Basisdaten | |
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Titel: | Abgabenordnung |
Abkürzung: | AO (1977) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
FNA: | 610-1-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. April 1976 (BGBl. I S. 613; ber. 1977 S. 269) |
Neubekanntmachung vom: | 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61) |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 853) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. April 2005 (Art. 16 Gesetz vom 22. März 2005, BGBl. I S. 837, 858) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Abgabenordnung (AO) ist ein elementares Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuern geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als "Steuergrundgesetz" bezeichnet. Die materiellen Vorschriften für die verschiedenen Steuerarten (etwa die konkreten Bestimmungen über die Höhe der Steuerschuld) enthalten die einzelnen Steuergesetze, beispielsweise das Einkommensteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz ("Mehrwertsteuer").
Die Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten, daher auch die häufig verwendete Bezeichnung AO 1977. Sie löste die bis dahin geltende Reichsabgabenordnung (RAO) ab. Als Verfasser der RAO gilt Enno Becker und somit auch als "Vater" der heutigen Abgabenordnung.
Die AO ist in neun Teile gegliedert:
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- Steuerschuldrecht
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Besteuerungsverfahren
- Erhebungsverfahren
- Vollstreckungsverfahren
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Straf- und Bußgeldvorschriften (wie Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung)
- Schlussbestimmungen
Zur Abgabenordnung ist ein Einführungsgesetz (EGAO) erlassen worden.
Im Zollrecht gilt die AO nur subsidiär zum Zollkodex, direkt anwendbar sind lediglich die Straf-, Bußgeld- und Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung.
Gerichtliche Überprüfung findet im Wesentlichen durch die Finanzgerichtsbarkeit statt. Das einschlägige Gesetz ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die reguläre Strafgerichtsbarkeit.