Schwangerschaftsabbruch

absichtliche vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft, die das Ungeborene gewolltermaßen nicht überlebt
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Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung (med.: Interuptio) genannt, wird meist der Fruchtsack und die Gebärmutterschleimhaut abgesaugt oder eine Ausstoßung eingeleitet.

Rechtslage in Deutschland

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland im § 218 des Strafgesetzbuches geregelt. Abtreibung ist rechtswidrig, nach heutigem Recht aber bis zum dritten Schwangerschaftsmonat straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Beratung stattgefunden hat. Rechtskonform ist die Abtreibung bis zur Geburt, wenn Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung besteht und dies nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann. Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht, wer für die Beurteilung in einem solchen Fall zuständig ist. In der Praxis nimmt dies der behandelnde Arzt vor. Auch ist eine Abtreibung bis zur 12. Woche rechtskonform, wenn eine so genannte kriminologische Indikation vorliegt (Vergewaltigung, Nicht-Zustimmungsfähigkeit der Partnerin). Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar

Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden. In diesem Fall besteht natürlich die Gefahr schwerster körperlicher und geistiger Behinderung.

Schon immer und in allen Kulturen haben Sexualität, Verhütung und Schwangerschaftsabbruch eine öffentliche Diskussion ausgelöst. Es ging und geht im Wesentlichen darum, wie weit die Gesellschaft die Paare und Frauen bevormundet, bzw. wie weit die Menschen selbst über ihre Sexualität entscheiden können. Das Verbot von Abtreibung wird häufig auch als Schutz des Lebens bezeichnet und ethisch begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es vor der Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches es eine hohe Müttersterblichkeit gab. Dies ist auch heute noch der Fall in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist. Die seit Ende der 1960er einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts ist stets von scharfen Debatten und Protesten begleitet gewesen. Besonders viele Gegner findet die Abtreibung unter den Christen und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus.

Rechtslage in der Schweiz

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz entkriminalisiert. Artikel 119 des Strafgesetzbuches hält zwei Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch fest: Die Frau muss sich in einer Notlage befinden und von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt vor dem Eingriff umfassend informiert werden. Siehe Fristenlösung.

Medizinische Aspekte

Abtreibungsmethoden

Chirurgischer Abbruch

In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugrohr in die Gebärmutter Uterus eingeführt und die Schwangerschaft abgesaugt. Dies ist die häufigste Methode und wird meist in der 8. Schwangerschaftswoche durchgeführt, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung. Diese Methode kann aber bis zur 14. Woche angewendet werden. Früher wurde auch eine sog. Ausschabung durchgeführt oder nach einer Absaugung angewendet.

Die Abtreibungspille, früher auch Ru-486 genannt, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron) und führt damit zu einer Ausstoßung des Fruchsackes. Der Vorgang ähnelt dabei einer frühen Fehlgeburt. Sie wird bei uns bis zur siebten Woche eingesetzt, in England und Schweden bis zur 9. Woche. 5% der Abtreibungen in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt.

Risiken

Körperliche Risiken

Ein Abbruch einer Schwangerschaft ist ein sehr sicherer Eingriff, wenn er legal und dem Stand der Medizin durchgeführt wird. Früher und in Ländern, in welchen der Abbruch verboten ist, wird er häufig unsachgemäß durchgeführt und führt zu vielen Komplikationen und Todesfällen.

Psychische Risiken

Eine ungewollte Schwangerschaft ist häufig eine Krisensituation. Die meisten Frauen sind nach einem Abbruch erleichtert. Sehr selten gibt es längere psychische Probleme, wenn die Frau die Entscheidung selbst getroffen hat, sie genügend Zeit für eine Beratung hatte und sie eine gute Betreuung und Behandlung hatte.

Geschichtliche und Philosophische Standpunkte zur Abtreibungsfrage

Naturreligionen

In manchen animistischen Naturreligionen gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als Angelegenheit der Frau. Diese Weltanschauungen glauben zum Teil an Seelenwanderung. Somit wird ein Schwangerschaftsabbruch zum Teil nicht als Töten eines Kindes angesehen.

Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abtreibung gezielt zur Geburtenregelung ein.

