Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel im deutschen Grundgesetz
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Die im Grundgesetz in Artikel 13 geregelte Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organge grundsätzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzer dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsätzlich das Abhören von Wohnungen (z.B. auch durch Richtmikrophone) unzulässig.

In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden (z.B. durch richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) oder bei Gefahr im Verzug.

Aus dem Grundrecht heraus trifft den Staat aber auch weiterhin die Verpflichtung, die Wohnung vor jedem vom Berechtigen nicht gewünschten Betreten oder Verletzen des Schutzbereiches zu schützen. Aus diesem Grunde ist z.B. der Hausfriedensbruch im Strafgestzbuch unter Strafe gestellt.