Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament Nordrhein-Westfalens und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative im politischen System des Landes. Neben dem Beschluss von Gesetzen ist die wichtigste Aufgabe die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Regierung.
Wappen des Landtags | Landtagsgebäude |
---|---|
![]() |
![]() |
Basisdaten | |
Sitz: | Düsseldorf |
Wahlsystem: | Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen |
Anzahl der Stimmen: | 2 (Partei, Kandidat) |
Rechenverfahren: | Sainte-Laguë-Verfahren |
Anzahl der Wahlkreise: | 128 |
Wahlberechtigte: | 13.270.933 |
Legislaturperiode: | 5 Jahre |
Erste Sitzung: | 2. Oktober 1946 |
Aktuelle Legislaturperiode | |
Letzte Wahl: | 9. Mai 2010 |
Sitzverteilung: | CDU 67 SPD 67 Grüne 23 FDP 13 Die Linke 11 |
Website | |
www.landtag.nrw.de |
Die letzte Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen fand am 9. Mai 2010 statt.[1]
Aufgaben und Rechte
Legislative
Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative des Landes. Der Landtag beschließt oder ändert Gesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages durch eine Gruppe von mindestens sieben Abgeordneten eingebracht werden. Neben dem Landtag wirkt die Regierung an der Legislative durch Gesetzesvorlagen maßgeblich mit. Volksbegehren sind ähnlich wie Gesetzesvorlagen dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen. Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, wird ein Volksentscheid durchgeführt. Erfolgreiche Volksentscheide führen zur Ausfertigung als Gesetz. Ein Volksentscheid kann auf Verlangen der Regierung außerdem durchgeführt werden, wenn ein von ihr dem Landtag vorgelegtes Gesetz nicht die Zustimmung des Landtages fand. In der Praxis spielen die Formen der direkten Demokratie aber kaum eine Rolle. Der Landtag entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung keine höhere Hürde vorschreibt. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
Die Kompetenzen des Landtages in der Gesetzgebung nahmen in den letzten Jahrzehnten in einigen Bereichen ab. Dieser Umstand liegt vor allem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Zwar hat die Föderalismusreform die Kompetenzen des Bundes und der Länder zueinander klarer als bisher abgegrenzt, andererseits führt die ungebremste gesetzgeberische Tätigkeit des Bundes in vielen Politikfeldern zu einem engen Rahmen, der der die gesetzgeberischen Kompetenz des Landes einengt. Die Europäische Union hat zusätzlich einen starken Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. Anders als die Partizipationsmöglichkeit an der nationalen Gestetzgebung über den Bundesrat, sind die Länder bei der Europäischen Union nicht direkt vertreten.
Wahl des Ministerpräsidenten
Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten Nordrhein-Westfalens. Die Landesverfassung bestimmt, dass die Wahl ohne Aussprache und geheim erfolgt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erreicht. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, reicht es im zweiten und in einem eventuellen dritten Wahlgang, mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinigen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht zu den abgegebenen Stimmen[2]. Der zweite und der dritte Wahlgang müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Wahlgang stattfinden. Wird auch im dritten Wahlgang kein Ministerpräsident gewählt, findet eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen mit den meisten Stimmen statt. Bisher wurde der Ministerpräsident stets im ersten Wahlgang gewählt, mit Ausnahme der Wiederwahl von Franz Meyers am 25. Juli 1966, der im zweiten Wahlgang gewählt wurde[3]. Der Ministerpräsident muss Mitglied des Landtages sein. Die Abwahl des Ministerpräsidenten ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum möglich, hierfür reicht die einfache Mehrheit. Bisher gab es zwei erfolgreiche konstruktive Misstrauensvoten (am 20. Februar 1956 und am 8. Dezember 1966). Der Landtag hat keinen direkten Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung der Landesminister, die zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Regierung bilden. Eine Neuwahl eines Ministerpräsidenten beim konstruktiven Misstrauensvotum führt aber zum Ende der Amtszeit der bisherigen Landesminister.
Sofern keine Partei die absolute Mehrheit erreicht, wurde im Landtag bisher stets eine Regierungskoalition aus mehreren Parteien gebildet, die über eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages verfügte und einen ihrer Landtagsabgeordneten, meist einen Abgeordneten der größeren Fraktion, zum Ministerpräsidenten wählte. Der Ministerpräsident bildet die Regierung im Falle einer Koalition meist aus Politikern der Regierungsparteien. In der Praxis führt die Wahl des Ministerpräsidenten durch eine stabile Regierungskoalition dazu, dass die Landesregierung für ihre Gesetzesvorlagen im Landtag eine Mehrheit findet und damit erheblichen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen kann.
Da das Wahlvolk den Ministerpräsidenten nicht direkt wählt, dieser aber die dominante Figur im politischen System des Landes ist, küren die großen Parteien im Vorfeld einer Landtagswahl einen Spitzenkandidaten, der eine zentrale Rolle im Landtagswahlkampf einnimmt und im Falle des Eintritts in eine Koalitonsregierung eine Spitzenfunktion erhält. Der Spitzenkandidat der kleineren Koalitonspartei wird regelmäßig vom Ministerpräsidenten zu seinem Stellvertreter bestimmt. Der eigentliche Zweck der Landtagswahl, also die Wahl der Abgeordneten, tritt dabei in der öffentlichen Wahrnehmung hinter die vermeintliche Abstimmung über den Ministerpräsidenten oft zurück.
Kontrolle der Regierung
Gegenüber der Landesregierung besitzt der Landtag umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Er kann die Mitglieder der Landesregierung zur Befragung in den Landtag rufen und muss dem von der Landesregierung vorzulegenden Haushaltsentwurf zustimmen. Von der Regierung geschlossenen Staatsverträgen muss der Landtag zustimmen. Nicht zuletzt kann der Ministerpräsident durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit abgelöst werden. Der Landesrechnungshof dient der Kontrolle der Verwendung der Landesmittel aller Staatsorgane. Er ist in der Ausübung dieser Kontrolle frei und kontrolliert auch die Finanzen des Landtages, berichtet aber dem Landtag, der die höchsten Mitglieder des Landesrechnungshofes wählt.
