Umsatzsteuer (Deutschland)

Überblick über die Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland
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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer, indirekte Steuer. Das Grundgesetz sieht die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer, die Umsatzsteuer jedoch auch als Verkehrsteuer. Wirtschaftlich ist sie auch "Mehrwertsteuer", da sie im Ergebnis nur den Unterschied zwischen dem Erlös für eine Lieferung oder Leistung und den durch andere Unternehmer bewirkten Vorleistungen besteuert. Dieses Steuersystem wird auch als „Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug“ bezeichnet. Im Endeffekt zahlt der Endverbraucher eines Guts oder einer Dienstleistung die gesamte Umsatzsteuer.

Rechtsgrundlagen der USt

Die Rechtsgrundlagen für die USt finden sich

Verwaltungsanweisungen zur USt enthalten die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und zahlreiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen, der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen. Zu bestimmten Rechtsgebieten gibt es spezielle Merkblätter des BMF.

Bedeutung der Umsatzsteuer

Datei:Ust-Aufkommen.jpg
Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens

Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden. Das Aufkommen der Umsatzsteuer betrug in 2008 ca. 175 Mrd. Euro. Damit liegt der Anteil der Umsatzsteuer am Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland bei über 30 Prozent. Ein Teil der Umsatzsteuereinnahmen des Bundes wird zur Finanzierung der EU verwendet ((Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften#Mehrwertsteuer-Eigenmittel)).

Steuerbarkeit

Eine Umsatzsteuer ist immer dann zu entrichten, wenn eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt erworben wurde. Der Normal-Steuersatz beträgt derzeit 19 %. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von z.B. 7 %. Sonderformen sind sogenannte Mischsteuersätze, Innergemeinschaftlicher Erwerb und die Regelungen nach dem Ursprungslandprinzip.

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist geregelt in § 27b UStG, wonach Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten können, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Dies soll eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer sicherstellen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977L0388_do_001.pdf
  2. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:DE:PDF
  3. VO-EG 1777/2005