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Höherer Dienst

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Der höhere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines Referendariats, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" und erhalten Anwärterbezüge. Danach folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann.

Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist die entsprechende Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst (z.B. 2. Staatsprüfung bei Juristen). Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z.B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.

In einigen Sonderlaufbahnen (chemischer oder biologischer Dienst) in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird in manchen Bundesländer sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Amtsbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z.B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Amtsbezeichung dann Assessor oder in einzelnen Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung z.A.), ebenfalls mit einem Zusatz auf die Laufbahn (z.B. Bauassessor, Baurat z.A.).

Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Die Besoldungsgruppen im Einzelnen sind:

Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (z.B. Regierungs-, Bau-, Chemie-, Astronomie- usw.). Außerdem gibt es noch besondere Amtsbzeichnungen für spezielle Ämter (Konservator, Kustos, Museumsdirektor, Botschafter usw.)


Zum höheren Dienst zählen auch die Gruppen der Bundesbesoldungsordnung B, C und R.

Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Zur B-Besoldung gehören beispielsweise:

  • B 1: Direktor und Professor (innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben)
  • B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat
  • B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor
  • B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
  • B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
  • B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent, Brigadegeneral, Admiralarzt
  • B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, Generalmajor
  • B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
  • B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident des BKA, Generalleutnant
  • B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, ehem. Chef der Bundesanstalt für Arbeit
  • B 11: Staatssekretär


Zur Bundesbesoldungsordnung C (wird derzeit überführt in die W-Besoldung) gehört das Wissenschaftliche Personal der Hochschulen:

In der Besoldungsordnung W wird es nur noch drei Besoldungsgruppen geben und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind gleichgestellt:

  • W 1: Juniorprofessor
  • W 2: Professor
  • W 3: Professor (Institutsdirektor oder Lehrstuhlinhaber an der Uni)


Zur Bundesbesoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsstufen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).


Bundesgesetzblatt, Teil I, Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes


Siehe auch: Einfacher Dienst, Mittlerer Dienst, Gehobener Dienst