Wahl von Verfassungsrichtern
Der Landtag wählt die vier Wahlmitglieder am Verfassungsgerichtshof für die Dauer von sechs Jahren. Insgesamt hat der Verfassungsgerichtshof sieben Mitglieder. Die lange Amtsperiode, die in der Regel nicht für alle Wahlmitglieder gleichzeitig endet und die die Dauer der Legislaturperiode übersteigt, stellt sicher, dass der Landtag während einer Legislaturperiode nur selten, meist auch nicht gleich zu Beginn der Legislaturperiode, in seltenen Fällen gar nicht, auf die Besetzung der Richter Einfluss nimmt. Dies stärkt die richterliche Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes vom Landtag.
Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung
Während die Landesregierung die Vertreter des Landes im Bundesrat nach eigenem Ermessen benennt und aus ihren Reihen stellt, wählt der Landtag die Vertreter des Landes in der Bundesversammlung. Die Anzahl der Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei richtet sich dabei nach ihrer Größe im Landtag. Durch die Einwohnerzahl des Landes stellt das Land etwa ein Fünftel der Abgeordneten der Bundesversammlung, wenn man zu den vom Landtag entsandten Mitgliedern die Bundestagsabgeordneten hinzuzählt, die einen nordrhein-westfälischen Wahlkreis vertreten oder die über eine nordrhein-westfälische Landesliste einer Partei in den Bundestag eingezogen sind.
Organisation
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit finden in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. In der Regel handelt es sich bei den Landtagsabgeordneten um Berufspolitiker. Die Abgeordneten finden sich gemäß ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten Präsidium, Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.
Siehe auch: Fraktionsvorsitzende Landtag Nordrhein-Westfalen
Landtagspräsidenten
Dem Präsidium des Landtages steht der Landtagspräsident vor, der aus der Mitte des Landtages gewählt wird. In der Regel wird der Landtagspräsident von der größten Fraktion im Landtag gestellt. Folgende Landtagspräsidenten standen dem Präsidium vor:
Präsident | Partei | von | bis |
---|---|---|---|
Ernst Gnoß | SPD | 02.10.1946 | 19.12.1946 |
Robert Lehr | CDU | 19.12.1946 | 19.04.1947 |
Josef Gockeln | CDU | 19.04.1947 | 06.12.1958 |
Wilhelm Johnen | CDU | 13.01.1959 | 19.04.1966 |
Josef Hermann Dufhues | CDU | 19.04.1966 | 23.07.1966 |
John van Nes Ziegler | SPD | 25.07.1966 | 25.07.1970 |
Wilhelm Lenz | CDU | 27.07.1970 | 28.05.1980 |
John van Nes Ziegler | SPD | 29.05.1980 | 29.05.1985 |
Karl Josef Denzer | SPD | 30.05.1985 | 29.05.1990 |
Ingeborg Friebe | SPD | 31.05.1990 | 31.05.1995 |
Ulrich Schmidt | SPD | 01.06.1995 | 02.06.2005 |
Regina van Dinther | CDU | 08.06.2005 | amtierend |
Mitglieder
Wahl
Grundsätze
Der nordrhein-westfälische Landtag wird nach einem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Landtagsabgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Der Landtag hat mindestens 181 Abgeordnete. Darüber hinaus sind Überhangmandate möglich. 128 der Abgeordneten sind Direktkandidaten, die ihre Wahlkreise vertreten. Die restlichen Abgeordneten sind Listenkandidaten, die eine Partei repräsentieren. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Direktkandidaten werden mit der Erststimme gewählt. Die Zweitstimme bestimmt maßgeblich die relative Größe der einzelnen Parteien im neuen Landtag.
Wahlberechtigte
Aktive Wahlberechtigtung haben alle Deutschen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und am 16. Tag vor der Wahl ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und nicht wegen Betreuung oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit sie zwischen der Schließung der Wählerverzeichnisse am 35. Tag vor der Wahl und dem 16. Tag vor der Wahl nach Nordrhein-Westfalen ziehen, müssen sie ihr Wahlrecht durch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde geltend machen. Passives Wahlrecht haben alle aktiv Wahlberechtigten, die aber bereits drei Monate ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 18.017.520 (Stand 31. Dezember 2023) Einwohner. Davon besitzen etwa 13,2 Millionen Bürger das aktive und passive Wahlrecht.
Wahlkreise
Das Land ist in 128 Wahlkreise von annähernd gleicher Einwohner- und Wählerzahl eingeteilt. Weicht ein Wahlkreis um mehr als 20 vom Hundert von der Durchschnittsgröße ab, ist er neu abzugrenzen. Jeder Wahlkreis hat rechnerisch etwa 140.000 Einwohner. In der Praxis ist damit beispielsweise jeder Kreis (außer Kreis Höxter und Kreis Olpe) in mehrere, teils kreisübergreifende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Landes in Wahlkreise spielt nur eine Rolle bei der Wahl der Direktkandidaten durch die Vergabe der Erststimmen.
Siehe auch: Liste der Landtagswahlkreise in Nordrhein-Westfalen 2010
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) können von Parteien, Wählergruppen und einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter, Landeslisten bis zum selben Zeitpunkt beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Parteien, die nicht im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten waren, müssen für eine Landesliste 1000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen. Für Kreiswahlvorschläge benötigen diese Parteien und parteilose Bewerber Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Ein Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten, die Bewerber auf der Landesliste sind in erkennbarer Reihenfolge zu benennen. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen in geheimer Abstimmung durch die Mitglieder oder durch geheim gewählte Delegierte beschlossen werden. Die Landesvorstände der Parteien haben ein einmaliges Einspruchsrecht gegen die Wahl einer solchen Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Wird ein solcher Einspruch eingelegt, muss die Versammlung wiederholt werden und entweder den Kandidaten bestätigen oder einen anderen Kandidaten wählen. Von diesem Recht hat vor der Landtagswahl 2005 der Landesvorstand der CDU erfolgreich im Wahlkreis Köln II Gebrauch gemacht.
