Naturschutzgebiet (Deutschland)
Ein Naturschutzgebiet ist ein streng geschütztes Gebiet. Die Definition von Naturschutzgebieten erfolgt in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch oder auf Grundlage von Gesetzen. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff Naturschutzgebiet darüber hinaus alle Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz.


Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Ausweisung als Naturschutzgebiet zählt zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[1] bietet.
In § 23 BNatSchG wird festgelegt, dass Naturschutzgebiete dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen und dort existierende Biotope wild lebender Arten erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden sollen. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind.
Naturschutzgebiete wurden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch das abgebildete grüne Schild mit dem Weißkopfseeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit dem unten stehenden gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Das grüne Dreieck mit der schwarzen Flugbildzeichnung eines schwebenden Seeadlers geht auf den Maler und Graphiker Hans Troschel zurück, der als Naturliebhaber auch das Buch Am See der Milane schrieb. Das Schild mit der Eule wurde von Kurt Kretschmann aus Bad Freienwalde entworfen und wird inzwischen im gesamten Bundesgebiet zur Ausweisung der Schutzgebiete verwendet.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Es gilt ein so genanntes absolutes Veränderungsverbot. Sie sind aus Schutzgründen grundsätzlich nicht zugänglich, wenn es der Schutzzweck aber zulässt, kann der Allgemeinheit ein Zugang ermöglicht werden. Im Übrigen gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzbuches. Naturschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden. Ein Beispiel vom 14. April 2003 für eine entsprechende Verordnung gibt es für das Naturschutzgebiet Oberes Pfefferfließ, Brandenburg, hier wird der „Schutzzweck“ des Gebietes ausführlich wiedergegeben.
1995 bestanden in Deutschland 5.314 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 6.845 km², die größten Flächen fallen dabei auf Bayern mit 1.416 km² und Niedersachsen mit 1.275 km². Die Zahl der Naturschutzgebiete ist seitdem weiter gewachsen.
Eine Übersicht über die Naturschutzgebiete nach Bundesländern bieten folgende Listen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Neben dem Naturschutzgebiet kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten, die mehr oder weniger streng ausfallen und unterschiedlichen Zwecken dienen:
- Besonderer Gebietsschutz: Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke,
- Schutz einzelner Landschaftsteile: Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
- Schutz von Arten und Biotopen: Biotopschutz
- Europäische Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zur Bildung eines europäischen Biotopverbundsystems Natura 2000
Einzelnachweise
- ↑ bundesrecht.juris.de - BMU/juris: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege