufname/Filmszene usw.. Ob damit eine gemeinsames aber auch in mehreren Schritten endstandenes Kunstwerk -wie ein Comic- gemeint ist ,bezweifle ich eher. Denoch die Ausage dass ein einzeler Künstler bei einem nicht trennbaren Werk kein Vetorecht hat (Solange Treu und Glauben eigehalten werden), ist durchaus anwendbar. Nur ist das ein Comik wiklich untrennbar? Denn da kann ich jeden Charakter einzeln aus dem Werk nehemen und woanders ans eigenstädiges Kunstwerk weiterverwenden? Niabot wie du siehst einfach ist es nie. -- Bobo11 21:21, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Da haben wir wohl ein wenig aneinander vorbeigeredet. Ich bezog mich auf diesen Paragraphen weil Ralf ihn in einem Gespräch mit ihm eingeworfen hatte. In meinem Fall geht es aber auch nicht um einen Comic der aus mehreren Seiten besteht, sondern um eine "Comicfigur" die aus einer kleinen Idee entstand und dann im Internet von verschiedensten Leuten umgesetzt und weiterentwickelt wurde. Wobei sich die Leute persönlich nicht einmal kannten, bzw. nicht einmal konkret an einem Werk gearbeitet haben. Es ist quasi evolutionär diese Figur entstanden und es kann nicht nachvollzogen werden, wer von wem welches Detail übernommen hat, wer eines hinzufügte, bis sich letztlich eine Figur formte, die immer mehr gefestigte Eigenschaften übernommen hat, bzw. sich im Fandom durchsetzte. Nun existieren solche bekannt gewordenen Figuren, die aber im Grunde genommen einen nicht abschätzbaren Umfang von Beteiligten hatten und haben. Wobei die einzelnen Schritte der Entwicklung streng nach UrhG alles Plagiate wären, wenn eine der Entwicklungsstufen Schöpfungshöhe besitzen würde, da wohl keiner eine Freigabe erteilt hat, zugleich aber bewusst die Bilder der Figur veröffentlicht hat, damit diese Ideen im Umkreis der Fans übernommen werden. Mit anderen Worten: Es gibt die Figuren, aber keinen der in irgendeinerweise als Urheber der aktuellen Figur in Frage käme. --   22:03, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Hm, vestehe. Denoch gibt es durchaus noch ein anderer Punkt der so oder so beachte werden muss. Nehmen wir mal an die Figur ist nicht geschützt (weswegen auch immer), dann kann man aber die Zeichnung selber denoch als ein Kunstwerk betrachten. Denn der Strip selber kann durchaus als eigenes Kunstwerk betrachtet werden, auch wenn er sich "freier" Comicfiguren bedient. Udn der Strip kann in der Regel einem Künstler (Künstlergruppe) zugeschrieben werden. Dazu komt das die Geschichte, die der Comic erzählt durch aus selber auch geschütz sein kann. Da gibts Urheberrecht-Stolpersteine an jeder Ecke.
Zum Thema deiner Comicfigur, mit welchem Hittergedanken wurde denn die Figur endwickelt. Kurz hatte die Entwicklug ein Ziel, das allen möglichen Schöpfern (und damit Miturhebern) bekannt war? Denn das ist gerade in Hinblick auf Treu und Glauben wichtig. Mehr erst nach deiner Antwort. --Bobo11 22:26, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das Ziel des Ganzen ist es sicherlich Spaß daran zu haben die Figuren in einer ihr früher oder später angedachten Weise, wozu auch das Verhalten zählt, darzustellen und Anerkennung aus der (offenen) Community zu bekommen. (Ist also durchaus mit dem Prinzip hinter Wikipedia vergleichbar, nur ohne jegliche Lizenz.) Sei es nur in einer Zeichnung, oder eben auch in Musikvideos oder einfachen Comicsstrips. Bei den OS-tans sind es eben angedachte Eigenschaften des Betriebssystems, die auf den Charakter der Figuren übertragen wurden. Anzumerken sei dabei, das die Figuren je nach Künstler ein eigenes Aussehen - einen eigenen Stil - haben, aber sich eben auch gewisse Gemeinsamkeiten teilen. Das Prinzip dieser Entwicklung passiert darauf, das andere Menschen die Ideen aufgreifen und ihrerseits etwas Neues generieren. Dabei fließen fast alle Ideen wieder in einen Topf zurück und werden wieder als Ausgangspunkt für weitere Entwicklungen genommen. Wobei das nun aber auch überhaupt nicht strukturiert erfolgt. Es ist ein heilloses Chaos, was quasi nach dem Prinzip des Darwinismus funktioniert. Es geht mir auch nicht darum jetzt einem einzelnen Bildnis einer solchen Figur den Schöpfungswert abzusprechen, sondern darum, inwiefern der Autor eines solchen Bildes in der Lage wäre es freizugeben, obwohl er eben nicht der alleinige Schöpfer der Figur ist, deren Schöpfer als einzelne Person oder abgeschlossene Personengruppe aber auch nicht existiert. --   23:27, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist das "Zitat" (Der Traum) im Rahmen des Zitierrechtes noch als solches zu zählen? Der Abschnitt scheint ziemlich lang. Zudem ist für mich nicht ganz klar, inwiefern auf der Übersetzung von Franz Kuhn (gest. 1965) noch ein Urheberrecht besteht. Könnte das vielleicht jemand mit etwas mehr Erfahrung im Urheberrecht klären? --FUZxxlD|M|B 15:42, 1. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]