Wahl der Direktkandidaten
Mit der Erststimme wählen die Wähler in jedem der 128 Wahlkreise jeweils einen Abgeordneten direkt. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sein Einzug ist unabhängig davon, wie die Zweitstimmen verteilt sind; er zieht in jedem Fall mit 127 weiteren Direktkandidaten in den neuen Landtag ein. Seit 1954 wurden ausschließlich Kandidaten der großen Parteien CDU und SPD gewählt. Die Direktkandidaten sollen theoretisch vor allem die Bürger ihres Wahlkreises in Düsseldorf repräsentieren. In der Praxis spielt ihre Parteizugehörigkeit bei der Arbeit im Landtag aber die überragende Rolle und tritt hinter die überparteiliche Interessenvertretung aller Bürger bzw. aller Wähler im Wahlkreis zurück. Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen würden, spricht man von diesen als Überhangmandate (siehe unten), wobei sich zwar eine Zahl an Überhangmandaten rechnerisch ermitteln lässt, aber die Zuordnung zu einzelnen Direktkandidaten unmöglich ist.
Sitzverteilung im Landtag
Für die relative Anzahl der Sitze jeder Partei im Landtag sind vor allem die Zweitstimmenanteile von Bedeutung. Folgende Zweitstimmen bleiben beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt:
- Stimmen für Parteien, die weniger als 5% der gültigen Stimmen erhalten haben,
- Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit der Erststimme einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber wählten, der nicht für eine Partei antrat, für die eine Landesliste zugelassen wurde (also parteilose Bewerber und Bewerber von Parteien, die nur mit Direktkandidaten antreten). Diese Zweitstimmen bleiben deshalb unberücksichtigt, weil diese Wähler sonst einen erheblich höheren Einfluss auf die Sitzverteilung als die übrigen Wähler haben können. (Eine ähnliche Regelung gibt es auch im Bundestagswahlrecht.)
Von der Gesamtzahl der Sitze des Landtags, also 181, wird die Zahl der Direktmandate für Bewerber abgezogen, die nicht für am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien antraten, und so die Ausgangszahl ermittelt. Da aber seit Gründung des Landes Direktmandate ausschließlich an Bewerber von Parteien mit über 5% der Stimmen gingen, ist die Ausgangszahl faktisch gleich der Gesamtzahl der Mitglieder des Landtags. Sitze in Höhe der Ausgangszahl werden im Verhältnis der zu berücksichtigenden Zweitstimmen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien verteilt. Von der so ermittelten Sitzzahl für jede Partei wird die Zahl der von dieser Partei errungenen Direktmandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden der Partei über die Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt, wobei Bewerber außer Betracht bleiben, die ein Direktmandat errungen haben.
Wegen des mit gut 70% relativ hohen Anteils von Direktmandaten an der regulären Mitgliederzahl (beim Bundestag sind es nur 50%), bekommt oft eine Partei mehr Sitze in den Wahlkreisen, als ihr nach Stimmenanteil Sitze zustehen, sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate, um eine proportionale Verteilung der Sitze herzustellen; der Landtag vergrößert sich um Überhang- und Ausgleichsmandate. Theoretisch können auch mehrere Parteien gleichzeitig Überhangmandate haben, das ist aber bisher noch nicht vorgekommen. Kommt es zu Überhangmandaten, wird die Ausgangszahl wie folgt neu berechnet: Die beim Verhältnisausgleich zu berücksichtigenden Zweitstimmen insgesamt werden durch die Zahl der Stimmen der Partei geteilt, die die relativ größten Zahl an Überhangmandaten hat, und mit der Zahl der Direktmandate für diese Partei multipliziert und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Ergibt sich jetzt unter Berücksichtigung eventueller Direktmandate für nicht am Verhältnisausgleich teilnehmender Parteien eine gerade Gesamtsitzzahl des Landtags, wird die Ausgangszahl um einen weiteren Sitz erhöht, so dass die Mitgliederzahl des Landtags ungerade ist. Die Sitzverteilung wird mit dieser vergrößerten Sitzzahl erneut durchgeführt. Diese Regelung für Ausgleichsmandate kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Landtag stärker vergrößert wird, als zur Herstellung des Proporzes nötig ist,[4] oder (sehr unwahrscheinlich) dass eine Partei auch bei der erhöhten Gesamtsitzzahl noch Überhangmandate hat. Dieser Fall ist im Landeswahlgesetz nicht geregelt.
Von 1985 bis 2005 traten bei jeder Landtagswahl Überhangmandate auf, so dass auch der Landtag regelmäßig mehr Abgeordnete als die Mindestmitgliederzahl umfasste.[5][6]
Stimmzettel
Die linke Spalte ist für die Erststimme vorgesehen, die rechte Spalte für die Zweitstimme. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich zunächst nach der im Land bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl. Daran schließen sich neu mit Landeslisten antretende Parteien in der Reihenfolge der Einreichung der Liste beim Landeswahlleiter an. Abgeschlossen wird der Stimmzettel durch die nur im Wahlkreis antretenden Parteien und parteilosen Bewerber in der Reihenfolge des Eingangs beim Kreiswahlleiter.
