Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.
Begriff
Im Staatsrecht existiert keine allgemein gültige Definition des Begriff Staates. Georg Jellinek hat in seiner rechtswissenschaftlichen Definition den Staat als die die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes (Gebietskörperschaft) umschrieben [1]. Die Definition von Jellinek begründet die staatlichen Merkmale in drei Elementen:
- ein Staatsgebiet,
- ein Staatsvolk,
- eine Staatsgewalt.
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so wird nach herrschender Lehre (u. a. im deutschen Rechtskreis die Allgemeine Staatslehre) nicht von einem Staat gesprochen.
Kritik
In der Literatur wird die Drei-Elemente-Lehre von Jellinek als unzureichend kritisiert. Verschiedene Staatsrechtler versuchen die Drei-Elemente-Lehre durch ein viertes bzw. fünftes Element zu erweitern.
Nach Prof. Walter Maier ist als viertes Element die Erfordernis einer Staatsverfassung hinzuzufügen. Nach Maier versteht man den Staat als eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und aufgrund einer Verfassung verbundene und zusammenwirkende Einheit von Menschen [2].
Weiterhin wird als fünftes Element mitunter die Völkerrechtliche Vertretung nach Außen als Wesensmerkmal eines Staates verlangt, da ein Staat ohne eine solche Völkerrechtliche Vertretung in der internationalen Staatengemeinschaft weder existieren kann noch anerkannt wird.
Anwendungsbeispiele
Die Drei-Elemente-Lehre von Jellinek spielt besonders in juristischen Vorlesungen im öffentlichen Recht eine besondere Rolle, da sie es ermöglicht den Begriff Staat, für den keine allgemein gültige Definition existiert, zu definieren. So wird als Subsumtionsbeispiel für die Drei-Elemente-Lehre häufig die vor der Küste Englands belegene Insel Sealand gewählt. So stellte das Verwaltungsgericht Köln unter Anwendung der Drei-Elemente-Lehre fest, dass Sealand weder über Staatsvolk noch über Staatsgebiet verfüge[3].
Einzelnachweise
Literatur
- Walter Maier, Grüne Reihe, Staats- und Verfassungsrecht, Erich Fleischer Verlag, Achim, ISBN 3-8168-1014-4
- Alfred Katz, Staatsrecht - Grundkurs im öffentlichen Recht, C.F. Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8114-0811-9