Freistellungsauftrag

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Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen. Wird kein solcher Auftrag erteilt oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag, führt das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Einkommensteuer (plus Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen ist immer kostenlos.

Freibeträge

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die optimale und korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt – siehe unten.

Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.

Der Freistellungsauftrag musste bis zum Jahr 2006 unterschrieben, ggf. auch per Fax, bei dem Kreditinstitut eingereicht werden. Ende 2005 wurde mit den Steuerbehörden ein Verfahren vereinbart, mit dem die Auftragsdaten auch mit PIN/TAN-Authentifizierung per Online-Banking übermittelt werden können. Seit Juli 2006 wird dieses Verfahren von den ersten Banken angewendet.

Freibeträge bis 31. Dezember 2006

Bis 31. Dezember 1999 bestand der Freibetrag in Höhe von 6.100/12.200 DM (ledig/verheiratet). Ab dem 1. Januar 2000 wurde nur Freibetrag halbiert. Zum 1. Januar 2002 wurde er auf Euro-Beträge umgerechnet: 1.601/3.202 Euro. Ab 2004 wurde der Freibetrag auf 1.421/2.842 Euro gesenkt.

Freibeträge ab 1. Januar 2007

Seit dem 1. Januar 2007 gelten folgende Beträge pro Jahr:

Sofern Steuerpflichtige nicht selbst aktiv wurden, haben die Kreditinstitute die bisherigen Freistellungsaufträge automatisch zum Stichtag 1. Januar 2007 auf 56,37 % gekürzt. Eine etwaige Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag wird von den Finanzbehörden nicht beanstandet. [1]

Abgeltungsteuer ab 2009

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2009 gelten die bisherigen Regelungen nahezu unverändert weiter: Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge gelten weiter. Allerdings werden Freistellungaufträge künftig nicht mehr per Konto/Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots bei einer Bank erteilt.

Wirkungen

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Wer es versäumt, den Freibetrag auszuschöpfen oder sinnvoll zu verteilen, gibt seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und die einbehaltene Steuer in seiner Einkommensteuererklärung an. Die einbehaltene Steuer wird dann wie eine Einkommensteuervorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet.

Sonderfälle

Der Steuerabzug kann auch bei sogenannten "losen Personenvereinigungen", also z.B. Schulklassen oder Sportgruppen unterbleiben, wenn die Kapitalerträge 10,- EUR pro Mitglied und Jahr, max. 300,- EUR, nicht übersteigt, die Kontobezeichnung auf die Personenvereinigung hinweist und jährlich vor dem ersten Zufluss eine Erklärung über die Mitglieder bei der Bank eingereicht wird. [2][3]

Folgende frühere Befreiungsgründe gibt es dagegen nicht mehr. Die Erträge werden ohne Freistellung/Nichtveranlagungsbescheinigung steuerpflichtig:

  • Bagatellregelung 10,- EUR
  • 1%-Regelung im Sichteinlagenbereich
  • 51,-EUR-Regelung bei Geschäftsguthaben
  • Bis zum 1. Januar 2009 unterblieb der Steuerabzug bei Zinsgutschriften auf Bausparverträgen, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhielt.

Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden, auch nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Kontrollverfahren

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken einen Freistellungsauftrag stellen und damit in der Summe den Freibetrag überschreiten, besteht ein Kontrollverfahren, dass in § 45 d EstG geregelt ist. Danach müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der freigestellten Einkünfte jährlich elektronisch mitteilen.[4] Bis 1999 waren die Banken verpflichtet, die Höhe der Freistellungsaufträge zu melden.[5]

Siehe auch

Quellen

  1. BMF – Schreiben vom 4. August 2006 – IV C 1 – S 2056 – 3/06 [1]
  2. Freistellung von der Abgeltungsteuer bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen. Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz, abgerufen am 14. Mai 2010.
  3. BMF-Schreiben vom 22.12.2009. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 14. Mai 2010.
  4. § 45 d EstG
  5. Bundeszentralamt für Steuern