Ausscheiden einzelner Mitglieder
Durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder Tod ausscheidende Abgeordnete werden unabhängig davon, ob sie in Wahlkreisen oder über die Landesliste gewählt sind, durch den nächsten noch nicht gewählten Kandidaten der Landesliste der Partei, für die sie gewählt sind, ersetzt. Direkt gewählte Kandidaten ohne Landesreserveliste werden durch Ersatzwahl ersetzt.
Bei Mandatsverlust infolge Parteiverbotes ist zu unterscheiden, ob der Abgeordnete im Wahlkreis direkt oder aus der Landesreserveliste gewählt ist. Im Falle der Direktwahl findet eine Wiederholungswahl im Wahlkreis statt, bei der der ausgeschiedene Abgeordnete nicht wählbar ist. Über Landeslisten gewählte Abgeordnete werden in diesem Falle nur dann ersetzt, wenn sie für eine nicht verfassungswidrige Partei gewählt waren, also bspw. nach der Wahl zur später für verfassungswidrig erklärten Partei übergewechselt sind.
Dauer der Wahlperiode
Der 1947 gewählte Landtag wurde für drei Jahre gewählt. Die Verfassung von 1950 sah zunächst eine vierjährige Wahlperiode vor. 1969 wurde sie auf fünf Jahre verlängert. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags. Eine reguläre Landtagswahl findet in den letzten drei Monaten der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammen, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags. Der Landtag kann sich mit Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen, dies ist jedoch bisher nie geschehen. Ebenfalls noch nie vorgekommen ist eine Auflösung des Landtags durch die Landesregierung. Voraussetzung dafür ist, dass das Wahlvolk in einem Volksentscheid einer Gesetzesvorlage der Landesregierung zustimmt, die der Landtag zuvor ablehnte. Nach einer Auflösung muss binnen 60 Tagen eine Neuwahl stattfinden.
Änderungen des Wahlrechts
Der Landtag wurde in den letzten Jahren deutlich verkleinert. Im Landtag sitzen ab 2005 mindestens 181 Abgeordnete. Von 1980 bis 2005 waren es 201, bis 1980 waren es 200. Teilweise ist die Verkleinerung der Gesamtgröße des Parlaments auf die Absenkung der Anzahl der Wahlkreise zurückzuführen. Bis zur Wahl 2000 war das Land noch in 151 Wahlkreise eingeteilt. Im Gegenzug wurde die Mindestanzahl der Listenkandidaten nur leicht erhöht. Bis zur Wahl 2000 gab es nur mindestens 50 Abgeordnete von den Landesreservelisten.
Statt dem heute verwendeten Divisor-Verfahren nach Sainte-Laguë-Verfahren wurde die Fraktionsstärke der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien bis 2005 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren berechnet.
Bis einschließlich der Wahl 2005 hatte jeder Wähler im Gegensatz zur Bundestagswahl und zum Wahlrecht der meisten anderen deutschen Landtage nur eine Stimme, die sie für einen Wahlkreiskandidaten abgeben. Diese Stimme zählte zugleich für die Landesreserveliste der betreffenden Partei. Deswegen erhöhten sich die Chancen einer Partei in den Landtag einzuziehen, wenn sie möglichst flächendeckend in 128 Wahlkreisen mit Kandidaten antrat. Bei der Landtagswahl 2005 ist dies nur SPD, CDU, FDP, Grünen, REP und WASG gelungen; ferner kandidierten PDS (116 Wahlkreise), NPD (109 Wahlkreise) und ödp (78 Wahlkreise) in der Mehrheit der Wahlkreise. Diese Regelung wurde mit der Einführung des Zweitstimmenwahlrechts geändert, so dass zur Landtagswahl im Mai 2010 jetzt auch mit der Zweitstimme Parteien in Wahlkreisen gewählt werden können, in denen sie keinen Direktkandidaten aufgestellt haben. Kleinere Parteien könnten davon profitieren. In der Gesetzesbegründung wird vom Landtag vor allem angeführt, dass durch das neue Wahlrecht erstmals eine saubere Trennung der Personen- und Verhältniswahlkomponente erreicht wird.[7] Die sonstigen Auswirkungen der Änderungen sind schwer zu beurteilen und richten sich stark nach dem Wählerverhalten. Zwei Faktoren könnten nach Änderung des Wahlrechts dafür sorgen, dass die Wähler ihre maßgebliche Zweitstimme häufiger kleinen Parteien zukommen lassen:
- Die Anhänger kleiner Parteien haben im bisherigen Einstimmensystem in der Praxis mit ihrer Stimme keine Möglichkeit gehabt, effektiv die Fraktionsstärke ihrer Partei und gleichzeitig den ihren Wahlkreis vertretenden Direktkandidaten zu beeinflussen. Wenn für den Anhänger einer kleinen Partei die Wahl eines Direktkandidaten die überragende Rolle gespielt hätte, könnte er seine Stimme entgegen seiner eigentlichen Parteipräferenz gezielt einem aussichtsreichen Direktkandidaten der großen Parteien gegeben haben. Die Stimme wäre für seine eigentlich präferierte Partei „verloren“; ihre relative Fraktionsstärke im Parlament wird durch dieses Stimmverhalten verkleinert. Die Einführung der Zweitstimmen behebt diesen Konflikt.
- Die Wähler gehen in Analogie zum Bundestagswahlrecht irrtümlicherweise davon aus, dass ein Stimmensplitting von Bedeutung für die relative Stärke der Landtagsfraktionen ist. Anders als beim relativ komplizierten Bundestagswahlrecht hat ein Stimmensplitting in Wirklichkeit jedoch weniger Einfluss auf die Sitzverteilung im Landtag, denn Überhangmandate führen hier zu keiner Änderung der relativen Stärke der Parteien. Befürworter einer bestimmten Koalition könnten ihre Erststimme dem größeren Wunschkoalitonspartner und die Zweitstimme dem kleineren Wunschkoalitionspartner zukommen lassen.