Hinduismus

In den Ländern des fernen Ostens war die Abtreibung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewegungen des Kindes spürbar wurden (ungefähr ab dem 5. Monat), legal. In der Philosophie der Brahmanen hatte das Kind bis zu diesem Zeitpunkt keine Seele und konnte deshalb straflos zerstört werden. Sobald es sich jedoch selbständig bewegte, hatte es eine Seele, und eine Frau, die ihren Fötus dann noch abtrieb, musste wegen Kindesmord bestraft werden.

Antike

Sowohl im alten Griechenland wie auch im römischen Recht war Abtreibung ebenso wie Kindsaussetzung erlaubt - auch ein lebendgeborenes Kind bekam im römischen Recht erst durch die Anerkennung des Vaters ein Existenzrecht. Blieb diese aus, wurde das Kind ausgesetzt.

Judentum

Das antike Judentum war gegen Kindstötung, wie z.B. den Kult des Moloch, und war ganz prinzipiell auch gegen Abtreibung, es sein denn, dass das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet war. z.B. Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) verurteilte die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abtreibung und Kindstötung.

Christentum

Das Christentum war von Anfang an gegen die Abtreibung. Bereits die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte sagt in Kapitel 2 "Du sollst nicht töten, ...du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten." Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomus) sprachen sich einhellig gegen die Abtreibung aus.

In der Katholischen Kirche des Mittelalters wurde die Abtreibung eines lebendigen Fötus ein Mord genannt (Todesstrafe und Exkommunikation), die Abtreibung eines nicht-belebten Fötus (bevor Kindsbewegungen spürbar waren) war ebenfalls Sünde, aber kein Mord (3 bis 14 Jahre Busse, je nach Fall).

In der Aufklärung kam von ärztlicher Seite die Erkenntnis, dass der Fötus von Anfang an ein Leben ist. Das führte Anfang des 19. Jahrhunderts in Europa und in Amerika dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch zur Straftat erklärt wurde. 1869 erließ Pius IX. ein generelles Abtreibungsverbot, und stellte ex cathedra fest, dass das Kind seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung empfängt.

Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abtreibung immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z.B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen Abtreibungen ausgesprochen.

Islam

Zum Thema Abtreibung existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen, die jeweils 40 Tage andauern. Nach diesen 120 Tagen empfängt der "Klumpen Fleisch" von Allah die Seele. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist Abtreibung verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

Atheismus

Häufig werden nur religiöse Standpunkte zur Abtreibung diskutiert und nichtreligiöse Standpunkte übersehen. Unbelastet von ideologischen Vorurteilen kommen atheistische Vertreter zu sehr unterschiedlichen Bewertungen der Abtreibung und Kindstötung. Mit anderen Denkern besteht grundlegende Einigkeit nur darin, daß ein Mensch nicht getötet werden darf. Fraglich ist allerdings, ab wann von einem Menschen die Rede sein kann. Extreme atheistische Standpunkte gehen davon aus, daß dies erst mit der Entstehung des individuellen Selbstbewußtseins der Fall ist. Dies tritt aber erst mit ca. 2-3 Jahren ein. Andere setzen den Zeitpunkt früher an, nämlich mit der Entstehung der Wahrnehmumngs- und Empfindungsfähigkeit. Insoweit wird die Auffassung vom Eintritt des Todes beim Menschen (keine Hirnströme mehr meßbar) logisch konsequent auf seine Entstehung übertragen. Die entsprechende Hirnentwicklung setzt aber erst zwischen der 20. und 40. Schwangerschaftswoche ein. Diese Herangehensweise wird auch von den Resultaten der modernen medizinischen Forschung unterstützt. "Vor der 26. Woche ist die Hirnrinde nicht funktionsfähig. Deshalb ist es auf jeden Fall unzutreffend, von einer «Wahrnehmung» oder einer «bewussten Reaktion» des Foetus zu sprechen" (Maria Fitzgerald, Prof. für Neurobiologie, London). Ohne diese Eigenschaften ist es jedoch sinnlos von menschlichem Leben zu sprechen, sofern man nicht von einer gottgegebenen imaginären Seele ausgeht.

Wichtiger Unterschied zu religiös fundierten Standpunkten ist: Die Vertreter eines atheistischen Standpunktes versuchen nicht, ihren besonderen Standpunkt zum moralischen und strafrechtlichen Maßstab aller Menschen zu machen, sondern respektieren es, wenn z.B. ein Katholik die Grenze aus religiösen Gründen für sich enger zieht.

