Kurzberichterstattungsrecht

Recht der in der Europäischen Union zugelassenen Fernsehsender
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Das Kurzberichterstattungsrecht gewährt Fernsehsendern das Recht über "Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind" (§5 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag) unentgeltlich zu berichten.

Zweck des Kurzberichterstattungsrechtes ist die Verhinderung von Informationsmonopolen einzelner Fernsehsender, wie sie durch den Verkauf exklusiver Fernsehübertragungsrechte z. B. für Sportveranstaltungen oder Konzerte entstehen können. Es soll damit der Gefahr begegnet werden, dass mangels Fernsehbildern über ein Ereignis gar nicht im Fernsehen berichtet werden kann oder dass eine einseitige Berichterstattung durch einen einzigen Anbieter erfolgt. Das Kurzberichterstattungsrecht soll eine breite Information und vielfältige Meinungsbildung der Bevölkerung ermöglichen und ist damit eine Ausprägung der Rezipienten- und Rundfunkfreiheit in Art.5 GG. Nach dem 10. Rundfunk-Urteil des BVerfG wurde das Kurzberichterstattungsrecht 1991 in §5 des Rundfunkstaatsvertrags kodifiziert.

Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst nur einen nachrichtenmäßigen Beitrag von ca. 90 Sekunden. Der Veranstalter kann verlangen, dass der Bericht zeitversetzt mit dem Ereignis ausgestrahlt wird. Darüberhinaus kann der Veranstalter die Übertragung einer Veranstaltung auch ganz ausschliessen, dann darf jedoch gar kein Fernsehsender, auch nicht exklusiv, Übertragungsrechte eingeräumt bekommen. Das Kurzberichterstattungsrecht gibt also keinen Infromationsanspruch, sondern soll lediglich ein Berichterstattungsmonopol vermeiden. Weiter können Urheber- und Persönlichkeitsrechte entgegenstehen, die von dem Kurzberichterstattungsrecht nicht berührt werden (§5 Abs.2 RStV).