In beiden Fällen könnte man durch die Einführung der Zweitstimme folgende Auswirkungen annehmen:
- Direktmandate würden noch deutlicher als ohnehin von den großen Parteien SPD und CDU gewonnen werden
- Die Sitzanteile könnten sich zugunsten kleiner Parteien verschieben, da die Fraktionsstärke maßgeblich durch die Zweitstimme bestimmt wird
- Durch das Sitzberechnungsverfahren könnte dieses Wahlverhalten dazu führen, dass deutlich mehr Überhangmandate und damit auch Ausgleichsmandate anfallen. Der Landtag könnte sich also vergrößern.[8]
Kritiker der Einführung der Zweitstimme kritisieren einen Verlust an Transparenz, da zwei Stimmen statt nur einer pauschal als komplizierteres Wahlsystem aufgefasst werden. Weiter wird kritisiert, dass die Erststimme für kleine Parteien praktisch keine Bedeutung mehr hat, da diese in der Praxis nie aussichtsreiche Bewerber für Direktmandate stellen. Kritiker weisen darüber hinaus darauf hin, dass Anhänger einer Partei durch die Wahl eines aussichtsreichen Direktkandidaten (mit der Erststimme) einer anderen Partei effektiv die Zusammensetzung der Fraktion der gewählten, aber eigentlich gar nicht unterstützten, Partei beeinflussen. Da die Fraktionsstärke der eigentlich unterstützten Partei über die Zweitstimme bestimmt wird, schwächt solch eine taktische Erststimmenvergabe nicht die eigene Partei. Entsprechendes Wählerverhalten in vielen Wahlkreisen kann dazu führen, dass die Landesliste der Partei des per Erststimme gewählten Wahlkreiskandidaten nicht zum Zuge kommt, weil die Partei etliche Überhangmandate gewinnt, was ohnehin durch das nordrhein-westfälische Wahlsystem mit vielen Direktkandidaten wahrscheinlich ist. Diese Fraktion bestünde dann nur aus Direktkandidaten. Prominente Politiker wären dann nicht über die Liste abgesichert. Da der Ministerpräsident aus der Mitte des Landtages gewählt werden muss, könnte eine gleichzeitige Wahlkreisniederlage eines Spitzenkandidaten dann dazu führen, dass dieser für die Wahl zum Ministerpräsidenten ausscheidet, weil er kein Landtagsmandat erhält. Eine „Hintertür“ wäre dann nur noch das nach § 39 (1) Landeswahlgesetz mögliche Nachrücken von Bewerbern auf der Landesliste nach vorherigem Verzicht eines gewählten Abgeordneten. Große Parteien hätten also unter Umständen gar kein echtes Interesse an Mehrheiten für die eigenen Direktkandidaten.[9]
Wahlergebnisse
Aktueller Landtag
Der derzeitige Landtag Nordrhein-Westfalens ist der 14., der aus einer Wahl hervorgegangen ist, und der 16. Landtag insgesamt, wenn man die beiden Ernennungsperioden des Landtages bis 1947 mitzählt. Der derzeitige Landtag wurde in der Landtagswahl 2005 gewählt und führte erstmals nach Jahrzehnten wieder zu einer Regierung unter Beteiligung der CDU im einstigen Stammland der Sozialdemokratie, die weiterhin aber vor allem die Wahlkreise im Ruhrgebiet behaupten konnte. Folgende Tabelle zeigt das amtliche Endergebnis der Landtagswahl vom 22. Mai 2005:
<div class="wahldiagramm-result"
style="width:260px;
height:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px; ">
<div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:0px; height:13px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:0px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;">44,8<div class="wahldiagramm-bar"
style="background:#E3000F; width:40px; left:45px;
height:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:45px; height:13px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:45px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;">37,1<div class="wahldiagramm-bar"
style="background:#409A3C; width:40px; left:90px;
height:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:90px; height:13px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:90px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;">6,2<div class="wahldiagramm-bar"
style="background:#FFED00; width:40px; left:135px;
height:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:135px; height:13px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:135px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;">6,2<div class="wahldiagramm-bar"
style="background:#aaaaaa; width:40px; left:180px;
height:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:180px; height:13px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:180px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“px;">5,7
<div class="wahldiagramm-compare"
style="width:260px;
height:Fehler im Ausdruck: Unerkanntes Wort „fehler“px;">
<div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:0px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:0px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;">Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“<div class="wahldiagramm-bar Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <"
style="background:#E3000F;
left:45px; height:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:45px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:45px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;">Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“<div class="wahldiagramm-bar Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <"
style="background:#409A3C;
left:90px; height:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:90px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:90px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;">Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“<div class="wahldiagramm-bar Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <"
style="background:#FFED00;
left:135px; height:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:135px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:135px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;">Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“<div class="wahldiagramm-bar Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <"
style="background:#aaaaaa;
left:180px; height:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value-box"
style="left:180px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;"><div class="wahldiagramm-bar-value"
style="left:180px;
bottom:Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <px;">Fehler im Ausdruck: Unerwarteter Operator <Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „,“
Landtag Nordrhein-Westfalen, Legislaturperiode 2005–2010[10] | ||||
---|---|---|---|---|
Partei | Stimmen | Prozent | Sitze | Graphik |
CDU | 3.696.506 | 44,8 | 89 | |
SPD | 3.058.988 | 37,1 | 74 | |
Grüne | 509.293 | 6,2 | 12 | |
FDP | 508.266 | 6,2 | 12 | |
WASG | 181.988 | 2,2 | – | |
Sonstige | 288.973 | 3,5 | – | |
Summe | 8.244.014 | 100,0 | 187 |
Die CDU gewann 89 Wahlkreise. Nach der Stimmenverteilung standen ihr jedoch rechnerisch lediglich 86 Abgeordnete zu, so dass drei der Direktmandate Überhangmandate waren. Zum Ausgleich erhielt die SPD drei Ausgleichsmandate. Insgesamt hat der Landtag in der aktuellen Legislaturperiode 187 Abgeordnete. Ein Mitglied der Grünen verließ 2007 die Fraktion im Landtag und trat in Die Linke ein; er wird seitdem als fraktionsloser Abgeordneter eingeordnet. Eine Liste der Abgeordneten findet sich unter „Liste der Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen (14. Wahlperiode)“.