Im Übrigen stehen vom atheistischem Standpunkt aus Vertreter extremer christlicher u.a. Lehren im Gegensatz zu ihrem ureignen Gottesglauben, wenn sie die Befruchtung in unmittelbarem Zusammenhang zur "Einhauchung einer Seele" und damit verbunden zur Entstehung menschlichen Lebens sehen, da der allmächtige Gott durch in-Vitro-Befruchtung zu einem Handeln gezwungen würde oder aber eben nicht allmächtig wäre, was den meisten Gottesbegriffen widerspricht.

Ausgehend von dieser Sichtweise ist die strafrechtliche Relevanz der Abtreibung in ihrer heutigen Fassung ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da bei der Bewertung dieser Sachverhalte einseitig die religiösen Standpunkte bevorzugt werden.

Frauenbewegung

Die feministische Frauenbewegung setzte sich seit Anfang des 20. Jahrhunderts für die Straffreiheit der Abtreibung, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf "Geburtenregelung". Linke Politiker und Ärzte wie Friedrich Wolf ("Zyankali") unterstützten diese Forderung aus sozialistischen Gründen. In der DDR bestand ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche. In der BRD wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne, bei der sich hunderte von Frauen "outeten" trieb die Diskussion voran.

Eine Sichtweise aus der Esoterik

"Bei einer Menschwerdung müssen sich Vater, Mutter und Kind auf einer seelischen Ebene einig werden. Solange du bangst und schwankst, ist es sowohl für dich als auch für deinen Partner als auch für das werdende Kind außerordentlich schwer, eigene Entscheidungen zu treffen. Denn siehe, auch das Kind muss sich [auf einen Abbruch] vorbereiten. Es will Zeit haben, sich zurückzuziehen, und je mehr Klarheit du in dir entwickelst, um so leichter fällt es dem Embryo, sich von deinem Körper zu lösen. Selten will ein Wesen sich in einer Mutter inkarnieren, wenn es nicht erwünscht ist. [...]

Du lädst mit einer Abtreibung kein Karma auf dich. Deine Seele hat ein Mitspracherecht bei dieser Entscheidung." (aus: Hasselmann, Varda und Frank Schmolke: Weisheit der Seele. Trancebotschaften über den Sinn der Existenz. Goldmann, 1995)

Die Entwicklung des deutschen Rechts zur Abtreibung

  • 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
  • 1768: Unterzeichnung der „Constitutio criminalis“ von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für die Abtreibung: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Schwangerer an der Tagesordnung.
  • 1794: Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
  • 1813: im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabtreibung die Strafe von 4 bis 8 Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabtreibungen eine 16 bis 20jährige Zuchthausstrafe.
  • 1870: Das Preußische Strafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abtreibungen per Gesetz verbietet.
  • 15.05.1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, die ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötet, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.
  • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
  • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 3 Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
  • 1926: Die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
  • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abtreibung für den Fall, dass die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für Abtreiber wird vorgesehen. Andererseits bleibt eine Abtreibung straflos, wenn sie die Fortpflanzung minderer Volksgruppen verhindert.
  • 1945 - 1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Die Abtreibung bleibt aber strafbar.
  • 04.08.1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabtreibung.
  • Mitte der 60er Jahre: Die aufkommende „Frauenbewegung“ und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des Jahre § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willi Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können und am
  • 18.06.1974: zur so genannten Fristenlösung führt, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt. Der Jubel darüber bekommt sofort vom Bundesverfassungsgericht, das von der CDU/CSU angerufen wird, einen Dämpfer:
  • 21.06.1974: einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
  • 25.02.1975: Urteil des BVerfG, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen würde. Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
  • 18.05.1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Eine Geldstrafe ist aber auch möglich. Lediglich in 4 Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei.
  • 03.10.1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (DDR Abtreibungsgesetz).
  • 26.06.1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
  • 04.08.1992: Einstweilige Anordnung des BVerfG (s.o.).
  • 05.08.1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 = Änderung des Strafgesetzbuches und Art. 16 = Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften.
  • 28.05.1993: Urteil des BVerfG: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16.06.1993.
  • 25.08.1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Fmilienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 01.10.1995 in Kraft.

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Literatur

  • Jütte, Robert (Herausgeber): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart.. C.H.Beck, Beck'sche Reihe, 1993