Landtage vor 2005
Die ersten Landtage wurden von der britischen Besatzungsmacht ernannt, ab 1947 demokratisch gewählt. Das Land galt bis zur Landtagswahl 2005 als Stammland der deutschen Sozialdemokratie, die in verschiedenen Koalitionen die Landesregierung von 1966 bis 2005 anführte. Die CDU bestritt unter Führung Karl Arnolds von 1947 bis 1956 ihre bisher längste Zeit als größte Regierungspartei, obwohl sie auch während der Zeit der sozialdemokratischen Ministerpräsidenten von 1966 bis 2005 häufig größte Fraktion im Landtag war, aber keine Regierungskoalition organisieren konnte.
Siehe: Ernannter Landtag Nordrhein-Westfalens • Ergebnisse der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen • Listen der Landtagsabgeordneten aller Legislaturperioden
Der Frauenanteil im Landtag Nordrhein-Westfalen
Der Gesamtanteil der weiblichen Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen beträgt in der aktuellen 14. Wahlperiode 28,3 Prozent. Er sank damit im Vergleich zur vorherigen 13. Wahlperiode (32,5 Prozent) um über 4 Prozent. Unter den einzelnen Landtagsfraktionen variiert ihr Anteil sehr stark. Die regierende CDU hat mit 14,6 Prozent den niedrigsten Frauenanteil aller Fraktionen, Bündnis 90/Die Grünen mit über 50 Prozent den höchsten. Bei CDU und FDP reduzierte sich der Frauenanteil gegenüber der letzten Wahlperiode stark, bei der SPD-Fraktion hingegen gab es einen Anstieg über 40 Prozent.
Dem Landtag Nordrhein-Westfalen steht heute eine Frau vor: Landtagspräsidentin ist seit Juni 2005 Regina van Dinther (CDU).[11] Die Fraktionsvorsitze sind je zur Hälfte an Frauen und Männer vergeben: die politisch weiter links stehenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen werden von Frauen geführt, den Fraktionen des konservativen Regierungsbündnisses aus CDU und FDP stehen Männer vor.
Hannelore Kraft (SPD) ist eine von lediglich zwei Frauen, die in deutschen Landesparlamenten die Rolle der Oppositionsführerin übernehmen.
Die in Klammern stehenden Werte der folgenden Tabelle geben zum Vergleich die Zahlen der vorhergehenden 13. Wahlperiode wieder.
Fraktion | gesamt | Frauen | Frauenanteil | Fraktionsvorsitz | |
---|---|---|---|---|---|
Frau | Mann | ||||
CDU | 89 (88) | 13 (20) | 14,61 % (22,73 %) | Helmut Stahl[12] | |
FDP | 12 (24) | 2 (6) | 16,67 % (25,00 %) | Gerhard Papke[13] | |
SPD | 74 (101) | 32 (40) | 43,24 % (39,60 %) | Hannelore Kraft[14] | |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 11 (16) | 6 (9) | 54,55 % (56,25 %) | Sylvia Löhrmann[15] | |
Fraktionslose Abgeordnete | 1 (2) | 0 (0) | 0 % (0 %) | – | – |
Landtag gesamt | 187 (231) | 53 (75) | 28,34 % (32,47 %) | Regina van Dinther (Landtagspräsidentin) |
(Wo nicht weiter gekennzeichnet, wurden die Zahlen der Internetseite des Landtags Nordrhein-Westfalen entnommen.[16])
Landtagsgebäude
Vorgeschichte und Überblick
In seiner Geschichte tagte der Landtag in mehreren Düsseldorfer Gebäuden. Die ersten Tagungsorte in den Nachkriegsjahren waren Provisorien, da Düsseldorf einerseits große Kriegszerstörungen aufwies und daher Angebot an geeigneten Tagungs- und Arbeitsräumen begrenzt war, andererseits Düsseldorf kaum bauliche Voraussetzung für seine neue Rolle als Landeshauptstadt des neu gegründeten Landes Nordrhein-Westfalen aufwies. Zwar war Düsseldorf jahrhundertelang Hauptstadt des (Groß-) Herzogtums Berg, Sitz der bis zur Gründung des Landes preußischen Regierung Düsseldorf sowie Verwaltungssitz des Provinzialverbandes der Rheinprovinz und Tagungsort seiner Provinzialversammlung, jedoch war Düsseldorf nie Sitz eines Landes des deutschen Reiches oder zumindest einer preußischen Provinz wie es andere Landeshauptstädte wie etwa München gewesen sind. Naturgemäß wurden die Ministerien, die Landesverwaltung und auch der Landtag zunächst in Provisorien untergebracht. Die Entscheidung Düsseldorf zur Landeshauptstadt zu erhöhen, wurde maßgeblich durch die britische Besatzungsmacht getroffen. Das wesentlich größere Köln erschien durch die größere Kriegszerstörung ungünstig, die ehemalige westfälische Provinzhauptstadt Münster wohl zu klein. Das noch kleinere Detmold, das als Landeshauptstadt des Landes Lippe immerhin über die wichtigste Infrastruktur einer Hauptstadt eines jedoch sehr kleinen Staates verfügte, konnte nicht in Betracht gezogen werden, da das Land Lippe erst 1947 dem Land Nordrhein-Westfalen beitrat.[17]
Oper
Die konstituierende Sitzung fand am 2. Oktober 1946 in der Düsseldorfer Oper statt. Die Oper hatte den Spielbetrieb bereits im Jahr vor der Gründung des Landes wiederaufgenommen. Daher tagte der ernannte Landtag des Landes nur ein einziges Mal in der Oper.[18]
Gesoleisaal
Ab der zweiten Sitzung tagte der Landtag zunächst Räume des Henkel-Werkes in Düsseldorf-Holthausen. Der Gesoleisaal wurde vom 2. bis zum 19. Sitzungsabschnitt als Plenarsaal genutzt. Den Fraktionen wurden durch die Firma Henkel diverse Räume für ihre Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Trotz der tatkräftigen Unterstützung durch Henkel waren die Arbeitsbedingungen der Parlamentarier dürftig und provisorisch. Es gab keine Arbeitspulte, keine festen Räume für Fraktions- oder Ausschusssitzungen. Das Mobiliar musste für jede Plenarsitzung in den engen und muffigen Saal transportiert werden. Zudem fanden im Plenarsaal regelmäßig Theater- und Kinovorstellungen für die Mitarbeiter der Henkelwerke und für britische Soldaten statt, so dass ein geregelter parlamentarischer Betrieb nur mit Unterbrechungen möglich war. Die Landtagsverwaltung befand sich provisorisch in den Räumen Mannesmanns am Rhein.[19][20]
Ständehaus
1949 zog der Landtag vom Gesoleisaal in das Ständehaus. Das Ständehaus war im Krieg schwer beschädigt worden und wurde von 1947 bis 1949 in den wirtschaftlich schweren Nachkriegsjahren wiederaufgebaut. Das im repräsentativen Zentrum Düsseldorfs gelegene Gründerzeit-Palais wurde bis 1880 für den Provinziallandtag des Provinzialverbandes der Rheinprovinz errichtet. Das Ständehaus war jedoch für den nur etwa 70 Mitglieder zählenden und deutlich seltener tagenden Provinziallandtag ausgerichtet und bot keine idealen Voraussetzungen für die Arbeit des nordrhein-westfälischen Landtages, deren Abgeordnete und Verwaltung in umliegenden Gebäuden untergebracht werden mussten. Da eine Erweiterung des Ständehauses nicht möglich erschien, entschied der Landtag 1981 einen Neubau direkt am Rheinufer zu errichten, der den Plenarsaal, Verwaltung, Abgeordnetenbüros und Sitzungsräume in einem einzigen Bau beherbergen sollte. Das Ständehaus stand danach zunächst leer und verkam zum Sanierungsfall. Kurzzeitig wurde in Betracht gezogen die Staatskanzlei und den Sitz des Ministerpräsidenten in das Ständehaus zu verlagern, was jedoch ebenfalls einer kostspieligen Renovierung bedurft hätte. Heute ist im Ständehaus eine Abteilung des Kunstsammlung Nordrhein-Westfalens untergebracht.[21][22][23][24][25]
Neuer Landtag
Der Landtag in der Nähe des heutigen Medienhafens und unmittelbar zu Füßen des 240 Meter hohen Rheinturmes steht unmittelbar am rechten Ufer des Rheines. Der nordrhein-westfälische Landtag ist eines der wenigen und ersten Parlamente im deutschsprachigen Raum, das ein ausschließlich für seine Zwecke errichtetes Parlamentsgebäude beziehen konnte. Die Parlamentarier beteiligten sich rege an der Planung und der Ausführung des Baus. Für den Neubau wurde 1979 ein bundesweiter Wettbewerb ausgelobt, den das Architekturbüro Eller, Moser, Walter + Partner für sich entscheiden konnte. Das Haus des Landtages zeichnet sich vor allem durch seine Transparenz und Offenheit aus, sowie die Gruppierung aller Teilgebäude um den kreisrunden Plenarsaal im Zentrum, dessen runde Form von allen Gebäudeteilen durchgängig aufgenommen wird. Das Haus des Landtages besteht aus sechs halbrunden Teilgebäuden, die sich über Verbindungen zueinander zu einem festen Komplex zusammenfügen. Die Fassaden sind teils großflächig verglast. Der Plenarsaal wurde mit einer transparenten Kuppel bedacht. Die offene, moderne Architektur, aber relativ reduzierte Formensprache und Materialwahl sollen einen transparenten, funktionalen, bürgernahen und demokratischen Staat symbolisieren. Für interessierte Bürger wurden im Gebäude Informationsbereiche und eine große Besuchertribüne eingerichtet, die über 350 Besucher fasst. Erstmals konnten der Plenarsaal, die Arbeitsräume der Abgeordneten, kleinere Sitzungssäle, die Räume der Fraktionen sowie die gesamte Landtagsverwaltung in einem Gebäudekomplex untergebracht werden, was die Arbeit im Vergleich zum beengten Ständehaus deutlich effizienter machte. Der taghelle Plenarsaal, in dem helles Holz dominiert, wurde ursprünglich für 214 Abgeordnete konzipiert. Die kreisrunde Sitzanordnung war zusammen mit der etwa zeitgleich umgestellten Sitzanordnung im Landtag des Landes Rheinland-Pfalz stilbildend für spätere Sitzanordnungen im Bonner Plenarsaal oder im Berliner Reichstag. Der Neubau des nordrhein-westfälischen Landtages wurde 1981 beschlossen und am 2. Oktober 1988 nach siebenjähriger Bauzeit feierlich eingeweiht. Die Baukosten betrugen 280 Millionen Mark.[26][27][28][29]
Villa Horion
Einige Sitzungssäle und der Petitionsausschuss sind in der Villa Horion untergebracht. Bis 1999 war die nach Johannes Horion benannte neoklassizistische, palaisartige, 1911 erbaute Villa Horion am Rheinufer und in der Nähe des neuen Landtags Sitz des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei.[30] Scherzhaft wurde die Villa Horion auch „Pförtnerhäuschen von Mannesmann“ genannt, da es stets im „baulichen Schatten“ der Mannesmannbauten stand und daher wenig repräsentativ als Sitz des Ministerpräsidenten des größten Bundeslandes erschien.[31]
Einzelnachweise
- ↑ Innenministerium NRW: Wahlen zum nordrhein-westfälischen Landtag, abgerufen am 22. August 2009
- ↑ Wolfgang Löwer, Peter J. Tettinger: Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, S. 815
- ↑ Artikel im Spiegel vom 1. August 1966
- ↑ 1995 beispielsweise wurde der Landtag auf 221 Sitze vergrößert, die SPD erreichte mit 108 Direktmandaten 9 Überhangmandate. Der SPD hätten aber auch bei 219 Sitzen insgesamt schon 108 Sitze zugestanden. Ähnlich war es 1990, damals gewann die SPD trotz ihrer Überhangmandate sogar ein Ausgleichsmandat.
- ↑ Wahlrecht.de (Hrsg.), Wilko Zicht, Martin Fehndrich: Wahlsystem Nordrhein-Westfalen. 2009.
- ↑ Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Landeswahlgesetz
- ↑ Innenministerium NRW (Hrsg.): Reform des Landtagswahlrechts
- ↑ Wahlrecht.de (Hrsg.), Martin Fehndrich: NRW-Regierungskoalition will Wahlgesetze ändern. Düsseldorf. 6. Dezember 2006.
- ↑ Wahlrecht.de (Hrsg.), Martin Fehndrich: NRW-Regierungskoalition will Wahlgesetze ändern. Düsseldorf. 6. Dezember 2006.
- ↑ a b Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Wahlarchiv
- ↑ Internetseite des Landtags Nordrhein-Westfalen: Präsidentin und Präsidium. Landtagspräsidentin Regina van Dinther. (Stand Dezember 2009)
- ↑ Internetseite der CDU-Landtagsfraktion NRW: Helmut Stahl, MdL. (Stand Dezember 2009)
- ↑ Internetseite der FDP-Landtagsfraktion NRW: Dr. Gerhard Papke. (Stand Dezember 2009)
- ↑ Internetseite der SPD-Landtagsfraktion NRW: Fraktionsvorsitzende Hannelore Kraft. (Stand Dezember 2009)
- ↑ Internetseite der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen NRW: Fraktionsvorstand der Grünen Landtagsfraktion NRW. (Stand Dezember 2009)
- ↑ Internetseite des Landtags Nordrhein-Westfalen: Statistische Angaben zu den Abgeordneten – Frauenanteil. Statistik über den Frauenanteil im Landtag der 14. Wahlperiode. Stand: 9. Januar 2008.
Internetseite des Landtags Nordrhein-Westfalen: Statistische Angaben zu den Abgeordneten – Frauenanteil. Statistik über den Frauenanteil im Landtag der 13. Wahlperiode. Stand: 18. April 2005. - ↑ Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.
- ↑ Landtag NRW (Hrsg.): Haus des Landtags
- ↑ Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Gerhard Eyckers: Der Landtag in den Henkel-Werken. 1950.
- ↑ Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.
- ↑ Landtag NRW (Hrsg.): Haus des Landtags
- ↑ Der Spiegel: Die Abgeordneten im Glashaus. Der Neubau des Landtages in Nordrhein-Westfalen. 6/36. 5. September 1988.
- ↑ Focus: Nordrhein-Westfalen. Ruine auf Zeit. 25/1993. 21. Juni 1993.
- ↑ Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Gerhard Eyckers: Der Landtag in den Henkel-Werken. 1950.
- ↑ Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.
- ↑ Landtag NRW (Hrsg.): Haus des Landtags
- ↑ Manfred Sack: Architektur: Das neue Landtagsgebäude von Nordrhein-Wetfalen in Düsseldorf. Das Haus des Souveräns. Eine schwierige große Aufgabe – glücklich gelöst. In: DIE ZEIT, 16. September 1988 Nr. 38.
- ↑ Der Spiegel: Die Abgeordneten im Glashaus. Der Neubau des Landtages in Nordrhein-Westfalen. 6/36. 5. September 1988.
- ↑ Drei-Scheiben hoch, hoch, hoch! Fritz Eller wird siebzig. BauNetz Media GmbH, 28. Februar 1997, abgerufen am 7. Dezember 2009.
- ↑ Ewald Grothe: Vom Katholikentag zum Fest der Generationen. Die Geschichte des Landeshauses und der Villa Horion 1909 bis 2009
- ↑ Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Villa Horion. Villa Horion in neuem Glanz. Offizielle Eröffnung durch Landtagspräsident Ulrich Schmidt.
Literatur
- Jürgen Ockermann: So arbeitet der Landtag Nordrhein-Westfalen. Aufgaben, Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise. 1993, ISBN 3-87576-310-6.
- Andreas Holzapfel: Landtag Nordrhein-Westfalen. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, 2003, ISBN 3-87576-499-4.
- Uwe Andersen; Rainer Bovermann: Geschichte, Struktur, Funktion. In: Siegfried Mielke, Werner Reutter (Hrsg.): Länderparlamentarismus in Deutschland. Wiesbaden 2004, S. 307–330.
- 60 Jahre Landtag Nordrhein-Westfalen. Das Land und seine Abgeordneten. In: Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Schriften des Landtages. Band 17. Düsseldorf 2006.
Weblinks
- Commons: Landtag Nordrhein-Westfalen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Literatur von und über Landtag Nordrhein-Westfalen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Website Landtag NRW
- Frank Beilenhoff und Michael Osterhaus: Video-Rundgang. Blick in den Landtag. In: WAZ NewMedia (Hrsg.): Im Westen. Essen. 18. Januar 2008
- Strabag (Hrsg.): Ein Parlament baut sein Haus (Video). In: Bauforum24. 1989.
Koordinaten: 51° 13′ 8″ N, 6° 45′ 49″ O